Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0051717×

Rechtssatz RS0051717

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051717

Geschäftszahl

4Ob94/90

Entscheidungsdatum

11.09.1990

Rechtssatz

Eine Definition des Begriffes "Erste - Hilfeleistung in dringenden Fällen" ist im ÄrzteG nicht enthalten; dem Gesetz ist jedoch zu entnehmen, daß die besonderen Umstände des Einzelfalles nach der Art der ärztlichen Praxis und nach den örtlichen Verhältnissen berücksichtigt werden müssen und insbesondere ein dringender Fall der Abgabe eines Arzneimittels an einen Patienten immer nur dann vorliegen kann, wenn die Beschaffung des Arzneimittels aus einer öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig möglich ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 94/90
    Entscheidungstext OGH 11.09.1990 4 Ob 94/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051717

Dokumentnummer

JJR_19900911_OGH0002_0040OB00094_9000000_001