Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Beklagte macht geltend, die Klägerin habe dadurch, daß sie das Mietverhältnis nach dem Ausscheiden seines Vaters aus dem aktiven Dienstverhältnis nicht aufgekündigt habe, schlüssig auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes verzichtet. Die Aufkündigung einer Wohnung bei Ausscheiden aus dem Dienst des Dienstgebers habe nicht nach § 30 Abs 2 Z 10 MRG, sondern nach § 30 Abs 1 MRG zu erfolgen. Die Klägerin habe die Wohnung vor dem Vater und der Mutter des Beklagten noch nie an einen Betriebsfremden oder an einen anderen Postbediensteten vermietet gehabt, die Eltern des Beklagten seien Erstmieter gewesen. Der Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 10 MRG werde auch aus diesem Grund nicht hergestellt. Schließlich hätten die Vorinstanzen nicht festgestellt, welches Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Stadtgemeinde Innsbruck bestehe, sodaß die Grundlage für die Feststellung fehle, die Klägerin sei vermietungsbefugt und verfügungsberechtigt.Der Beklagte macht geltend, die Klägerin habe dadurch, daß sie das Mietverhältnis nach dem Ausscheiden seines Vaters aus dem aktiven Dienstverhältnis nicht aufgekündigt habe, schlüssig auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes verzichtet. Die Aufkündigung einer Wohnung bei Ausscheiden aus dem Dienst des Dienstgebers habe nicht nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 10, MRG, sondern nach Paragraph 30, Absatz eins, MRG zu erfolgen. Die Klägerin habe die Wohnung vor dem Vater und der Mutter des Beklagten noch nie an einen Betriebsfremden oder an einen anderen Postbediensteten vermietet gehabt, die Eltern des Beklagten seien Erstmieter gewesen. Der Kündigungstatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 10, MRG werde auch aus diesem Grund nicht hergestellt. Schließlich hätten die Vorinstanzen nicht festgestellt, welches Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Stadtgemeinde Innsbruck bestehe, sodaß die Grundlage für die Feststellung fehle, die Klägerin sei vermietungsbefugt und verfügungsberechtigt.
Der Oberste Gerichtshof pflichtet den Revisionsausführungen nicht bei. Bemerkt sei zunächst, daß das Dienstverhältnis eines Beamten durch seine Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand nicht aufgelöst wird (vgl. MietSlg.XXI/38, S 589), sodaß keine Rede davon sein kann, die Klägerin hätte das Mietverhältnis bereits seit dem 1.1.1965 aufkündigen können. Eine Aufkündigung hätte aber auch nicht nach dem Tod des Vaters des Beklagten erfolgen können, da die Wohnung nach dem Inhalt des Mietvertrages vom 14.10.1943 nicht nur dem Vater des Beklagten (der allein Postbediensteter war) in Bestand gegeben wurde, sondern auch der Mutter des Beklagten. Wenn auch nicht ausdrücklich festgestellt wurde, weshalb seinerzeit bei der Vermietung von Reichsmietwohnungen an Hand aufliegender Vertragsformulare auch den Ehegatten der Bediensteten (Mit-)Mietrechte eingeräumt wurden, so kann es doch keinem Zweifel unterliegen, daß die Einräumung dieser Mitmietrechte nur geschehen ist, weil Alber D Postbediensteter war, und daß Aloisia D ohne diese Verwendung ihres Mannes im Jahr 1943 gewiß keine Wohnung in dem Haus erhalten hätte, das in diesem Jahr ausdrücklich zur Unterbringung von 'Gefolgschaftsmitgliedern der Deutschen Reichspost' errichtet worden war (vgl. 6 Ob 32/67). Die Mitrechtseinräumung erfolgte damit aus eben jenen sozialen Erwägungen, aus denen, wie festgestellt wurde, auch weiterhin und in anderen Fällen die Witwe eines Postbediensteten in der Wohnung belassen wird.Der Oberste Gerichtshof pflichtet den Revisionsausführungen nicht bei. Bemerkt sei zunächst, daß das Dienstverhältnis eines Beamten durch seine Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand nicht aufgelöst wird vergleiche MietSlg.XXI/38, S 589), sodaß keine Rede davon sein kann, die Klägerin hätte das Mietverhältnis bereits seit dem 1.1.1965 aufkündigen können. Eine Aufkündigung hätte aber auch nicht nach dem Tod des Vaters des Beklagten erfolgen können, da die Wohnung nach dem Inhalt des Mietvertrages vom 14.10.1943 nicht nur dem Vater des Beklagten (der allein Postbediensteter war) in Bestand gegeben wurde, sondern auch der Mutter des Beklagten. Wenn auch nicht ausdrücklich festgestellt wurde, weshalb seinerzeit bei der Vermietung von Reichsmietwohnungen an Hand aufliegender Vertragsformulare auch den Ehegatten der Bediensteten (Mit-)Mietrechte eingeräumt wurden, so kann es doch keinem Zweifel unterliegen, daß die Einräumung dieser Mitmietrechte nur geschehen ist, weil Alber D Postbediensteter war, und daß Aloisia D ohne diese Verwendung ihres Mannes im Jahr 1943 gewiß keine Wohnung in dem Haus erhalten hätte, das in diesem Jahr ausdrücklich zur Unterbringung von 'Gefolgschaftsmitgliedern der Deutschen Reichspost' errichtet worden war vergleiche 6 Ob 32/67). Die Mitrechtseinräumung erfolgte damit aus eben jenen sozialen Erwägungen, aus denen, wie festgestellt wurde, auch weiterhin und in anderen Fällen die Witwe eines Postbediensteten in der Wohnung belassen wird.
