Rechtssatz RS0115523
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115523
Entscheidungsdatum
10.07.2001
Rechtssatz
Sind mehrere Webseiten ihrem Inhalt nach voneinander unabhängig, aber miteinander durch Links verbunden und bilden sie zusammen einen systematisch angeordneten Internetauftritt, so liegt - eine eigentümliche geistige Schöpfung vorausgesetzt - ein Datenbankwerk vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115523
Dokumentnummer
JJR_20010710_OGH0002_0040OB00155_01Z0000_001