Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte vom Beklagten, die im Erdgeschoß des Hauses
Am Damm 9 in Unterpremstätten gelegenen 5 Zimmer samt Küche von seinen Fahrnissen zu räumen und dem Kläger geräumt zu übergeben. Er habe das Haus von der Dachziegelwerk Haas Kommanditgesellschaft käuflich erworben. Dieses Unternehmen habe die Wohnung seinerzeit dem Beklagten im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Werkswohnung zur Verfügung gestellt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei der Beklagte zur Räumung der Wohnung aufgefordert worden. Er benütze sie seither ohne Rechtstitel. Seine Verpflichtung zur Räumung ergebe sich auch daraus, daß er für die Benützung der Wohnung dem Kläger kein Entgelt bezahle.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Anläßlich der Beendigung des Dienstverhältnisses sei ihm mitgeteilt worden, daß er in der Wohnung verbleiben könne. Da er seither ständig Mietzinse bezahlte, sei davon auszugehen, daß ein Hauptmietverhältnis begründet wurde.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Beklagte schloß im Jahre 1967 ein Dienstverhältnis mit dem Unternehmen Haas & Co.; gleichzeitig zog er in die Wohnung Am Damm 9 ein. Während seines Dienstverhältnisses wurden die Wohnungskosten von seinem Lohnkonto als Sachbezug abgebucht. Im Oktober 1982 ging der Beklagte in Pension, blieb jedoch weiterhin in der Wohnung. Ein Sohn oder zwei seiner Söhne waren zu diesem Zeitpunkt im Unternehmen Haas KG beschäftigt.
Ab der Pensionierung leistete der Beklagte monatliche Barzahlungen, welche die Firma Haas KG bis einschließlich April 1986 im Büro entgegennahm.
Üblicherweise teilten die Geschäftsführer der Haas Kommanditgesellschaft den Arbeitnehmern mit, daß sie nach Beendigung des Dienstverhältnisses nur entgegenkommenderweise die Wohnungen benützen könnten. Dem Beklagen wurde dies nicht mitgeteilt. Er wurde erst mit dem Schreiben vom 30.Oktober 1985 aufgefordert, bis Ende Februar 1986 die Wohnung zu räumen.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß es zwischen dem Beklagten und seinem Dienstgeber zufolge widerspruchsloser Entgegennahme eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung seit November 1982 im Wege schlüssiger Handlungen zur Begründung eines Mietverhältnisses gekommen sei, das der Kläger gemäß § 1120 ABGB gegen sich gelten zu lassen habe.Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß es zwischen dem Beklagten und seinem Dienstgeber zufolge widerspruchsloser Entgegennahme eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung seit November 1982 im Wege schlüssiger Handlungen zur Begründung eines Mietverhältnisses gekommen sei, das der Kläger gemäß Paragraph 1120, ABGB gegen sich gelten zu lassen habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es dem Klagebegehren stattgab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000, nicht aber S 300.000 übersteige und ließ die Revision zu, weil zur Frage der Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 2 MRG auf nach Beendigung eines Dienstverhältnisses hinsichtlich der ehemaligen Dienstwohnung begründete Wohnungsbenützungsvereinbarungen keine ausreichende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege. Das Gericht zweiter Instanz nahm eine ergänzende Beweisaufnahme vor und traf folgende zusätzliche Feststellungen:Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es dem Klagebegehren stattgab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000, nicht aber S 300.000 übersteige und ließ die Revision zu, weil zur Frage der Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG auf nach Beendigung eines Dienstverhältnisses hinsichtlich der ehemaligen Dienstwohnung begründete Wohnungsbenützungsvereinbarungen keine ausreichende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege. Das Gericht zweiter Instanz nahm eine ergänzende Beweisaufnahme vor und traf folgende zusätzliche Feststellungen:
Der bei der Haas Kommanditgesellschaft beschäftigt gewesene Beklagte hatte dort eine Werkswohnung zur Verfügung. Die Kosten hiefür wurden ihm für die Dauer seiner Beschäftigung als Sachbezüge verrechnet. Nach seiner Pensionierung leistete er für die Wohnung einen Betrag "in Höhe der Sachbezüge".
Rechtlich sei davon auszugehen, daß dem Beklagten die Wohnung im Rahmen des Dienstverhältnisses als Dienst- oder Naturalwohnung mit der sich aus dem Zweck der Überlassung ergebenden zeitlichen Beschränkung für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses zur Verfügung gestellt wurde. Nach der Beendigung des Dienstverhältnisses sei eine ausdrückliche Willenseinigung über die Weiterbenützung der Wohnung durch den Beklagten zwischen diesem und seinem ehemaligen Dienstgeber nicht zustande gekommen. Auch schlüssig sei kein Mietverhältnis begründet worden. Werde eine Wohnung aufgrund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen, falle sie im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 MRG nicht unter den Anwendungsbereich des MRG. Dies treffe nach der vor dem Inkrafttreten des MRG ergangenen Rechtsprechung auch für jene Wohnungsbenützungsverhältnisse zu, die sich als bloße Fortsetzung des bisher im Rahmen eines Dienstvertrages entgeltlich gewährten Nutzungsrechtes erweisen. Aber auch Mietverträge, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses in dessen Nachwirkung als damit im Zusammenhang stehend zu den im wesentlichen gleichen Bedingungen wie zuvor geschlossen werden, fielen nicht unter den Anwendungsbereich des MRG. Demnach könne sich der Beklagte auch für den Fall, daß man ein schlüssig begründetes Mietverhältnis annehmen sollte, nicht auf die Kündigungsbeschränkungen des MRG berufen. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.Rechtlich sei davon auszugehen, daß dem Beklagten die Wohnung im Rahmen des Dienstverhältnisses als Dienst- oder Naturalwohnung mit der sich aus dem Zweck der Überlassung ergebenden zeitlichen Beschränkung für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses zur Verfügung gestellt wurde. Nach der Beendigung des Dienstverhältnisses sei eine ausdrückliche Willenseinigung über die Weiterbenützung der Wohnung durch den Beklagten zwischen diesem und seinem ehemaligen Dienstgeber nicht zustande gekommen. Auch schlüssig sei kein Mietverhältnis begründet worden. Werde eine Wohnung aufgrund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen, falle sie im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG nicht unter den Anwendungsbereich des MRG. Dies treffe nach der vor dem Inkrafttreten des MRG ergangenen Rechtsprechung auch für jene Wohnungsbenützungsverhältnisse zu, die sich als bloße Fortsetzung des bisher im Rahmen eines Dienstvertrages entgeltlich gewährten Nutzungsrechtes erweisen. Aber auch Mietverträge, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses in dessen Nachwirkung als damit im Zusammenhang stehend zu den im wesentlichen gleichen Bedingungen wie zuvor geschlossen werden, fielen nicht unter den Anwendungsbereich des MRG. Demnach könne sich der Beklagte auch für den Fall, daß man ein schlüssig begründetes Mietverhältnis annehmen sollte, nicht auf die Kündigungsbeschränkungen des MRG berufen. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.