Entscheidungsgründe:
Die Kläger betreiben jeweils Legehennenbetriebe zur Produktion von Hühnereiern; dabei werden die Legehennen in Käfiganlagen gehalten ("Batterielegehennenhaltung"). Im Gegensatz dazu verbringen die Legehennen bei der sogenannten "Freilandhaltung" den größten Teil des Tages bzw ihres Lebens im Freien und auf dem Boden.
Der Beklagte ist ein im Vereinsregister der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich eingetragener ideeller Verein, der sich dem Gedanken des Tierschutzes und dem Kampf gegen Tierquälerei und Tierversuche verschrieben hat. In seinem Auftrag erschien in der Ausgabe der "S*****-Zeitung" vom 21.3.1991 nachstehendes Inserat:
Auf telefonisches Ersuchen Dris.H***** übermittelte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 10.7.1991 eine Liste mit den Namen und Anschriften von 20 Legehennenbetrieben, die "Freilandhaltung" betreiben.
Mit der Behauptung, der Beklagte habe in seinem Inserat einen gegen die Batterielegehennenhalter und damit auch gegen die Kläger gerichteten Systemvergleich angestellt und dabei diese Produktionsform für Hühnereier in aggressiver Weise nicht nur pauschal herabgesetzt, sondern auch unrichtige Behauptungen aufgestellt, wodurch er gegen die Bestimmungen des UWG, insbesondere gegen § 1 UWG, verstoßen habe, begehren die Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, in Einschaltungen, Aussendungen oder sonstigen Veröffentlichungen zum Thema "Freilandhaltung von Legehennen" bzw "Eier aus Freilandhaltung" die Kläger oder deren Produkte durch Ankündigungen wie "Für Dich im KZ" und/oder "Stets leiden Millionen Tiere für Deinen billigen Genuß" und/oder "Psychopharmaka, Anabolika, Östrogene, Antibiotika.....GESUNDHEIT!" oder Ankündigungen ähnlichen Inhaltes mit oder ohne gleichzeitige(r) Abbildung einer Henne ohne Federkleid, als minderwertig darzustellen, sei es, daß dies durch namentliche Nennung oder sonstige Bezugnahme auf die oder einen der Kläger oder ohne solche Bezugnahme erfolgt;Mit der Behauptung, der Beklagte habe in seinem Inserat einen gegen die Batterielegehennenhalter und damit auch gegen die Kläger gerichteten Systemvergleich angestellt und dabei diese Produktionsform für Hühnereier in aggressiver Weise nicht nur pauschal herabgesetzt, sondern auch unrichtige Behauptungen aufgestellt, wodurch er gegen die Bestimmungen des UWG, insbesondere gegen Paragraph eins, UWG, verstoßen habe, begehren die Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, in Einschaltungen, Aussendungen oder sonstigen Veröffentlichungen zum Thema "Freilandhaltung von Legehennen" bzw "Eier aus Freilandhaltung" die Kläger oder deren Produkte durch Ankündigungen wie "Für Dich im KZ" und/oder "Stets leiden Millionen Tiere für Deinen billigen Genuß" und/oder "Psychopharmaka, Anabolika, Östrogene, Antibiotika.....GESUNDHEIT!" oder Ankündigungen ähnlichen Inhaltes mit oder ohne gleichzeitige(r) Abbildung einer Henne ohne Federkleid, als minderwertig darzustellen, sei es, daß dies durch namentliche Nennung oder sonstige Bezugnahme auf die oder einen der Kläger oder ohne solche Bezugnahme erfolgt;
in eventu
es zu unterlassen, den Wettbewerb Dritter dadurch zu fördern, daß in Einschaltungen, Aussendungen oder sonstigen Veröffentlichungen zum Thema "Freilandhaltung von Legehennen" bzw "Eier aus Freilandhaltung" die Kläger oder deren Produkte durch Ankündigungen wie "Für Dich im KZ" und/oder "Stets leiden Millionen Tiere für Deinen billigen Genuß" und/oder "Psychopharmaka, Anabolika, Östrogene, Antibiotika.....GESUNDHEIT!" oder Ankündigungen ähnlichen Inhaltes mit oder ohne gleichzeitige(r) Abbildung einer Henne ohne Federkleid, als minderwertig darzustellen, sei es, daß dies durch namentliche Nennung oder sonstige Bezugnahme auf die oder auf einen der Kläger oder ohne solche Bezugnahme erfolgt, und in Verbindung damit solche Dritte vom Kläger (offenbar gemeint: Beklagten) benannt werden oder er sich erbötig macht, solche Dritte bekanntzugeben.
