Rechtssatz RS0134037
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134037
Entscheidungsdatum
30.06.2022
Rechtssatz
§ 1313 zweiter Satz ABGB regelt den Regressanspruch wegen eines Verstoßes im Innenverhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und seinem durch ein Vertragsverhältnis verbundenen Gehilfen. Die Bestimmung trägt keinen Regress gegen den Gehilfen des Gehilfen (Sub-Subunternehmer)Paragraph 1313, zweiter Satz ABGB regelt den Regressanspruch wegen eines Verstoßes im Innenverhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und seinem durch ein Vertragsverhältnis verbundenen Gehilfen. Die Bestimmung trägt keinen Regress gegen den Gehilfen des Gehilfen (Sub-Subunternehmer)
Schlagworte
Kette von Erfüllungsgehilfen; Erfüllungsgehilfenkette
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134037
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022
Dokumentnummer
JJR_20220630_OGH0002_0040OB00099_22W0000_001