Rechtssatz RS0051717
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051717
Entscheidungsdatum
11.09.1990
Rechtssatz
Eine Definition des Begriffes "Erste - Hilfeleistung in dringenden Fällen" ist im ÄrzteG nicht enthalten; dem Gesetz ist jedoch zu entnehmen, daß die besonderen Umstände des Einzelfalles nach der Art der ärztlichen Praxis und nach den örtlichen Verhältnissen berücksichtigt werden müssen und insbesondere ein dringender Fall der Abgabe eines Arzneimittels an einen Patienten immer nur dann vorliegen kann, wenn die Beschaffung des Arzneimittels aus einer öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051717
Dokumentnummer
JJR_19900911_OGH0002_0040OB00094_9000000_001