Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Gemäß § 59 Abs 1 AMG dürfen Arzneimittel im Kleinverkauf - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - nur in Apotheken abgegeben werden. § 30 Abs 1 ÄrzteG enthält darüber hinaus eine Bestimmung über die "Vorrathaltung von Arzneimitteln", wonach auch Ärzte, die nicht die Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke besitzen, verpflichtet sind, die nach der Art ihrer Praxis und nach den örtlichen Verhältnissen für die erste Hilfeleistung in dringenden Fällen notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten. Aus dieser Verpflichtung wird das Recht des Arztes abgeleitet, Heilmittel nach Maßgabe dieser Bestimmung zu "dispensieren" (VwGH 13.11.1979, 1557/78, teilweise abgedruckt in ZfVB 1980, 4/1091), also zu diesem Zweck zuzubereiten und abzugeben (siehe Duden, Das Wörterbuch medizinischer Fachausdrücke 214, Stichwort "Dispensation"; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache II 544, Stichwort: "Dispens" ÄDispensierungÜ). Eine Definition des Begriffes "Erste-Hilfeleistung in dringenden Fällen" ist im ÄrzteG nicht enthalten; dem Gesetz ist jedoch zu entnehmen, daß die besonderen Umstände des Einzelfalles nach der Art der ärztlichen Praxis und nach den örtlichen Verhältnissen berücksichtigt werden müssen und insbesondere ein dringender Fall der Abgabe eines Arzneimittels an einen Patienten immer nur dann vorliegen kann, wenn die Beschaffung des Arzneimittels aus einer öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig möglich ist (vgl ZfVB 1980, 4/1091). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte lediglich behauptet, daß ihm Peter W*** seinen augenblicklichen Zustand und seine Situation "jedenfalls so geschildert habe, daß er auf Grund der behaupteten Hypertonie und Hyperurikämie davon habe ausgehen müssen, daß ein Fall im Sinne des § 30 ÄrzteG vorliege": In welchem besonderen, eine erste Hilfeleistung erforderlich machenden Zustand dieser Patient jedoch gewesen ist, wurde nicht dargetan. Mit den von ihm behaupteten Krankheiten allein (Bluthochdruck und erhöhte Harnsäurekonzentration im Blut) könnte ein "dringender Fall" im Sinne des § 30 ÄrzteG jedenfalls nicht bewiesen (bescheinigt) werden, weil es sich dabei um chronische Krankheitszustände handelt, die zwar einer regelmäßigen Behandlung bedürfen, aber nicht schlechthin als dringend einzustufen sind. Die von diesem Patienten benötigten Arzneimittel hätten daher durchaus auch in einer öffentlichen Apotheke beschafft werden können. Dabei ist das Rekursgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagte das Vorliegen der von ihm behaupteten Ausnahme vom sogenannten Apothekenvorbehalt zu beweisen (bescheinigen) gehabt hätte (SZ 15/221; vgl ÖBl 1979, 139 und ÖBl 1978, 48); der Auffassung des Revisionsrekurses, daß dem Beklagten diese Bescheinigung gelungen sei, kann aber aus den angeführten Erwägungen nicht beigepflichtet werden. Auf die Abgabe einer Ampulle eines Impfserums treffen die Behauptungen des Beklagten von vorneherein nicht zu; es ist aber auch nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beklagten vertretene weite Auslegung des § 30 Abs 1 ÄrzteG zu einer anderen Interpretation der dort normierten Voraussetzung eines "dringenden Falles" führen könnte. Gewiß darf bei der Beurteilung einer "ersten Hilfeleistung in dringenden Fällen" nicht engherzig vorgegangen werden, muß doch auch der Arzt in solchen Fällen eine schnelle Entscheidung über seine Befugnisse treffen; die Möglichkeit, ein notwendiges Medikament rechtzeitig in einer öffentlichen Apotheke zu beschaffen, schließt aber dessen Abgabe an den Patienten durch den praktischen Arzt im Rahmen seiner Ordination in jedem Fall aus. Daß das hier nicht möglich gewesen wäre, ist aber nicht einmal behauptet worden. Im Verfahren erster Instanz hat der Beklagte nicht vorgetragen, daß und aus welchen Gründen die Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Apothekenvorbehalt durch die Klägerin rechtsmißbräuchlich sei; auf diese unzulässige Neuerung muß daher, auch wenn sie das Rekursgericht inhaltlich behandelt hat, nicht näher eingegangen werden.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AMG dürfen Arzneimittel im Kleinverkauf - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - nur in Apotheken abgegeben werden. Paragraph 30, Absatz eins, ÄrzteG enthält darüber hinaus eine Bestimmung über die "Vorrathaltung von Arzneimitteln", wonach auch Ärzte, die nicht die Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke besitzen, verpflichtet sind, die nach der Art ihrer Praxis und nach den örtlichen Verhältnissen für die erste Hilfeleistung in dringenden Fällen notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten. Aus dieser Verpflichtung wird das Recht des Arztes abgeleitet, Heilmittel nach Maßgabe dieser Bestimmung zu "dispensieren" (VwGH 13.11.1979, 1557/78, teilweise abgedruckt in ZfVB 1980, 4/1091), also zu diesem Zweck zuzubereiten und abzugeben (siehe Duden, Das Wörterbuch medizinischer Fachausdrücke 214, Stichwort "Dispensation"; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache römisch zwei 544, Stichwort: "Dispens" ÄDispensierungÜ). Eine Definition des Begriffes "Erste-Hilfeleistung in dringenden Fällen" ist im ÄrzteG nicht enthalten; dem Gesetz ist jedoch zu entnehmen, daß die besonderen Umstände des Einzelfalles nach der Art der ärztlichen Praxis und nach den örtlichen Verhältnissen berücksichtigt werden müssen und insbesondere ein dringender Fall der Abgabe eines Arzneimittels an einen Patienten immer nur dann vorliegen kann, wenn die Beschaffung des Arzneimittels aus einer öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig möglich ist vergleiche ZfVB 1980, 4/1091). