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Entscheidung 4 Ob 97/05a×

Entscheidung 4 Ob 97/05a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob97/05a

Entscheidungsdatum

14.06.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K ***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** KEG, *****, vertreten durch Dr. Winfried Sattlegger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 36.336 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. März 2005, GZ 4 R 24/05k-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu den Angaben über geschäftliche Verhältnisse iSd Paragraph 2, UWG gehören auch Angaben über den Umfang der Betriebsstätte. Ob eine Angabe im Einzelfall zur Irreführung geeignet ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (4 Ob 39/98h). Die Beklagte macht in ihrer Zulasungsbeschwerde geltend, das angefochtene Urteil stehe in Widerspruch zur Entscheidung 4 Ob 402/81.

Der Senat hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, ein Unternehmen, das mit Espressomaschinen handle, verstoße nicht gegen Paragraph 2, UWG, wenn es in seinen Geschäftspapieren neben dem Firmensitz ua eine Anschrift - auch ohne aufklärenden Zusatz - anführe, soferne es an der angegebenen Adresse eine geschäftliche Tätigkeit entfalte; als solche sei auch der Betrieb einer „bloßen" Servicestelle zu beurteilen. Diesem Sachverhalt ist der im Anlassfall zu beurteilende nicht vergleichbar:

Nach den Feststellungen kann - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - keine Rede davon sein, die Beklagte, die ein Detektivunternehmen betreibt, entfalte an den beiden von ihr im Internet sowie in Telefon- und Adressverzeichnissen neben dem Firmenstandort genannten Adressen eine geschäftliche Tätigkeit, die jener einer Servicestelle vergleichbar wäre: Bei den genannten Anschriften handelt es sich um ein Büro eines Freundes des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten und um eine Privatwohnung einer geringfügig Beschäftigten der Beklagten. Die Beklagte verfügt für keinen der beworbenen Standorte über einen Schlüssel, betreibt dort keine eigene geschäftliche Organisation, führt von dort keine Telefongespräche und nimmt dort keine Post entgegen; auch fehlt vor Ort jeder Hinweis auf das Unternehmen der Beklagten. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen davon ausgegangen ist, die angesprochenen Verkehrskreise würden in ihrer Erwartung enttäuscht, das Unternehmen der Beklagten verfüge an mehreren Orten über Betriebsstätten, hält sich dies im Rahmen der Rechtsprechung zur Irreführung durch Angaben über geschäftliche Verhältnisse vergleiche zuletzt etwa 4 Ob 48/01i zur Irreführung durch Ankündigung eines "Verkaufsbüros" in Deutschland, das aus ungenützten Mieträumlichkeiten und einem Postkasten besteht, wobei Telefonate und Faxe dort nicht entgegengenommen, sondern automatisch nach Österreich umgeleitet werden).

Angesichts der Behauptung der Beklagten, die Kunden eines Detektivbüros erwarteten an im Zusammenhang mit dem Unternehmen angegebenen Adressen keine dauerhafte Präsenz, ist im übrigen nicht verständlich, warum die Beklagte mehrere Adressen und Telefonnummern angibt.

Anmerkung

E77717 4Ob97.05a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00097.05A.0614.000

Dokumentnummer

JJT_20050614_OGH0002_0040OB00097_05A0000_000