Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Der Kläger macht geltend, dass die Webseiten ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes seien. Sie seien ein Datenbankwerk; darüber hinaus seien auch ihre Bestandteile Werke.
Ob die einzelnen Bestandteile der Webseiten Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind, ist nicht zu prüfen, weil der Kläger - mit Ausnahme des Schutzes der von ihm hergestellten Lichtbilder - nicht den Schutz einzelner Bestandteile, sondern den Schutz des Internetauftritts als Ganzes in Anspruch nimmt. Der Internetauftritt setzt sich aus mehreren Webseiten zusammen. Webseiten sind eine komplexe Erscheinung; sie bestehen häufig aus Texten, Bildern, grafischen Elementen und auch aus Musik. Basis jeder derartigen multimedialen Anwendung ist eine Sammlung voneinander unabhängiger Daten in Form von Texten, Abbildungen, Fotografien, Videosequenzen und allenfalls auch Tönen, die in HTML-Dateien (Hyper Text Mark-up Language-Dateien) gespeichert sind. Diese Informationen werden vom Webbrowser gelesen; der Webbrowser sucht und fügt die einzelnen Elemente gemäß den Angaben im HTML-Dokument zusammen und baut das sich daraus ergebende "Bild" auf der Benutzeroberfläche auf (Köhler,
Der Schutz von Websites gemäß §§ 87aff UrhG, ZUM 1999, 548 [552] mwN).Der Schutz von Websites gemäß Paragraphen 87 a, f, f, UrhG, ZUM 1999, 548 [552] mwN).
Der urheberrechtliche Schutz einer Webseite kann einerseits bei der zugrundeliegenden Datei, andererseits bei der Benutzeroberfläche ansetzen. Für den Schutz der Datei kommt der Schutz als Computerprogramm (Cichon, Urheberrechte an Webseiten, ZUM 1998, 897 [899]; Lehmann/von Tucher, Urheberrechtlicher Schutz von multimedialen Webseiten, CR 1999, 700 [703]; Schack, Urheberrechtliche Gestaltung von Webseiten unter Einsatz von Links und Frames, MMR 2001, 9 [12f]) in Frage; für den Schutz der Benutzeroberfläche (= sichtbare Gestaltung der Webseite) erscheint der Schutz als Datenbankwerk oder Datenbank (Schack, MMR 2001, 11; Köhler, ZUM 1999, 551ff), als Sammelwerk, als Sprachwerk, als Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art, als filmähnliches Werk oder als Werk der bildenden Kunst möglich (Lowenheim in Schricker, Urheberrecht**2 § 2 dUrhG Rz 93, 201 mwN). In Deutschland wird - da § 2 dUrhG, anders als § 1 UrhG, die Werkarten nicht taxativ aufzählt (s Ciresa, Österreichisches Urheberrecht § 1 Rz 11 mwN) - auch die Meinung vertreten, dass es sich bei der Webseite um ein Multimediawerk und damit um eine neue Werkart handle (Koch, Rechte an Webseiten, NJW-CoR 1997, 298 [298];Der urheberrechtliche Schutz einer Webseite kann einerseits bei der zugrundeliegenden Datei, andererseits bei der Benutzeroberfläche ansetzen. Für den Schutz der Datei kommt der Schutz als Computerprogramm (Cichon, Urheberrechte an Webseiten, ZUM 1998, 897 [899]; Lehmann/von Tucher, Urheberrechtlicher Schutz von multimedialen Webseiten, CR 1999, 700 [703]; Schack, Urheberrechtliche Gestaltung von Webseiten unter Einsatz von Links und Frames, MMR 2001, 9 [12f]) in Frage; für den Schutz der Benutzeroberfläche (= sichtbare Gestaltung der Webseite) erscheint der Schutz als Datenbankwerk oder Datenbank (Schack, MMR 2001, 11; Köhler, ZUM 1999, 551ff), als Sammelwerk, als Sprachwerk, als Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art, als filmähnliches Werk oder als Werk der bildenden Kunst möglich (Lowenheim in Schricker, Urheberrecht**2 Paragraph 2, dUrhG Rz 93, 201 mwN). In Deutschland wird - da Paragraph 2, dUrhG, anders als Paragraph eins, UrhG, die Werkarten nicht taxativ aufzählt (s Ciresa, Österreichisches Urheberrecht Paragraph eins, Rz 11 mwN) - auch die Meinung vertreten, dass es sich bei der Webseite um ein Multimediawerk und damit um eine neue Werkart handle (Koch, Rechte an Webseiten, NJW-CoR 1997, 298 [298];
Lehmann/von Tucher, CR 1999, 703ff; Schack, MMR 2001, 10ff;
Grunert/Ohst, Grundprobleme der kommerziellen und privaten Nutzung künstlerischer Leistungen im Internet, KUR 2001, 8 [10]).
Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 4 Ob 94/01d ausgesprochen, dass das Layout einer Webseite als Werk der bildenden Künste im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG geschützt sein kann. Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger - wie oben ausgeführt - den Schutz für den gesamten Internetauftritt, der sich aus einer Einstiegsseite und mehreren Webseiten zusammensetzt, die durch Links miteinander verbunden sind. Er nimmt dafür den Schutz als Datenbankwerk in Anspruch.Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 4 Ob 94/01d ausgesprochen, dass das Layout einer Webseite als Werk der bildenden Künste im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, UrhG geschützt sein kann. Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger - wie oben ausgeführt - den Schutz für den gesamten Internetauftritt, der sich aus einer Einstiegsseite und mehreren Webseiten zusammensetzt, die durch Links miteinander verbunden sind. Er nimmt dafür den Schutz als Datenbankwerk in Anspruch.
Datenbanken sind gemäß § 40f Abs 1 UrhG idF BGBl I 1998/25 - womit die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABl Nr L 77 vom 27. März 1996, S 20, umgesetzt wurde - Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind (4 Ob 273/00a). Sie werden als Sammelwerke urheberrechtlich geschützt, wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind (§ 40f Abs 2 UrhG).Datenbanken sind gemäß Paragraph 40 f, Absatz eins, UrhG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/25 - womit die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, Amtsblatt Nr L 77 vom 27. März 1996, S 20, umgesetzt wurde - Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind (4 Ob 273/00a). Sie werden als Sammelwerke urheberrechtlich geschützt, wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind (Paragraph 40 f, Absatz 2, UrhG).
Dem Schutz einer einzelnen Webseite als Datenbankwerk steht entgegen, dass ihre Elemente nicht voneinander unabhängig sind, sondern von vornherein aufeinander bezogene Teile eines einheitlichen Werks sind. Sind jedoch mehrere Webseiten miteinander durch Links verbunden und bilden sie zusammen einen systematisch angeordneten Internetauftritt, dann kann ein Datenbankwerk vorliegen, wenn die einzelnen Webseiten voneinander unabhängig sind (Schack, MMR 2001, 11 mwN).
Das ist im vorliegenden Fall zu bejahen: Gegenstand des Internetauftritts ist die Werbung für acht Ferienhäuser auf einer Karibikinsel, die sich aus einer Beschreibung der Insel, des Standorts der Villen und ihrer Ausstattung sowie aus allgemeinen Informationen zusammensetzt. Die einzelnen Webseiten sind systematisch angeordnet, indem zuerst die Vorzüge eines Karibikurlaubs ganz allgemein und danach die Insel, der Standort der Villen und ihre Ausstattung in Texten, Bildern und Grafiken beschrieben werden. Jede dieser Seiten kann einzeln aufgerufen werden; sie sind auch insoweit voneinander unabhängig, als die Informationen über eine Villa mit denen über die anderen Ferienhäuser nichts zu tun haben.
Zu prüfen bleibt, ob eine eigentümliche geistige Schöpfung vorliegt.
Dafür genügt es, dass die Leistung individuell eigenartig ist: Sie muss sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben. Beim Werkschaffenden müssen persönliche Züge - insbesondere durch die visuelle Gestaltung und die gedankliche
Bearbeitung - zur Geltung kommen (ecolex 1995, 910 = MR 1996, 107 =
ÖBl 1996, 56 = WBl 1995, 514 - Pfeildarstellung; 4 Ob 94/01d, jeweils
mwN). An den Werkcharakter einer Datenbank sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an den anderer Werkarten; Qualität und ästhetischer Wert sind bedeutungslos (Ciresa aaO § 40f Rz 3 mwN).mwN). An den Werkcharakter einer Datenbank sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an den anderer Werkarten; Qualität und ästhetischer Wert sind bedeutungslos (Ciresa aaO Paragraph 40 f, Rz 3 mwN).
Werden diese Grundsätze im vorliegenden Fall angewandt, so ist die Schutzfähigkeit des Internetauftritts als Datenbankwerk zu bejahen:
Die Anordnung der einzelnen Webseiten ist individuell eigenartig; sie verbindet das Allgemeine mit dem Besonderen auf eine Weise, die die Illusion weckt, der Traum von einem Luxusurlaub in der Karibik könne durch die Miete einer der angebotenen Villen verwirklicht werden. Darin kommt eine gedankliche Bearbeitung zum Ausdruck, die den Internetauftritt von einer bloßen Ansammlung von Informationen unterscheidet.