Mit ihrem Urteilsantrag verbinden die Kläger den Antrag auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung im redaktionellen Teil einer Ausgabe der "S*****-Zeitung". Sie verweisen insbesondere darauf, daß der Beklagte mit dem Inserat auf einen Eingriff in den Wettbewerb der Kläger und sonstiger Batterielegehennenhalter zum Vorteil der Freilandhalter abgezielt habe. Die ausschließliche oder jedenfalls überwiegende Wettbewerbsabsicht des Beklagten sei daher evident, zumal er sich im Zusammenhang mit der Empfehlung "Eier aus Freilandhaltung!" auch dazu erbötig gemacht habe, solche Unternehmen zu benennen, und sie auf Ersuchen auch tatsächlich bekanntgegeben habe.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Er stellt zwar "außer Streit", bei der Einschaltung des Inserates mit der Absicht gehandelt zu haben, daß der Wettbewerb der sogenannten "Freilandhalter" gegenüber dem der "Batterielegehennenhalter" gefördert werden solle; zugleich verweist er aber darauf, daß er es - angesichts der näher ausgeführten systemimmanenten Behandlung der Legehennen bei der Batterielegehennenhaltung, welche den Tatbestand des § 222 Abs 1 StGB erfülle, - im Hinblick auf den Vereinsnamen und auf die Satzung als seine moralische Verpflichtung erachte, die Öffentlichkeit entsprechend aufzuklären, um so einen Beitrag zur Verhinderung der Tierquälerei zu leisten (ON 5 S 43).Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Er stellt zwar "außer Streit", bei der Einschaltung des Inserates mit der Absicht gehandelt zu haben, daß der Wettbewerb der sogenannten "Freilandhalter" gegenüber dem der "Batterielegehennenhalter" gefördert werden solle; zugleich verweist er aber darauf, daß er es - angesichts der näher ausgeführten systemimmanenten Behandlung der Legehennen bei der Batterielegehennenhaltung, welche den Tatbestand des Paragraph 222, Absatz eins, StGB erfülle, - im Hinblick auf den Vereinsnamen und auf die Satzung als seine moralische Verpflichtung erachte, die Öffentlichkeit entsprechend aufzuklären, um so einen Beitrag zur Verhinderung der Tierquälerei zu leisten (ON 5 S 43).
Das Erstgericht wies unter Abstandnahme von weiteren Beweisaufnahmen das Hauptbegehren der Kläger ab und gab dem Eventualbegehren sowie dem Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung Folge. Die Abweisung des Hauptbegehrens ist in Rechtskraft erwachsen. Das Erstgericht ging davon aus, daß nicht nur die Absicht des Beklagten, mit dem Inserat den Wettbewerb der sogenannten "Freilandhalter" gegenüber dem der "Batterielegehennenhalter" zu fördern, unstrittig sei, sondern auch, daß die von den Klägern im Wege der "Batterielegehennenhaltung" gewonnen bzw produzierten Eier im gesamten österreichischen Bundesgebiet vertrieben werden, die Kläger in ihren Legehennenbatterien ausschließlich Legehennenfuttermittel verabreichen, die weder Psychopharmaka noch Anabolika noch Östrogene enthalten, daß es jedoch zutreffe, daß den Hennen Antibiotika gegeben werden. Der Beklagte habe mit diesem Systemvergleich gegen §§ 1 und 2 UWG verstoßen, weil er dabei das Sachlichkeitsgebot verletzt, die Betreiber von Legehennenbatterien pauschal herabgesetzt, ihre Produkte als minderwertig und gesundheitsschädlich bezeichnet und - in Ansehung der Verfütterung von Psychopharmaka, Anabolika und von Östrogenen - auch unwahre Behauptungen aufgestellt habe.Das Erstgericht wies unter Abstandnahme von weiteren Beweisaufnahmen das Hauptbegehren der Kläger ab und gab dem Eventualbegehren sowie dem Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung Folge. Die Abweisung des Hauptbegehrens ist in Rechtskraft erwachsen. Das Erstgericht ging davon aus, daß nicht nur die Absicht des Beklagten, mit dem Inserat den Wettbewerb der sogenannten "Freilandhalter" gegenüber dem der "Batterielegehennenhalter" zu fördern, unstrittig sei, sondern auch, daß die von den Klägern im Wege der "Batterielegehennenhaltung" gewonnen bzw produzierten Eier im gesamten österreichischen Bundesgebiet vertrieben