Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 99/22w×

Entscheidung 4 Ob 99/22w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0021803 Rechtssatz 02.03.1955Zivilrecht
Haftung des Schuldners für Verschulden des von seinem Erfüllungsgehilfen verwendeten weiteren Erfüllungsgehilfen.
RS0021876 Rechtssatz 29.11.1989Zivilrecht
Der Subunternehmer steht nur mit dem Generalunternehmen, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen; er ist selbständiger Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers. Vertragsauslegung kann aber ergeben, dass beide Verträge - etwa was den …
RS0028394 Rechtssatz 12.01.1983Zivilrecht
Der Rückersatzanspruch gemäß § 1313 ABGB zweiter Satz entsteht, wie in den Fällen der §§ 896, 1302 ABGB, noch nicht mit dem Schaden des Dritten selbst oder mit der Geltendmachung des Schadenersatzanspruches durch den geschädigten Dritten, sondern erst dann, …
RS0036970 Rechtssatz 20.05.1981Zivilrecht
Gegen die Verweigerung eines Zwischenurteils durch die zweite Instanz ist ein Rekurs des Klägers selbst dann unzulässig, wenn das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt beisetzte.
RS0125396 Rechtssatz 03.09.2009Zivilrecht
Gegen einen zweitinstanzlichen Beschluss, mit dem ein Teilurteil aufgehoben und die Zulässigkeit des Rekurses ausgesprochen wurde, ist ein Rekurs an den OGH zulässig.
RS0134037 Rechtssatz 30.06.2022Zivilrecht
§ 1313 zweiter Satz ABGB regelt den Regressanspruch wegen eines Verstoßes im Innenverhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und seinem durch ein Vertragsverhältnis verbundenen Gehilfen. Die Bestimmung trägt keinen Regress gegen den Gehilfen des Gehilfen (Sub-S …
RS0134038 Rechtssatz 30.06.2022Zivilrecht
Der Umstand, dass ein Generalunternehmer bei einer Erfüllungsgehilfenkette auch für das Verschulden des von seinem Erfüllungsgehilfen verwendeten weiteren Erfüllungsgehilfen (Sub-Subunternehmer) haftet, stützt keinen Regressanspruch des Generalunternehmers …