Rechtssatz RS0077763
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077763
Entscheidungsdatum
08.07.2003
Rechtssatz
Aus dem Zugeständnis der Absicht fremden Wettbewerb zu fördern, folgt nicht zwingend, daß die Wettbewerbsabsicht das einzige oder auch nur das wesentliche Ziel seines beanstandeten Verhaltens gewesen sein muß; sie kann vielmehr gegenüber dem eigentlichen Beweggrund völlig in den Hintergrund getreten sein (hier: Tierschützer gegen Halter von Batterielegehennen).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 99/92
Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 99/92
Veröff: WBl 1993,195
- 4 Ob 112/03d
Entscheidungstext OGH 08.07.2003 4 Ob 112/03d
nur: Aus dem Zugeständnis der Absicht fremden Wettbewerb zu fördern, folgt nicht zwingend, daß die Wettbewerbsabsicht das einzige oder auch nur das wesentliche Ziel seines beanstandeten Verhaltens gewesen sein muß; sie kann vielmehr gegenüber dem eigentlichen Beweggrund völlig in den Hintergrund getreten sein. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077763
Dokumentnummer
JJR_19930223_OGH0002_0040OB00099_9200000_001