In der Rechtsrüge machte der Beklagte unter Hinweis auf die Steiermärkische Landarbeitsordnung und den einschlägigen Kollektivvertrag nur geltend, daß das Begehren der Klägerin bei Zugrundelegung eines vorzeitigen Austritts nicht berechtigt sei. Die Rechtsrüge ging damit nicht von dem vom Erstgericht festgestellten, sondern von einem gewünschten Sachverhalt aus. Der Beklagte hat die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes in keinem einzigen Punkt auf der Grundlage der Feststellungen bekämpft und damit, wie auch das Berufungsgericht zutreffend erkannte, die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JBl 1957, 566; RZ 1977/65; 2 Ob 517/87; SSV-NF 1/28
ua) kann aber die im Berufungsverfahren unterlassene oder nicht gehörig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden. Das gilt auch dann, wenn sich das Berufungsgericht mit der Rechtsfrage (wie hier im Rahmen einer Eventualbegründung) befaßt hat und der Revisionswerber den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nunmehr entsprechend der Vorschrift des § 506 Abs 1 Z 2 ZPO ausführt (2 Ob 517/87). Die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG sind daher weder hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Frage der gesetzmäßigen Ausführung der Berufung noch hinsichtlich der materiellen Rechtsfrage, ob Lehrzeiten allein (ohne die besonderen Voraussetzungen des § 23 Abs 1 AngG iVm § 2 Abs 1 ArbAbfG) Abfertigungsansprüche begründen können (vgl infas 1990 H 5 A 101), gegeben, weil auf diese materielle Rechtsfrage mangels gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge in der Berufung nicht mehr einzugehen ist.ua) kann aber die im Berufungsverfahren unterlassene oder nicht gehörig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden. Das gilt auch dann, wenn sich das Berufungsgericht mit der Rechtsfrage (wie hier im Rahmen einer Eventualbegründung) befaßt hat und der Revisionswerber den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nunmehr entsprechend der Vorschrift des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ausführt (2 Ob 517/87). Die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG sind daher weder hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Frage der gesetzmäßigen Ausführung der Berufung noch hinsichtlich der materiellen Rechtsfrage, ob Lehrzeiten allein (ohne die besonderen Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz eins, AngG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ArbAbfG) Abfertigungsansprüche begründen können vergleiche infas 1990 H 5 A 101), gegeben, weil auf diese materielle Rechtsfrage mangels gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge in der Berufung nicht mehr einzugehen ist.
Die Revision ist daher unzulässig; sie war, ungeachtet der Zulassung des Rechtsmittels durch das Berufungsgericht (§ 508 a Abs 1 ZPO), zurückzuweisen.Die Revision ist daher unzulässig; sie war, ungeachtet der Zulassung des Rechtsmittels durch das Berufungsgericht (Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO), zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.