Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes fehlt es aber an dieser Voraussetzung. Wie der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, insbesondere MietSlg. 37.230/9, EvBl 3/1989, klargestellt hat, ist für die Ausnahme der Z 2 des § 1 Abs 2 MRG ausschließlich maßgebend, daß ein Dienstvertrag Geschäftsgrundlage des Mietverhältnisses ist. Schon im Geltungsbereich des Mietengesetzes war auch die entgeltliche Überlassung einer Wohnung, soferne sie auf die Dauer des Dienstverhältnisses beschränkt war, sodaß das Bestandverhältnis zugleich mit dem Dienstverhältnis endete, von den Schutzbestimmungen des Gesetzes ausgenommen. Maßgeblich ist lediglich, daß alle Wohnungen, die vom Dienstgeber oder einem verpflichteten Dritten dem Dienstnehmer überlassen werden, hinsichtlich Bestand und Dauer des Wohnrechtes an ihnen vom Bestand und der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig sein sollen. Ob man eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung unter diesen Abreden als entgeltliche Benützungsvereinbarung oder als Mietvertrag, der nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes oder den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes unterliegt, bezeichnen will, ist nicht entscheidend. Durch die bloße Weiterbelassung des Dienstnehmers nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen ändert sich am Inhalt des bisherigen Benützungsverhältnisses noch nichts.Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes fehlt es aber an dieser Voraussetzung. Wie der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, insbesondere MietSlg. 37.230/9, EvBl 3 aus 1989,, klargestellt hat, ist für die Ausnahme der Ziffer 2, des Paragraph eins, Absatz 2, MRG ausschließlich maßgebend, daß ein Dienstvertrag Geschäftsgrundlage des Mietverhältnisses ist. Schon im Geltungsbereich des Mietengesetzes war auch die entgeltliche Überlassung einer Wohnung, soferne sie auf die Dauer des Dienstverhältnisses beschränkt war, sodaß das Bestandverhältnis zugleich mit dem Dienstverhältnis endete, von den Schutzbestimmungen des Gesetzes ausgenommen. Maßgeblich ist lediglich, daß alle Wohnungen, die vom Dienstgeber oder einem verpflichteten Dritten dem Dienstnehmer überlassen werden, hinsichtlich Bestand und Dauer des Wohnrechtes an ihnen vom Bestand und der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig sein sollen. Ob man eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung unter diesen Abreden als entgeltliche Benützungsvereinbarung oder als Mietvertrag, der nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes oder den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes unterliegt, bezeichnen will, ist nicht entscheidend. Durch die bloße Weiterbelassung des Dienstnehmers nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen ändert sich am Inhalt des bisherigen Benützungsverhältnisses noch nichts.
Im übrigen entsprechen auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu den Voraussetzungen für die Annahme eines konkludenten Abschlusses eines neuen, unter das Mietrechtsgesetz fallenden Mietvertrages bei Weiterbelassung des Dienstnehmers in der Wohnung nach Beendigung des Dienstverhältnisses der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Die Anwendung dieser Grundsätze auf die Umstände des Einzelfalles stellt keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar.Im übrigen entsprechen auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu den Voraussetzungen für die Annahme eines konkludenten Abschlusses eines neuen, unter das Mietrechtsgesetz fallenden Mietvertrages bei Weiterbelassung des Dienstnehmers in der Wohnung nach Beendigung des Dienstverhältnisses der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Die Anwendung dieser Grundsätze auf die Umstände des Einzelfalles stellt keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar.
Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.
Die klagenden Parteien haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revisionen nicht hingewiesen, sodaß ihnen gemäß den §§ 40 und 50 ZPO kein Kostenersatz für die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderliche Rechtsmittelschrift zusteht.Die klagenden Parteien haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revisionen nicht hingewiesen, sodaß ihnen gemäß den Paragraphen 40 und 50 ZPO kein Kostenersatz für die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderliche Rechtsmittelschrift zusteht.