Aus den Entscheidungsgründen:
Die Voraussetzung, die das Berufungsgericht u. a. seinem Urteil zugrunde legt, daß nämlich keine Feststellung über Beispielsfälle gerade in der Mittagspause vorliege, steht mit den Prozeßakten im Widerspruch, da das Erstgericht ausdrücklich festgestellt hat, der Kläger habe schon wiederholt auch während der Mittagspause beim Einsetzen einer Pontix mitgeholfen. Die vom Beklagten erhobene Rüge der Aktenwidrigkeit ist daher im Tatsächlichen begrundet, nur kommt der Frage, ob die erwähnte Tatsache festgestellt ist oder nicht, die entscheidungswesentliche Bedeutung nicht zu, die ihr das Berufungsgericht beimißt. Es ist nämlich außerdem festgestellt, daß allgemein während der Mittagspause im Betrieb des Beklagten gearbeitet wurde, wenn es erforderlich war. Auch diese Feststellung würde hinreichen, um über die Berechtigung des Beklagten zur fristlosen Entlassung des Klägers entscheiden zu können.
Der Oberste Gerichtshof kann sich der Ansicht des Beklagten nicht anschließen, daß sich der Kläger durch die Äußerung, er lasse sich beim Essen nicht stören, eine erhebliche Ehrverletzung gegen den Beklagten habe zuschulden kommen lassen. Diese Äußerung bedeutet vielmehr für sich allein noch keine Ehrverletzung und ist vom übrigen Verhalten des Klägers nicht zu trennen. Der Oberste Gerichtshof pflichtet in dieser Hinsicht dem Berufungsgericht bei, daß als Entlassungsgrund nur die Bestimmung des § 27 Z. 4 AngG. in Betracht kommen kann, wonach es als ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Entlassung anzusehen ist, wenn der Angestellte ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt. Auf diesen Entlassungsgrund kann sich aber der Beklagte mit Recht berufen.Der Oberste Gerichtshof kann sich der Ansicht des Beklagten nicht anschließen, daß sich der Kläger durch die Äußerung, er lasse sich beim Essen nicht stören, eine erhebliche Ehrverletzung gegen den Beklagten habe zuschulden kommen lassen. Diese Äußerung bedeutet vielmehr für sich allein noch keine Ehrverletzung und ist vom übrigen Verhalten des Klägers nicht zu trennen. Der Oberste Gerichtshof pflichtet in dieser Hinsicht dem Berufungsgericht bei, daß als Entlassungsgrund nur die Bestimmung des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG. in Betracht kommen kann, wonach es als ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Entlassung anzusehen ist, wenn der Angestellte ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt. Auf diesen Entlassungsgrund kann sich aber der Beklagte mit Recht berufen.
Bei der Ausdrucksweise des Gesetzes "während einer den Umständen nach erheblichen Zeit" kommt es nicht so sehr auf das Wort "erheblich" allein an, als vielmehr darauf, daß die Dienstleistung während einer den Umständen nach erheblichen Zeit unterlassen wird. Dadurch bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, daß der hier verwendete Zeitbegriff im Einzelfall verschieden auszulegen ist. Versäumt der Angestellte etwa einen Nachmittag lang die Arbeit, ohne daß er etwas Dringendes zu erledigen gehabt hätte, so muß diese Zeit nicht erheblich sein (vgl. ArbSlg. 6154). Unterläßt er die Dienstleistung, obwohl er weiß, daß ihn der Dienstgeber gerade jetzt dringend braucht, auch nur durch kurze Zeit, so ist dies doch eine "den Umständen nach erhebliche" Zeit.Bei der Ausdrucksweise des Gesetzes "während einer den Umständen nach erheblichen Zeit" kommt es nicht so sehr auf das Wort "erheblich" allein an, als vielmehr darauf, daß die Dienstleistung während einer den Umständen nach erheblichen Zeit unterlassen wird. Dadurch bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, daß der hier verwendete Zeitbegriff im Einzelfall verschieden auszulegen ist. Versäumt der Angestellte etwa einen Nachmittag lang die Arbeit, ohne daß er etwas Dringendes zu erledigen gehabt hätte, so muß diese Zeit nicht erheblich sein vergleiche ArbSlg. 6154). Unterläßt er die Dienstleistung, obwohl er weiß, daß ihn der Dienstgeber gerade jetzt dringend braucht, auch nur durch kurze Zeit, so ist dies doch eine "den Umständen nach erhebliche" Zeit.
