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Entscheidung 4 Ob 98/03w×

Entscheidung 4 Ob 98/03w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob98/03w

Entscheidungsdatum

29.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Pensionsversicherungsanstalt (früher: P*****, vertreten durch Dr. Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. V***** KEG, 2. Günter K*****, beide vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.630,03 EUR und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. Februar 2003, GZ 39 R 416/02v-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine im Berufungsverfahren unterbliebene (oder nicht gehörig ausgeführte) Rechtsrüge kann nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 503, Rz 5 mwN; RdW 1998, 638; RIS-Justiz RS0043480). Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht zunächst ausführte, dass die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthalte, darüber hinaus aber noch die im Urteil des Erstgerichts enthaltene rechtliche Beurteilung billigte (9 ObA 197/93; 8 ObA 43/99b).

Im Streitfall geht die in der Berufung erhobene Rechtsrüge feststellungswidrig von einer Nachzahlung des Bestandzinses für April 2002 vor Schluss der Verhandlung erster Instanz aus. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht das Fehlen einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge angenommen; dass es der Vollständigkeit halber die Auffassung des Erstgerichts gebilligt hat, den Beklagten treffe am entstandenen Mietzinsrückstand ein grobes Verschulden, weshalb das Räumungsbegehren berechtigt sei, ändert nichts daran, dass die in dritter Instanz erhobene Rechtsrüge unbeachtlich ist.

Textnummer

E69491

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00098.03W.0429.000

Im RIS seit

29.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20030429_OGH0002_0040OB00098_03W0000_000

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