Entscheidung 4 Ob 99/05w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.05.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Wetzl & Partner, Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Thomas Deuschl, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 7. April 2005, GZ 2 R 51/05s-12, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung, und zwar insbesondere der Entscheidung 4 Ob 2345/96y, widerspreche. Danach sei das Abwerben von Kunden unzulässig, wenn sich der Mitbewerber unter Zuhilfenahme eines ehemaligen Mitarbeiters gezielt an die Kunden des früheren Dienstgebers wende.
Gegenstand der Entscheidung 4 Ob 2345/96y (= ÖBl 1997, 158 S-POWERFRAUEN) waren Werbeeinschaltungen eines Reisebürounternehmens, in denen damit geworben wurde, dass die ehemaligen Angestellten eines Mitbewerbers nunmehr in diesem Unternehmen beschäftigt seien. Der Oberste Gerichtshof hat diese Werbung als wettbewerbswidrig beurteilt, weil sich die (dortige) Beklagte damit an den guten Ruf der (dortigen) Klägerin angelehnt und diesen für sich ausgebeutet hatte.
Die angefochtene Entscheidung steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Das Rekursgericht hat der Beklagten verboten, sich den guten Ruf der Klägerin dadurch zunutze zu machen, dass sie gegenüber deren Kunden darauf hinweist, eine diesen Kunden als bisherigen Mitarbeiter der Klägerin bekannte Fachkraft eingestellt zu haben. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe sich (über die Nennung in ihrem Schreiben Beilage ./A hinaus) des Mitarbeiters der Klägerin bedient, um in deren Kundenkreis zu werben, geht sie nicht von dem in erster Instanz behaupteten und auch festgestellten Sachverhalt aus. Das Erstgericht hat (nur) festgestellt, dass Kunden der Klägerin am gleichen Tag sowohl das von der Beklagten stammende Schreiben Beilage ./A als auch das vom Mitarbeiter der Klägerin stammende Schreiben Beilage ./B erhalten haben. Dass die Beklagte das Schreiben Beilage ./B veranlasst oder sonst die rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, die darin aufgestellten Behauptungen zu verhindern, hat die Klägerin gar nicht behauptet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00099.05W.0524.000
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011
Dokumentnummer
JJT_20050524_OGH0002_0040OB00099_05W0000_000