Rechtssatz RS0014308
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014308
Entscheidungsdatum
06.08.2026
Rechtssatz
Daraus, dass die klagende Partei die Erstbeklagte in der Wohnung nach Auflösung des Dienstverhältnisses jahrelang beließ, lässt sich noch nicht zwingend auf den Willen der klagenden Partei zurückschließen, den Charakter der Wohnung als Dienst-, Werks- oder Betriebswohnung aufzugeben und nunmehr ein Mietverhältnis mit allen seinen einschneidenden Folgewirkungen zu begründen. Abgrenzung zwischen Miet- und Lohnvertrag.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 35/55
Entscheidungstext OGH 24.05.1955 4 Ob 35/55
Veröff: SozM VIII/B,90 = MietSlg 4357
- 4 Ob 96/61
Entscheidungstext OGH 05.12.1961 4 Ob 96/61
Veröff: ImmZ 1962, 269 = MietSlg 8596(47)
- 4 Ob 88/66
Entscheidungstext OGH 19.01.1967 4 Ob 88/66
nur: Daraus, dass die klagende Partei die Erstbeklagte in der Wohnung nach Auflösung des Dienstverhältnisses jahrelang beließ, lässt sich noch nicht zwingend auf den Willen der klagenden Partei zurückschließen, den Charakter der Wohnung als Dienst-, Werks- oder Betriebswohnung aufzugeben und nunmehr ein Mietverhältnis mit allen seinen einschneidenden Folgewirkungen zu begründen. (T1) Veröff: EvBl 1967/269 S 353 = MietSlg 19088
- 5 Ob 65/68
Entscheidungstext OGH 27.03.1968 5 Ob 65/68
nur T1; Beisatz: Witwe des Dienstnehmers (T2) Veröff: MietSlg 20101(15)
- 6 Ob 549/81
Entscheidungstext OGH 11.03.1981 6 Ob 549/81
Vgl auch; Beisatz: Ein solcherart zeitlich begrenztes Wohnungsbenützungsrecht ist seiner auf die Person des Nutzungsberechtigten bezogen Natur nach einer allgemeine erbrechtlichen Übertragung ebenso entzogen wie einer mietengesetzlichen Sonderrechtsnachfolge. (T3)
- 7 Ob 603/85
Entscheidungstext OGH 03.10.1985 7 Ob 603/85
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Das Dienstverhältnis eines Beamten wird durch seine Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand nicht aufgelöst. (T4)
- 8 Ob 508/88
Entscheidungstext OGH 25.02.1988 8 Ob 508/88
Auch; Beisatz: Durch die Weiterbelassung des ehemaligen Dienstnehmers nach seinem Übertritt in den Ruhestand im Genuß der Dienstwohnung zu den im wesentlichen gleichbleibenden Bedingungen änderte sich an dem Inhalt des bisherigen Benützungsverhältnisses nichts. (T5) Veröff: EvBl 1989/3 S 17
- 6 Ob 646/90
Entscheidungstext OGH 07.11.1990 6 Ob 646/90
Auch
- 9 ObA 172/97b
Entscheidungstext OGH 09.07.1997 9 ObA 172/97b
Auch; nur T1; Beisatz: Die Umwandlung eines von den Bestimmungen des MRG ausgenommenen Benützungsverhältnisses an einer Dienstwohnung in einen nunmehr nach dem MRG geschützten Mietvertrag kann auch konkludent erfolgen, es sind dafür aber sehr strenge Maßstäbe anzusetzen. (T6); Beisatz: Hier: Mietzinsannahme und Erklärungen eines Masseverwalters anläßlich der Verwertung der Masse. (T7)
- 9 ObA 142/09m
Entscheidungstext OGH 03.09.2010 9 ObA 142/09m
Auch; nur T1
- 9 ObA 135/13p
Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 ObA 135/13p
- 9 ObA 146/15h
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 9 ObA 146/15h
Auch
- 9 ObA 30/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.05.2025 9 ObA 30/25i
vgl
- 4 Ob 73/26b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 06.08.2026 4 Ob 73/26b
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0014308
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19550524_OGH0002_0040OB00035_5500000_001