werden, die Kläger in ihren Legehennenbatterien ausschließlich Legehennenfuttermittel verabreichen, die weder Psychopharmaka noch Anabolika noch Östrogene enthalten, daß es jedoch zutreffe, daß den Hennen Antibiotika gegeben werden. Der Beklagte habe mit diesem Systemvergleich gegen Paragraphen eins und 2 UWG verstoßen, weil er dabei das Sachlichkeitsgebot verletzt, die Betreiber von Legehennenbatterien pauschal herabgesetzt, ihre Produkte als minderwertig und gesundheitsschädlich bezeichnet und - in Ansehung der Verfütterung von Psychopharmaka, Anabolika und von Östrogenen - auch unwahre Behauptungen aufgestellt habe.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Ausgehend davon, daß das Erstgericht die - zum Tatsachenbereich gehörende - Wettbewerbsabsicht des Beklagten unbekämpft "festgestellt" habe, sei nicht mehr zu beurteilen, ob der Beklagte als Tierschützer im Meinungsstreit scharfe Worte zu gebrauchen berechtigt war. Der beanstandete Systemvergleich des Beklagten sei insofern unwahr, als er den Eindruck erwecke, in Unternehmen wie in denen der Kläger würden den Hühnern Psychopharmaka, Anabolika und Östrogene verabreicht; insoweit sei der Tatbestand des § 2 UWG erfüllt. Im übrigen verstoße das beanstandete Inserat - unabhängig vom Wahrheitsgehalt der darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen - gegen das Sachlichkeitsgebot des § 1 UWG, sei doch die Gleichstellung der Tierhaltung in Legehennenbatterien mit einem Konzentrationslager besonders gehässig und aggressiv, so daß sie weit über eine sachliche Auseinandersetzung mit einer - an sich zulässigen - Kritik an der Batterielegehennenhaltung hinausgehe. Die übrigen schlagwortartigen Aussagen des Inserates erweckten pauschal den Eindruck, daß die Produkte der Kläger die Gesundheit der Konsumenten gefährdeten. Der Beklagte könne seine Vorgangsweise auch nicht mit Anliegen des Tierschutzes oder einem schutzwürdigen Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit rechtfertigen, habe er doch die Produkte von Mitbewerbern der Produzenten von Freilandeiern pauschal herabgesetzt und so nicht mehr im Rahmen einer weltanschaulichen Auseinandersetzung gehandelt.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Ausgehend davon, daß das Erstgericht die - zum Tatsachenbereich gehörende - Wettbewerbsabsicht des Beklagten unbekämpft "festgestellt" habe, sei nicht mehr zu beurteilen, ob der Beklagte als Tierschützer im Meinungsstreit scharfe Worte zu gebrauchen berechtigt war. Der beanstandete Systemvergleich des Beklagten sei insofern unwahr, als er den Eindruck erwecke, in Unternehmen wie in denen der Kläger würden den Hühnern Psychopharmaka, Anabolika und Östrogene verabreicht; insoweit sei der Tatbestand des Paragraph 2, UWG erfüllt. Im übrigen verstoße das beanstandete Inserat - unabhängig vom Wahrheitsgehalt der darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen - gegen das Sachlichkeitsgebot des Paragraph eins, UWG, sei doch die Gleichstellung der Tierhaltung in Legehennenbatterien mit einem Konzentrationslager besonders gehässig und aggressiv, so daß sie weit über eine sachliche Auseinandersetzung mit einer - an sich zulässigen - Kritik an der Batterielegehennenhaltung hinausgehe. Die übrigen schlagwortartigen Aussagen des Inserates erweckten pauschal den Eindruck, daß die Produkte der Kläger die Gesundheit der Konsumenten gefährdeten. Der Beklagte könne seine Vorgangsweise auch nicht mit Anliegen des Tierschutzes oder einem schutzwürdigen Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit rechtfertigen, habe er doch die Produkte von Mitbewerbern der Produzenten von Freilandeiern pauschal herabgesetzt und so nicht mehr im Rahmen einer weltanschaulichen Auseinandersetzung gehandelt.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer gänzlichen Abweisung der Klage; hilfsweise auf Aufhebung des Berufungsurteils oder der Entscheidungen der Vorinstanzen.
Die Kläger stellen den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.