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Rechtssatz RS0077763×

Rechtssatz RS0077763

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077763

Geschäftszahl

4Ob99/92; 4Ob112/03d

Entscheidungsdatum

08.07.2003

Rechtssatz

Aus dem Zugeständnis der Absicht fremden Wettbewerb zu fördern, folgt nicht zwingend, daß die Wettbewerbsabsicht das einzige oder auch nur das wesentliche Ziel seines beanstandeten Verhaltens gewesen sein muß; sie kann vielmehr gegenüber dem eigentlichen Beweggrund völlig in den Hintergrund getreten sein (hier: Tierschützer gegen Halter von Batterielegehennen).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 99/92
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 99/92
    Veröff: WBl 1993,195
  • 4 Ob 112/03d
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 4 Ob 112/03d
    nur: Aus dem Zugeständnis der Absicht fremden Wettbewerb zu fördern, folgt nicht zwingend, daß die Wettbewerbsabsicht das einzige oder auch nur das wesentliche Ziel seines beanstandeten Verhaltens gewesen sein muß; sie kann vielmehr gegenüber dem eigentlichen Beweggrund völlig in den Hintergrund getreten sein. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077763

Dokumentnummer

JJR_19930223_OGH0002_0040OB00099_9200000_001