Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß durch die Einhebung eines Entgeltes ab 1954 der Rechtscharakter hinsichtlich der Wohnung dergestalt geändert worden sei, daß seither die Beklagten die Stellung von Mietern erhalten hätten, und daß sich dies aus § 863 ABGB. ergebe. Sie führt an, auch ein konkludent zustande gekommener Vertrag setze zumindest voraus, daß die Parteien die Absicht hatten, einen solchen Vertrag zu schließen. Für eine solche Absicht der Klägerin fehle jeder Hinweis.Die Klägerin bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß durch die Einhebung eines Entgeltes ab 1954 der Rechtscharakter hinsichtlich der Wohnung dergestalt geändert worden sei, daß seither die Beklagten die Stellung von Mietern erhalten hätten, und daß sich dies aus Paragraph 863, ABGB. ergebe. Sie führt an, auch ein konkludent zustande gekommener Vertrag setze zumindest voraus, daß die Parteien die Absicht hatten, einen solchen Vertrag zu schließen. Für eine solche Absicht der Klägerin fehle jeder Hinweis.
Der Oberste Gerichtshof kann der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht folgen. Schon in der grundlegenden Entscheidung JBl. 1929 S. 125 wurde ausgesprochen, daß kein Mietvertrag, sondern ein Lohnvertrag vorliegt, wenn dem Dienstnehmer das Recht der Wohnungsbenützung nur für die Dauer des Dienstverhältnisses eingeräumt wird, und daß dies auch dann gilt, wenn für die Wohnungsbenützung ein Entgelt zu entrichten ist. An dieser Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof seither festgehalten (ArbSlg. 5598. Soz. VIII B S. 90, ArbSlg. 6599, EvBl. 1960 Nr. 45 = JBl. 1960 S. 307). Diese Ansicht wird auch in der Lehre von Klang vertreten (a. a. O., ferner 255 f.). Im vorliegenden Fall ist festgestellt, daß einige Angestellte der Klägerin Dienstwohnungen haben, für die sie keinerlei Entgelt zahlen müssen, und daß auch die Zweitbeklagte ursprünglich eine solche Dienstwohnung hatte; ferner daß die übrigen Werksangehörigen für die ihnen in den fabrikseigenen Häusern der Klägerin überlassenen Wohnungen bis 1931 kein Entgelt zu leisten hatten, daß für diese Wohnungen später ein Entgelt festgesetzt wurde und in den Jahren 1948 bis 1950 Mietverträge schriftlich geschlossen wurden, schließlich, daß auch die Beklagten seit 1954 so wie die anderen Werksangehörigen einen Mietzins zahlen, ohne daß mit allen diesen Werksangehörigen (einschließlich der Beklagten) ausdrücklich vereinbart war, daß ihnen die Wohnungen nur für die Dauer des Dienstverhältnisses zur Verfügung gestellt würden.Der Oberste Gerichtshof kann der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht folgen. Schon in der grundlegenden Entscheidung JBl. 1929 S. 125 wurde ausgesprochen, daß kein Mietvertrag, sondern ein Lohnvertrag vorliegt, wenn dem Dienstnehmer das Recht der Wohnungsbenützung nur für die Dauer des Dienstverhältnisses eingeräumt wird, und daß dies auch dann gilt, wenn für die Wohnungsbenützung ein Entgelt zu entrichten ist. An dieser Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof seither festgehalten (ArbSlg. 5598. Soz. römisch acht B S. 90, ArbSlg. 6599, EvBl. 1960 Nr. 45 = JBl. 1960 S. 307). Diese Ansicht wird auch in der Lehre von Klang vertreten (a. a. O., ferner 255 f.). Im vorliegenden Fall ist festgestellt, daß einige Angestellte der Klägerin Dienstwohnungen haben, für die sie keinerlei Entgelt zahlen müssen, und daß auch die Zweitbeklagte ursprünglich eine solche Dienstwohnung hatte; ferner daß die übrigen Werksangehörigen für die ihnen in den fabrikseigenen Häusern der Klägerin überlassenen Wohnungen bis 1931 kein Entgelt zu leisten hatten, daß für diese Wohnungen später ein Entgelt festgesetzt wurde und in den Jahren 1948 bis 1950 Mietverträge schriftlich geschlossen wurden, schließlich, daß auch die Beklagten seit 1954 so wie die anderen Werksangehörigen einen Mietzins zahlen, ohne daß mit allen diesen Werksangehörigen (einschließlich der Beklagten) ausdrücklich vereinbart war, daß ihnen die Wohnungen nur für die Dauer des Dienstverhältnisses zur Verfügung gestellt würden.