Unter diesen Umständen kann keinesfalls gesagt werden, die Klägerin - die das Bestandverhältnis des Beklagten nach dem Tod seiner Mutter umgehend aufgekündigt hat - habe auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 10 MRG schlüssig verzichtet. Bei der Prüfung der Frage, ob ein schlüssiger Verzicht, etwa auf die Geltendmachung eines Kündigungsgrundes, anzunehmen ist, ist ein strenger Maßstab anzuwenden (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 14 zu § 863; MietSlg.XXIX/7 ua). Die Tatsache, daß nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Witwe odxer sonstige Familienmitglieder des früheren Betriebsangehörigen aus sozialen Erwägungen in der Wohnung belassen wurden, kann dem Vermieter nicht zum Nachteil gereichen (6 Ob 32/67, insoweit veröffentlicht in MietSlg.19.324 ua.).Unter diesen Umständen kann keinesfalls gesagt werden, die Klägerin - die das Bestandverhältnis des Beklagten nach dem Tod seiner Mutter umgehend aufgekündigt hat - habe auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 10, MRG schlüssig verzichtet. Bei der Prüfung der Frage, ob ein schlüssiger Verzicht, etwa auf die Geltendmachung eines Kündigungsgrundes, anzunehmen ist, ist ein strenger Maßstab anzuwenden (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 14 zu Paragraph 863,; MietSlg.XXIX/7 ua). Die Tatsache, daß nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Witwe odxer sonstige Familienmitglieder des früheren Betriebsangehörigen aus sozialen Erwägungen in der Wohnung belassen wurden, kann dem Vermieter nicht zum Nachteil gereichen (6 Ob 32/67, insoweit veröffentlicht in MietSlg.19.324 ua.).
Der Umstand, daß der Beklagte gemäß § 14 MRG in die Mietrechte seiner Eltern eingetreten ist, steht der Aufkündigung nicht entgegen. Der Eintritt ist vielmehr geradezu Voraussetzung für die Aufkündigung. Wäre nämlich der Beklagte nicht in den Mietvertrag eingetreten, käme eine Kündigung gegen ihn gar nicht in Frage (MietSlg.XXIX/7).Der Umstand, daß der Beklagte gemäß Paragraph 14, MRG in die Mietrechte seiner Eltern eingetreten ist, steht der Aufkündigung nicht entgegen. Der Eintritt ist vielmehr geradezu Voraussetzung für die Aufkündigung. Wäre nämlich der Beklagte nicht in den Mietvertrag eingetreten, käme eine Kündigung gegen ihn gar nicht in Frage (MietSlg.XXIX/7).
Nicht der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 10 MRG, sondern jener nach § 30 Abs 1 MRG ist nach der vom Beklagten zitierten Entscheidung MietSlg.29.307 dann gegeben, wenn der Sachverhalt bis auf die mangelnde Identität zwischen Vermieter und Dienstgeber jenem des Tatbestandes nach § 30 Abs 2 Z 10 MRG gleichkommt. Im vorliegenden Fall ist Identität zwischen Vermieter und Dienstgeber durchaus gegeben. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin - wie in der Revision ausgeführt wird - den Kündigungstatbestand des § 30 Abs 1 MRG geltend zu machen gehabt hätte.Nicht der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 10, MRG, sondern jener nach Paragraph 30, Absatz eins, MRG ist nach der vom Beklagten zitierten Entscheidung MietSlg.29.307 dann gegeben, wenn der Sachverhalt bis auf die mangelnde Identität zwischen Vermieter und Dienstgeber jenem des Tatbestandes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 10, MRG gleichkommt. Im vorliegenden Fall ist Identität zwischen Vermieter und Dienstgeber durchaus gegeben. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin - wie in der Revision ausgeführt wird - den Kündigungstatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, MRG geltend zu machen gehabt hätte.