Nach den vorliegenden Feststellungen konnte sich der Beklagte darauf verlassen, daß der Kläger als zuständiger Techniker beim Einsetzen der Pontix zur Verfügung stehe. Der Kläger wußte, daß er bei dieser Arbeit seines Dienstgebers in dessen und in des Patienten Interesse dringend gebraucht werden konnte. Es war ihm klar, daß er deshalb nach Fertigstellung der Pontix anwesend bleiben mußte. Trotzdem entfernte er sich nur aus einem gewissen Trotz heraus, um sein Mittagessen im Gasthaus einzunehmen, unterließ also ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund die Dienstleistung, zu der ihn der Beklagte tatsächlich dringend gebraucht hätte. Es kam im vorliegenden Fall nur darauf an, daß der Kläger noch etwa eine halbe Stunde mit dem Weggehen zugewartet hätte. Daß es ihm aber gerade darum ging, den Beklagten bei der Arbeit des Einsetzens der Pontix allein zu lassen, ergibt sich aus seiner Antwort auf die Botschaft des Beklagten, er lasse sich beim Essen nicht stören, und daraus, daß er sich mit seiner Rückkehr tatsächlich so lange Zeit ließ, bis der Beklagte allein mit der Arbeit fertig war.
Der Kläger, der auch sonst bei Erfordernis über 12 Uhr hinaus gearbeitet hatte und außerdem auch sonst schon in der Mittagszeit die beim Einsetzen von Pontices notwendigen Arbeiten ausgeführt hatte, hatte also auch am 8. Oktober 1959 keinen rechtmäßigen Hinderungsgrund zur Unterlassung der Dienstleistung, da er ohne weiteres etwas später essen gehen konnte. Die Zeit, während der er die Dienstleistung unterließ, war auch nach den Umständen erheblich. Das Vorliegen dieser Voraussetzung sieht aber das Gesetz als einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Entlassung an.
Die Ausführungen des Klägers zum Entlassungsgrund des § 27 Z. 4 AngG. gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Es ist auch nicht wesentlich, daß der Kläger nicht besonders aufgefordert wurde, über die Mittagszeit im Betrieb zu bleiben; wäre dies der Fall gewesen, so käme als Entlassungsgrund allenfalls auch die beharrliche Dienstverweigerung in Frage. Den polemischen Ausführungen des Revisionsgegners schließlich sei erwidert, daß ein Dienstnehmer den sozialen Schutz dann in Anspruch nehmen kann, wenn das Gesetz auf seiner Seite ist, nicht aber, wenn er sich, wie hier, selbst ins Unrecht gesetzt hat.Die Ausführungen des Klägers zum Entlassungsgrund des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG. gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Es ist auch nicht wesentlich, daß der Kläger nicht besonders aufgefordert wurde, über die Mittagszeit im Betrieb zu bleiben; wäre dies der Fall gewesen, so käme als Entlassungsgrund allenfalls auch die beharrliche Dienstverweigerung in Frage. Den polemischen Ausführungen des Revisionsgegners schließlich sei erwidert, daß ein Dienstnehmer den sozialen Schutz dann in Anspruch nehmen kann, wenn das Gesetz auf seiner Seite ist, nicht aber, wenn er sich, wie hier, selbst ins Unrecht gesetzt hat.
Die Mängelrüge des Revisionswerbers ist bedeutungslos, da seine Revision schon aus rechtlichen Erwägungen Erfolg haben mußte.