Aus diesem Sachverhalt ergibt sich, daß denjenigen Werksangehörigen, denen eine Wohnung gegen Entgelt zur Benützung überlassen wurde, das Entgelt nicht auf den Lohn angerechnet wurde, daß also die Wohnung nicht einen Teil des Entgeltes (Lohnes) bildete. Wäre dies der Fall, so wäre nach Lehre und ständiger Rechtsprechung (s. oben) schon aus diesem Grund anzunehmen, daß hier selbständige, mit dem Dienstvertrag verbundene Mietverträge vorliegen, die aber mit Rücksicht auf den Zweck der Wohnungszuweisung nicht den Mieterschutzvorschriften unterworfen sind, sondern zugleich mit dem Dienstvertrag ihr Ende erreichen. Auch wenn aber der für die Wohnung verrechnete Zins nicht auf den Lohn angerechnet wird, ist dann ein Lohnvertrag und nicht ein Mietvertrag anzunehmen, wenn das Recht der Wohnungsbenützung nur für die Dauer des Dienstverhältnisses eingeräumt wird. Die prozeßentscheidende Frage geht daher dahin, ob zwischen der Klägerin und den Beklagten vereinbart war, daß das Recht der Wohnungsbenützung auf die Dauer des Dienstverhältnisses beschränkt sein sollte. Daß eine solche Vereinbarung ausdrücklich nicht getroffen wurde, ist festgestellt. Es war daher zu prüfen, was im vorliegenden Fall redlicherweise als stillschweigend zum Ausdruck gebrachte gemeinsame Parteienabsicht aufzufassen ist (§§ 863, 914 ABGB.). Diese Frage gehört in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung und kann daher vom Obersten Gerichtshof auf Grund der vorliegenden Feststellungen auch anders als von den Unterinstanzen beantwortet werden (Rspr. 1933 Nr. 339).Aus diesem Sachverhalt ergibt sich, daß denjenigen Werksangehörigen, denen eine Wohnung gegen Entgelt zur Benützung überlassen wurde, das Entgelt nicht auf den Lohn angerechnet wurde, daß also die Wohnung nicht einen Teil des Entgeltes (Lohnes) bildete. Wäre dies der Fall, so wäre nach Lehre und ständiger Rechtsprechung (s. oben) schon aus diesem Grund anzunehmen, daß hier selbständige, mit dem Dienstvertrag verbundene Mietverträge vorliegen, die aber mit Rücksicht auf den Zweck der Wohnungszuweisung nicht den Mieterschutzvorschriften unterworfen sind, sondern zugleich mit dem Dienstvertrag ihr Ende erreichen. Auch wenn aber der für die Wohnung verrechnete Zins nicht auf den Lohn angerechnet wird, ist dann ein Lohnvertrag und nicht ein Mietvertrag anzunehmen, wenn das Recht der Wohnungsbenützung nur für die Dauer des Dienstverhältnisses eingeräumt wird. Die prozeßentscheidende Frage geht daher dahin, ob zwischen der Klägerin und den Beklagten vereinbart war, daß das Recht der Wohnungsbenützung auf die Dauer des Dienstverhältnisses beschränkt sein sollte. Daß eine solche Vereinbarung ausdrücklich nicht getroffen wurde, ist festgestellt. Es war daher zu prüfen, was im vorliegenden Fall redlicherweise als stillschweigend zum Ausdruck gebrachte gemeinsame Parteienabsicht aufzufassen ist (Paragraphen 863, 914, ABGB.). Diese Frage gehört in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung und kann daher vom Obersten Gerichtshof auf Grund der vorliegenden Feststellungen auch anders als von den Unterinstanzen beantwortet werden (Rspr. 1933 Nr. 339).