Verfehlt ist auch die in der Revision vertretene Meinung, der geltend gemachte Kündigungstatbestand werde deswegen nicht hergestellt, weil die Klägerin die Wohnung vor dem Vater und der Mutter des Beklagten nie an einen Betriebsfremden oder an einen anderen Postbediensteten vermietet gehabt habe. Zwar muß nach der ständigen Rechtsprechung der Mietgegenstand schon früher als Dienst- oder Werkswohnung tatsächlich verwendet worden sein. Doch sind die gesetzlichen Voraussetzungen auch dann erfüllt, wenn der später Gekündigte selbst derjenige war, an den die Wohnung erstmals als Dienst- oder Werkswohnung vergeben wurde (MietSlg.9.669, 8.947, 8.190).
Nicht berechtigt sind schließlich auch die Ausführungen des Beklagten, in denen die Kündigungsbefugnis der Klägerin in Frage gestellt wird, weil nach § 30 Abs 3, letzter Satz, MRG ein Miteigentümer die Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 8 bis 11 MRG nur geltend machen könne, wenn er wenigstens Eigentümer zur Hälfte sei, im vorliegenden Fall aber Liegenschaftseigentümerin die Stadtgemeinde Innsbruck sei.Nicht berechtigt sind schließlich auch die Ausführungen des Beklagten, in denen die Kündigungsbefugnis der Klägerin in Frage gestellt wird, weil nach Paragraph 30, Absatz 3,, letzter Satz, MRG ein Miteigentümer die Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8 bis 11 MRG nur geltend machen könne, wenn er wenigstens Eigentümer zur Hälfte sei, im vorliegenden Fall aber Liegenschaftseigentümerin die Stadtgemeinde Innsbruck sei.
Auf Grund der Bestätigung des Stadtmagistrates Innsbruck, Beilage ./C, steht fest, 'daß die A B C
über die Häuser Dürerstraße 2 und 4 in Innsbruck, die auf städtischem Grund stehen, vermietungsbefugt und verfügungsberechtigt ist'. Es ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung, auf welcher vertraglichen Grundlage der Klägerin diese Befugnis und Berechtigung eingeräumt worden ist. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, macht die Klägerin den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 10 MRG nicht als Miteigentümerin geltend, sondern auf Grund des Umstandes, daß sie (allein) 'vermietungsbefugt und verfügungsberechtigt' und also nutzungsberechtigt ist (5 Ob 549/80; vgl. auch EvBl 1966/405), wobei bemerkt sei, daß sich insoweit an den Verhältnissen seit der Zeit des Abschlusses des Mietvertrages vom 14.10.1943 nichts geändert hat, da die Stadt Innsbruck bereits damals Alleineigentümerin der Liegenschaft war (vgl. den Grundbuchsauszug, Beilage ./1). Der Sinn des § 30 Abs 3, letzter Satz, MRG geht dahin, einem Minderheitseigentümer die materielle Berechtigung einer Kündigung wegen Eigenbedarfs zu verwehren (Sternberg, Das Mietengesetz, 456 f.). Die vorliegende Aufkündigung verstößt nicht gegen den Sinn der genannten Bestimmung. Da sohin die Voraussetzungen für eine Aufkündigung nach § 30 Abs 2 Z 10 MRG gegeben sind - der dringende Bedarf der Klägerin an der gegenständlichen Wohnung zur Unterbringung ihrer Bediensteten wird vom Beklagten in der Revision nicht mehr bestritten - haben die Vorinstanzen die Aufkündigung in zutreffender Weise als wirksam erkannt. Der Reviion mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.über die Häuser Dürerstraße 2 und 4 in Innsbruck, die auf städtischem Grund stehen, vermietungsbefugt und verfügungsberechtigt ist'. Es ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung, auf welcher vertraglichen Grundlage der Klägerin diese Befugnis und Berechtigung eingeräumt worden ist. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, macht die Klägerin den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 10, MRG nicht als Miteigentümerin geltend, sondern auf Grund des Umstandes, daß sie (allein) 'vermietungsbefugt und verfügungsberechtigt' und also nutzungsberechtigt ist (5 Ob 549/80; vergleiche auch EvBl 1966/405), wobei bemerkt sei, daß sich insoweit an den Verhältnissen seit der Zeit des Abschlusses des Mietvertrages vom 14.10.1943 nichts geändert hat, da die Stadt Innsbruck bereits damals Alleineigentümerin der Liegenschaft war vergleiche den Grundbuchsauszug, Beilage ./1). Der Sinn des Paragraph 30, Absatz 3,, letzter Satz, MRG geht dahin, einem Minderheitseigentümer die materielle Berechtigung einer Kündigung wegen Eigenbedarfs zu verwehren (Sternberg, Das Mietengesetz, 456 f.). Die vorliegende Aufkündigung verstößt nicht gegen den Sinn der genannten Bestimmung. Da sohin die Voraussetzungen für eine Aufkündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 10, MRG gegeben sind - der dringende Bedarf der Klägerin an der gegenständlichen Wohnung zur Unterbringung ihrer Bediensteten wird vom Beklagten in der Revision nicht mehr bestritten - haben die Vorinstanzen die Aufkündigung in zutreffender Weise als wirksam erkannt. Der Reviion mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.