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Entscheidung 4 Ob 97/10h×

Entscheidung 4 Ob 97/10h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob97/10h

Entscheidungsdatum

08.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am ***** geborenen mj L***** P***** und des am ***** geborenen mj F***** P*****, vertreten durch die Mutter P***** P***** und diese durch Dr. Ingrid Bläumauer, Rechtsanwältin in Wien, infolge „außerordentlichen“ Revisionsrekurses des Vaters Ing. A***** P*****, vertreten durch Mag. Michael Pfleger, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 17. März 2010, GZ 23 R 14/10x-U33, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Waidhofen/Ybbs vom 7. Dezember 2009, GZ 3 P 14/08-U27, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete den Vater für den Zeitraum 1. 9. bis 30. 9. 2008 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 900 EUR für L***** und von 700 EUR für F***** und ab 1. 10. 2008 bis auf weiteres zu einer Unterhaltsleistung von 900 EUR für L***** und von 800 EUR für F*****. Der Vater beantragte in seinem Rekurs, seine Unterhaltsverpflichtung dahingehend abzuändern, dass vom 1. 9. 2008 bis 28. 2. 2009 für L***** 48 EUR und für F***** 14 EUR monatlich festgesetzt werden und ab 1. 3. 2009 für L***** 306 EUR und für F***** 272 EUR.

Das Rekursgericht gab dem gegen den Beschluss des Erstgerichts vom Vater erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Das Erstgericht legte den vom Vater gegen diesen Beschluss erhobenen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist - in rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten - der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dann steht einer Partei nur die Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, AußStrG zu Gebote, mit der eine Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht angestrebt werden kann.

Der Wert des vom Rekursgericht behandelten Entscheidungsgegenstands bestimmt sich nach Paragraph 58, Absatz eins, JN, also mit dem 36-fachen des im Rekursverfahren strittigen monatlichen Unterhaltsbegehrens (RIS-Justiz RS0122735), wobei der Wert des Entscheidungsgegenstands für jedes Kind einzeln zu beurteilen ist, eine Zusammenrechnung also nicht stattfindet (RIS-Justiz RS0112656; RS0017257). Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche sind nicht zusätzlich neben der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (1 Ob 210/03v).

Angesichts des im Rekursverfahren strittigen Unterhaltsbegehrens beträgt der Wert der Entscheidungsgegenstände des Rekursgerichts 21.384 EUR ([900-306] x 36) und 19.008 EUR ([800-272] x 36) und übersteigt somit jeweils nicht 30.000 EUR. Deshalb kommt ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht in Betracht.

Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob die Eingabe des Vaters als Zulassungsvorstellung iSd Paragraph 63, AußStrG zu verstehen oder ob diesem unter Fristsetzung die Möglichkeit einzuräumen ist, klarzustellen, ob er einen solchen Rechtsbehelf erheben will.

Eine Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, AußStrG ist nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern vielmehr dem Rekursgericht zur Erledigung vorzulegen.

Textnummer

E94237

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00097.10H.0608.000

Im RIS seit

18.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20100608_OGH0002_0040OB00097_10H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017257 Rechtssatz 08.04.1975Zivilrecht
Die Unterhaltsansprüche von drei Kindern beruhen nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund, sondern stellen nur gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche dar (Fasching II 185; …
RS0030748 Rechtssatz 18.10.1994Zivilrecht
Die in ständiger Rechtsprechung zu § 503 Z 2 ZPO vertretene Auffassung, dass vom Gericht zweiter Instanz verneinte Mängel erster Instanz nicht mehr vom Obersten Gerichtshof zu überprüfen sind, hat auch für den - inhaltlich völlig gleichen - § 15 Z 2 AußStrG …
RS0044273 Rechtssatz 04.10.1983Zivilrecht
Prozessrecht; außerordentliche Revision nicht angenommen: Umfang der prozessualen Wirkung einer Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht.
RS0048272 Rechtssatz 11.05.1995Zivilrecht
Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1992,794). Nur dann muss die rechtliche Beurteilung durch das Be …
RS0050037 Rechtssatz 28.03.1995Zivilrecht
Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz kann keinen Revisionsrekursgrund bilden.
RS0053251 Rechtssatz 12.09.1990Zivilrecht
Erfolgt die steuerliche Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG (hier: niedergelassener Arzt), ist als Unterhaltsbemessungsgrundlage das Durchschnittseinkommen der drei letzten, der Beschlussfassung vorangegangenen Wirtschaftsjahre heranzuziehen.
RS0112656 Rechtssatz 13.10.1999Zivilrecht
Im Unterhaltsverfahren ist der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes für jedes Kind einzeln zu beurteilen.
RS0114353 Rechtssatz 09.11.2000Zivilrecht
Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche sind nicht zusätzlich neben dem dreifachen Jahresbetrag des laufenden Unterhalts zu bewerten (so schon 5 Ob 67/99k, 1 Ob 133/99m).
RS0122735 Rechtssatz 07.11.2007Zivilrecht
Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts in Unterhaltsbemessungsverfahren ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch stritti …