Die ursprünglich unentgeltliche Überlassung der werkseigenen Wohnungen an Angestellte oder Arbeiter spricht einwandfrei dafür, daß diese Wohnungen nur auf die Dauer des Dienstverhältnisses zur Verfügung gestellt wurden und daß sich darüber auch beide Teile im klaren wären. Es ist allgemein bekannt, daß Unternehmungen vielfach gezwungen sind, ihren Arbeitnehmern Unterkünfte oder Wohnungen zur Verfügung zu stellen, wenn sie auf geeignete Hilfskräfte Wert legen, und daß sie diesen wirtschaftlichen Zweck auf die Dauer nur erreichen können, wenn das Dienstverhältnis und das Recht auf Wohnungsbenützung jeweils zu gleicher Zeit enden. Dadurch, daß später ein "Mietzins" festgesetzt und eingehoben wurde, änderte sich in dem Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und ihren Arbeitnehmern nichts, weil die Voraussetzungen gleichgeblieben waren. Dafür spricht, daß die "Mietsätze" zwischen Generaldirektion und Betriebsrat der klägerischen Firma vereinbart wurden, weil es einer Mitwirkung des Betriebsrates nicht bedarf, wenn der Unternehmer mit einem Dienstnehmer einen selbständigen, mit dem Dienstvertrag nicht verbundenen Mietvertrag abschließen will oder einen solchen Vertrag abgeschlossen hat und einzelne Vertragsbestimmungen ändern will. Allgemein für alle Werkswohnungen der Klägerin läßt sich daher als gemeinsame Parteiabsicht erkennen, daß diese Wohnungen den Dienstnehmern nur auf die Dauer des Dienstverhältnisses überlassen sein sollten. Was aber für alle Werksangehörigen gilt, muß um so mehr für die Beklagten zutreffen, weil die Zweitbeklagte die Wohnung ursprünglich als unentgeltliche Dienstwohnung, beschränkt auf die Dauer des Dienstverhältnisses, innehatte und aus der Angleichung der Vertragsbedingungen an jene der übrigen Werksangehörigen nicht geschlossen werden kann, daß den Beklagten damit gegenüber den anderen Arbeitnehmern der Klägerin eine Sonderstellung eingeräumt werden sollte. Gerade im Fall der Beklagten ist die Bestimmung des § 863 ABGB. mit Vorsicht anzuwenden, weil die stillschweigende Umwandlung eines einheitlichen Dienstvertrages in einen Dienstvertrag und einen den Schutzvorschriften des Mietengesetzes unterworfenen Mietvertrag mit allen seinen einschneidenden Folgewirkungen ohne wirklich überzeugende Hinweise nicht angenommen werden kann (vgl. Soz. VIII B S. 90, ArbSlg. 6136, oder für den umgekehrten Fall ArbSlg. 6899).Die ursprünglich unentgeltliche Überlassung der werkseigenen Wohnungen an Angestellte oder Arbeiter spricht einwandfrei dafür, daß diese Wohnungen nur auf die Dauer des Dienstverhältnisses zur Verfügung gestellt wurden und daß sich darüber auch beide Teile im klaren wären. Es ist allgemein bekannt, daß Unternehmungen vielfach gezwungen sind, ihren Arbeitnehmern Unterkünfte oder Wohnungen zur Verfügung zu stellen, wenn sie auf geeignete Hilfskräfte Wert legen, und daß sie diesen wirtschaftlichen Zweck auf die Dauer nur erreichen können, wenn das Dienstverhältnis und das Recht auf Wohnungsbenützung jeweils zu gleicher Zeit enden. Dadurch, daß später ein "Mietzins" festgesetzt und eingehoben wurde, änderte sich in dem Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und ihren Arbeitnehmern nichts, weil die Voraussetzungen gleichgeblieben waren. Dafür spricht, daß die "Mietsätze" zwischen Generaldirektion und Betriebsrat der klägerischen Firma vereinbart wurden, weil es einer Mitwirkung des Betriebsrates nicht bedarf, wenn der Unternehmer mit einem Dienstnehmer einen selbständigen, mit dem Dienstvertrag nicht verbundenen Mietvertrag abschließen will oder