Der Kläger hat den überwiegenden Teil der für den Internetauftritt notwendigen Leistungen erbracht und auch Fotografien verwendet, die er selbst hergestellt hat. Er ist daher jedenfalls Urheber des Datenbankwerks und Lichtbildhersteller (§ 74 UrhG) und damit berechtigt, den Unterlassungsanspruch nach § 81 UrhG geltend zu machen. Das gilt auch dann, wenn der vom Beklagtenvertreter geleistete Beitrag bei der Gestaltung des Internetauftritts als Miturheberschaft gewertet wird, weil auch in einem solchen Fall jeder Miturheber - und damit auch der Kläger als Miturheber - berechtigt ist, Verletzungen des Urheberrechts gerichtlich zu verfolgen (§ 11 Abs 2 Satz 1 UrhG; s Ciresa aaO § 11 UrhG z 19 mwN).Der Kläger hat den überwiegenden Teil der für den Internetauftritt notwendigen Leistungen erbracht und auch Fotografien verwendet, die er selbst hergestellt hat. Er ist daher jedenfalls Urheber des Datenbankwerks und Lichtbildhersteller (Paragraph 74, UrhG) und damit berechtigt, den Unterlassungsanspruch nach Paragraph 81, UrhG geltend zu machen. Das gilt auch dann, wenn der vom Beklagtenvertreter geleistete Beitrag bei der Gestaltung des Internetauftritts als Miturheberschaft gewertet wird, weil auch in einem solchen Fall jeder Miturheber - und damit auch der Kläger als Miturheber - berechtigt ist, Verletzungen des Urheberrechts gerichtlich zu verfolgen (Paragraph 11, Absatz 2, Satz 1 UrhG; s Ciresa aaO Paragraph 11, UrhG z 19 mwN).
Ein Miturheber kann aber nicht allein über das Urheberrecht verfügen. Das Urheberrecht steht den Miturhebern gemeinschaftlich zu; sie bilden in Bezug auf die Verwertungsrechte eine Gesamthandgemeinschaft (Ciresa aaO § 11 Rz 13ff mwN). Eine vertragliche Vereinbarung, wonach der Beklagtenvertreter Verwertungsrechte einräumen könne, wurde nicht festgestellt. Eine ergänzende Vertragsauslegung mit dem vom Erstgericht angenommenen Inhalt erscheint nicht gerechtfertigt, weil jeder Anhaltspunkt für die Annahme fehlt, dass sich redliche und vernünftige Parteien für den Fall von Streitigkeiten über die Vermarktung ihrer Häuser eine gegenseitige Nutzungs- und Verwertungsbewilligung eingeräumt hätten.Ein Miturheber kann aber nicht allein über das Urheberrecht verfügen. Das Urheberrecht steht den Miturhebern gemeinschaftlich zu; sie bilden in Bezug auf die Verwertungsrechte eine Gesamthandgemeinschaft (Ciresa aaO Paragraph 11, Rz 13ff mwN). Eine vertragliche Vereinbarung, wonach der Beklagtenvertreter Verwertungsrechte einräumen könne, wurde nicht festgestellt. Eine ergänzende Vertragsauslegung mit dem vom Erstgericht angenommenen Inhalt erscheint nicht gerechtfertigt, weil jeder Anhaltspunkt für die Annahme fehlt, dass sich redliche und vernünftige Parteien für den Fall von Streitigkeiten über die Vermarktung ihrer Häuser eine gegenseitige Nutzungs- und Verwertungsbewilligung eingeräumt hätten.
Die Beklagten können sich demnach nicht darauf berufen, dass ihnen der Beklagtenvertreter Verwertungsrechte eingeräumt habe. Ob sie seinen Erklärungen vertraut haben, zu einer solchen Rechtseinräumung berechtigt zu sein, ist unerheblich, weil der Unterlassungsanspruch nach § 81 UrhG verschuldensunabhängig ist. Er ist auch berechtigt, weil die Beklagten durch die Übernahme des Internetauftritts und damit auch seiner, den Schutz als Datenbankwerk begründenden strukturprägenden Merkmale (s Schack, MMR 2001, 11) sowie der vom Kläger hergestellten Lichtbilder gegen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (§§ 15, 16 UrhG) des Klägers verstoßen haben.Die Beklagten können sich demnach nicht darauf berufen, dass ihnen der Beklagtenvertreter Verwertungsrechte eingeräumt habe. Ob sie seinen Erklärungen vertraut haben, zu einer solchen Rechtseinräumung berechtigt zu sein, ist unerheblich, weil der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 81, UrhG verschuldensunabhängig ist. Er ist auch berechtigt, weil die Beklagten durch die Übernahme des Internetauftritts und damit auch seiner, den Schutz als Datenbankwerk begründenden strukturprägenden Merkmale (s Schack, MMR 2001, 11) sowie der vom Kläger hergestellten Lichtbilder gegen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (Paragraphen 15, 16, UrhG) des Klägers verstoßen haben.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben. Die Änderungen des Unterlassungsgebots gegenüber dem Antrag sind rein sprachlicher Natur.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO. Ein Ausspruch über die Äußerungskosten hatte zu entfallen, weil die Beklagten keine Äußerungskosten verzeichnet haben.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO. Ein Ausspruch über die Äußerungskosten hatte zu entfallen, weil die Beklagten keine Äußerungskosten verzeichnet haben.