Rechtssatz RS0029559
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029559
Geschäftszahl
4Ob98/61; 4Ob29/75; 4Ob99/76
Entscheidungsdatum
09.11.1976
Rechtssatz
Bei der Ausdrucksweise des Gesetzes "während einer den Umständen nach erheblichen Zeit" kommt es nicht so sehr auf das Wort "erheblich" allein an, als vielmehr darauf, daß die Dienstleistung während einer den Umständen nach erheblichen Zeit unterlassen wird. Unterläßt der Dienstnehmer die Dienstleistung, obwohl er weiß, daß ihn der Dienstgeber gerade jetzt dringend braucht, auch nur durch kurze Zeit, so ist dies doch eine "den Umständen nach erhebliche" Zeit.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 98/61
Entscheidungstext OGH 29.08.1961 4 Ob 98/61
Veröff: SZ 34/108 = SozM IA/d,443 = Arb 7412
- 4 Ob 29/75
Entscheidungstext OGH 10.06.1975 4 Ob 29/75
Veröff: SozM IA/d,1135
- 4 Ob 99/76
Entscheidungstext OGH 09.11.1976 4 Ob 99/76
Beisatz: § 82 lit f GewO 1859. (T1) Veröff: IndS 1977 H5,1064
Schlagworte
SW: Angestellte, Unterlassung, Unterlassen, Arbeitsleistung,
Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende,
Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Dauer,
Erheblichkeit, Bedarf, Pflichtenvernachlässigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0029559
Dokumentnummer
JJR_19610829_OGH0002_0040OB00098_6100000_001