einen solchen Vertrag abgeschlossen hat und einzelne Vertragsbestimmungen ändern will. Allgemein für alle Werkswohnungen der Klägerin läßt sich daher als gemeinsame Parteiabsicht erkennen, daß diese Wohnungen den Dienstnehmern nur auf die Dauer des Dienstverhältnisses überlassen sein sollten. Was aber für alle Werksangehörigen gilt, muß um so mehr für die Beklagten zutreffen, weil die Zweitbeklagte die Wohnung ursprünglich als unentgeltliche Dienstwohnung, beschränkt auf die Dauer des Dienstverhältnisses, innehatte und aus der Angleichung der Vertragsbedingungen an jene der übrigen Werksangehörigen nicht geschlossen werden kann, daß den Beklagten damit gegenüber den anderen Arbeitnehmern der Klägerin eine Sonderstellung eingeräumt werden sollte. Gerade im Fall der Beklagten ist die Bestimmung des Paragraph 863, ABGB. mit Vorsicht anzuwenden, weil die stillschweigende Umwandlung eines einheitlichen Dienstvertrages in einen Dienstvertrag und einen den Schutzvorschriften des Mietengesetzes unterworfenen Mietvertrag mit allen seinen einschneidenden Folgewirkungen ohne wirklich überzeugende Hinweise nicht angenommen werden kann vergleiche Soz. römisch acht B S. 90, ArbSlg. 6136, oder für den umgekehrten Fall ArbSlg. 6899).
Die in Lehre und Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes (vgl. insbesondere Klang a. a. O. und EvBl. 1960 Nr. 45) steht durchaus im Einklang mit der Bestimmung des § 19 Abs. 2 Z. 7 MietG. Dem Berufungsgericht ist zuzubilligen, daß ein selbständiger Mietvertrag bei Beendigung des Dienstverhältnisses fortbesteht und zu seiner Auflösung einer Kündigung bedarf. Nur muß es sich um einen selbständigen Mietvertrag im Sinne der vorstehenden Ausführungen handeln, also nicht um eine nur für die Dauer des Dienstverhältnisses eingeräumte Wohnungsbenützung (wenn auch gegen Entgelt) und nicht um einen Vertrag, mit welchem in dazu bestimmten Häusern in den Dienstnehmern gegen Zahlung eines bestimmten, auf den Lohn anzurechnenden Zinses Wohnungen zugewiesen werden (vgl. hiezu Swoboda, Kommentar zum MietG., 2. Aufl. S. 216.; Sternberg, Das Mietengesetz, 4. Aufl. S. 390).Die in Lehre und Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes vergleiche insbesondere Klang a. a. O. und EvBl. 1960 Nr. 45) steht durchaus im Einklang mit der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 7, MietG. Dem Berufungsgericht ist zuzubilligen, daß ein selbständiger Mietvertrag bei Beendigung des Dienstverhältnisses fortbesteht und zu seiner Auflösung einer Kündigung bedarf. Nur muß es sich um einen selbständigen Mietvertrag im Sinne der vorstehenden Ausführungen handeln, also nicht um eine nur für die Dauer des Dienstverhältnisses eingeräumte Wohnungsbenützung (wenn auch gegen Entgelt) und nicht um einen Vertrag, mit welchem in dazu bestimmten Häusern in den Dienstnehmern gegen Zahlung eines bestimmten, auf den Lohn anzurechnenden Zinses Wohnungen zugewiesen werden vergleiche hiezu Swoboda, Kommentar zum MietG., 2. Aufl. S. 216.; Sternberg, Das Mietengesetz, 4. Aufl. S. 390).
Aus den dargelegten rechtlichen Erwägungen ergibt sich, daß das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen als einheitlicher Dienstvertrag, bei dem Arbeits- und Bestandverhältnis in unlösbarem Zusammenhang stehen, aufzufassen ist. Bei einem solchen Vertragsverhältnis endet das Recht der Wohnungsbenützung mit dem Dienstvertrag. Das Räumungsbegehren der Klägerin war daher begrundet, so daß ihre Revision Erfolg haben mußte, ohne daß auf die Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens einzugehen ist.