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte lediglich behauptet, daß ihm Peter W*** seinen augenblicklichen Zustand und seine Situation "jedenfalls so geschildert habe, daß er auf Grund der behaupteten Hypertonie und Hyperurikämie davon habe ausgehen müssen, daß ein Fall im Sinne des Paragraph 30, ÄrzteG vorliege": In welchem besonderen, eine erste Hilfeleistung erforderlich machenden Zustand dieser Patient jedoch gewesen ist, wurde nicht dargetan. Mit den von ihm behaupteten Krankheiten allein (Bluthochdruck und erhöhte Harnsäurekonzentration im Blut) könnte ein "dringender Fall" im Sinne des Paragraph 30, ÄrzteG jedenfalls nicht bewiesen (bescheinigt) werden, weil es sich dabei um chronische Krankheitszustände handelt, die zwar einer regelmäßigen Behandlung bedürfen, aber nicht schlechthin als dringend einzustufen sind. Die von diesem Patienten benötigten Arzneimittel hätten daher durchaus auch in einer öffentlichen Apotheke beschafft werden können. Dabei ist das Rekursgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagte das Vorliegen der von ihm behaupteten Ausnahme vom sogenannten Apothekenvorbehalt zu beweisen (bescheinigen) gehabt hätte (SZ 15/221; vergleiche ÖBl 1979, 139 und ÖBl 1978, 48); der Auffassung des Revisionsrekurses, daß dem Beklagten diese Bescheinigung gelungen sei, kann aber aus den angeführten Erwägungen nicht beigepflichtet werden. Auf die Abgabe einer Ampulle eines Impfserums treffen die Behauptungen des Beklagten von vorneherein nicht zu; es ist aber auch nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beklagten vertretene weite Auslegung des Paragraph 30, Absatz eins, ÄrzteG zu einer anderen Interpretation der dort normierten Voraussetzung eines "dringenden Falles" führen könnte. Gewiß darf bei der Beurteilung einer "ersten Hilfeleistung in dringenden Fällen" nicht engherzig vorgegangen werden, muß doch auch der Arzt in solchen Fällen eine schnelle Entscheidung über seine Befugnisse treffen; die Möglichkeit, ein notwendiges Medikament rechtzeitig in einer öffentlichen Apotheke zu beschaffen, schließt aber dessen Abgabe an den Patienten durch den praktischen Arzt im Rahmen seiner Ordination in jedem Fall aus. Daß das hier nicht möglich gewesen wäre, ist aber nicht einmal behauptet worden. Im Verfahren erster Instanz hat der Beklagte nicht vorgetragen, daß und aus welchen Gründen die Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Apothekenvorbehalt durch die Klägerin rechtsmißbräuchlich sei; auf diese unzulässige Neuerung muß daher, auch wenn sie das Rekursgericht inhaltlich behandelt hat, nicht näher eingegangen werden.
Die zutreffende Auffassung des Rekursgerichtes, daß ein dem Beklagten subjektiv vorwerfbarer, in der Absicht, im Wettbewerb einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, begangener Gesetzesverstoß auch einen Verstoß gegen § 1 UWG begründet (RdW 1988, 42; RdW 1989, 254 und 272; WBl 1989, 155; ÖBl 1989, 167), bekämpft der Rechtsmittelwerber nicht mehr; er führt lediglich aus, daß seine Auffassung über seine Befugnisse gemäß § 30 ÄrzteG durch das Gesetz so weit gedeckt gewesen sei, daß er sie mit gutem Grund habe vertreten können. Daß aber die Abgabe eines Medikamentes durch einen praktischen Arzt an einen Patienten im Rahmen seiner Ordination auch dann zulässig wäre, wenn die Beschaffung des Medikamentes in einer öffentlichen Apotheke - ohne Gefahr für den Patienten - möglich ist, kann dem Gesetz keinesfalls entnommen werden. Von einer mit gutem Grund vertretbaren Rechtsauffassung, die einen Verstoß gegen die guten Sitten ausschließen könnte (ÖBl 1976, 67; SZ 56/2; ÖBl 1987, 71), kann daher keine Rede sein.Die zutreffende Auffassung des Rekursgerichtes, daß ein dem Beklagten subjektiv vorwerfbarer, in der Absicht, im Wettbewerb einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, begangener Gesetzesverstoß auch einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG begründet (RdW 1988, 42; RdW 1989, 254 und 272; WBl 1989, 155; ÖBl 1989, 167), bekämpft der Rechtsmittelwerber nicht mehr; er führt lediglich aus, daß seine Auffassung über seine Befugnisse gemäß Paragraph 30, ÄrzteG durch das Gesetz so weit gedeckt gewesen sei, daß er sie mit gutem Grund habe vertreten können. Daß aber die Abgabe eines Medikamentes durch einen praktischen Arzt an einen Patienten im Rahmen seiner Ordination auch dann zulässig wäre, wenn die Beschaffung des Medikamentes in einer öffentlichen Apotheke - ohne Gefahr für den Patienten - möglich ist, kann dem Gesetz keinesfalls entnommen werden. Von einer mit gutem Grund vertretbaren Rechtsauffassung, die einen Verstoß gegen die guten Sitten ausschließen könnte (ÖBl 1976, 67; SZ 56/2; ÖBl 1987, 71), kann daher keine Rede sein.
Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich in Ansehung des Klägers auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung des Beklagten auf §§ 78, 402 EO, § 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich in Ansehung des Klägers auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, in Ansehung des Beklagten auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraph 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO.