Die Revision ist zulässig, weil die Unterschiede im Sachverhalt gegenüber der Vorentscheidung 4 Ob 16/99b = RdM 2000, 147 so wesentlich sind, dass sie eine neuerliche rechtliche Prüfung erfordern; das Rechtsmittel ist teilweise berechtigt.
Nach Ansicht der Klägerin habe sich nunmehr herausgestellt, dass die Beklagte keine eigenen wirtschaftlichen Interessen an der Werbung habe; sie entfalte ihre Tätigkeit mit Wissen und Willen jener wenigen Zahnärzte, die ihr erhebliche Geldmittel zur Verfügung stellten, und deren Wettbewerb sie durch Weitergabe der Adressen dieser Zahnärzte fördere. Es liege ein Fall eines typisch auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichteten Verhaltens vor, bei dem die entsprechende Absicht weder behauptet noch bescheinigt werden müsse. Die Beklagte verstoße dadurch gegen § 53 Abs 3 ÄrzteG, dass sie in der beanstandeten Ankündigung den von einem bestimmten Arzt für die beworbene Leistung geforderten Preis nenne. Dazu ist zu erwägen:Nach Ansicht der Klägerin habe sich nunmehr herausgestellt, dass die Beklagte keine eigenen wirtschaftlichen Interessen an der Werbung habe; sie entfalte ihre Tätigkeit mit Wissen und Willen jener wenigen Zahnärzte, die ihr erhebliche Geldmittel zur Verfügung stellten, und deren Wettbewerb sie durch Weitergabe der Adressen dieser Zahnärzte fördere. Es liege ein Fall eines typisch auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichteten Verhaltens vor, bei dem die entsprechende Absicht weder behauptet noch bescheinigt werden müsse. Die Beklagte verstoße dadurch gegen Paragraph 53, Absatz 3, ÄrzteG, dass sie in der beanstandeten Ankündigung den von einem bestimmten Arzt für die beworbene Leistung geforderten Preis nenne. Dazu ist zu erwägen:
Zu Zwecken des Wettbewerbs handelt auch, wer den Wettbewerb eines anderen fördern will; in solchen Fällen muss aber grundsätzlich der Kläger die Wettbewerbsabsicht des beklagten Störers beweisen (SZ 61/134 = ÖBl 1989,77 - Heizöl-Ausschreibung; SZ 65/133; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 23 Rz 18), es sei denn, es liegt eine typisch auf fremden Wettbewerb gerichtete Handlung vor (SZ 69/59 = ÖBl 1996, 241 - Forstpflanzen; 4 Ob 16/99b = RdM 2000, 147 mwN). Die subjektiven Voraussetzungen der Wettbewerbshandlung sind dabei nieder anzusetzen (Koppensteiner aaO Rz 20).Zu Zwecken des Wettbewerbs handelt auch, wer den Wettbewerb eines anderen fördern will; in solchen Fällen muss aber grundsätzlich der Kläger die Wettbewerbsabsicht des beklagten Störers beweisen (SZ 61/134 = ÖBl 1989,77 - Heizöl-Ausschreibung; SZ 65/133; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ Paragraph 23, Rz 18), es sei denn, es liegt eine typisch auf fremden Wettbewerb gerichtete Handlung vor (SZ 69/59 = ÖBl 1996, 241 - Forstpflanzen; 4 Ob 16/99b = RdM 2000, 147 mwN). Die subjektiven Voraussetzungen der Wettbewerbshandlung sind dabei nieder anzusetzen (Koppensteiner aaO Rz 20).
Ein Handeln zu Wettbewerbszwecken setzt nicht voraus, dass die auf Wettbewerb gerichtete Absicht die einzige oder wesentliche Zielsetzung für die Handlung ist. Sie darf nur gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten. Ob die (mitspielende) Wettbewerbsabsicht neben anderen Zielen der Handlung noch Gewicht hat, ist als Wertung eine - auch noch in dritter Instanz zu überprüfende - Rechtsfrage, die auf Grund der zu den konkurrierenden Motiven und Zwecken des Handelnden getroffenen Tatsachenfeststellungen zu beurteilen ist (SZ 65/133; SZ 68/177 - Treuegeschenk: = ÖBl 1996, 134 - Leserverblödung mwN). War die Förderung fremden Wettbewerbs nur eine unbeabsichtigte Nebenwirkung bei der Verfolgung des eigenen wirtschaftlichen Interesses, so reicht dies für die Annahme der Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, nicht aus (SZ 68/177 = ÖBl 1996, 134 Leserverblödung mwN). Ob das zutrifft, ist gleichfalls wie die Frage der Wettbewerbsabsicht im Allgemeinen als Wertung eine Rechtsfrage, welche auf Grund der zu den verschiedenen Beweggründen und Zwecken des Handelns getroffenen Feststellungen sowie der offenkundigen Tatsachen zu beurteilen ist (ÖBl 1998, 335 - Notruftelefonsystem II).Ein Handeln zu Wettbewerbszwecken setzt nicht voraus, dass die auf Wettbewerb gerichtete Absicht die einzige oder wesentliche Zielsetzung für die Handlung ist. Sie darf nur gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten. Ob die (mitspielende) Wettbewerbsabsicht neben anderen Zielen der Handlung noch Gewicht hat, ist als Wertung eine - auch noch in dritter Instanz zu überprüfende - Rechtsfrage, die auf Grund der zu den konkurrierenden Motiven und Zwecken des Handelnden getroffenen Tatsachenfeststellungen zu beurteilen ist (SZ 65/133; SZ 68/177 - Treuegeschenk: = ÖBl 1996, 134 - Leserverblödung mwN). War die Förderung fremden Wettbewerbs nur eine unbeabsichtigte Nebenwirkung bei der Verfolgung des eigenen wirtschaftlichen Interesses, so reicht dies für die Annahme der Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, nicht aus (SZ 68/177 = ÖBl 1996, 134 Leserverblödung mwN). Ob das zutrifft, ist gleichfalls wie die Frage der Wettbewerbsabsicht im Allgemeinen als Wertung eine Rechtsfrage, welche auf Grund der zu den verschiedenen Beweggründen und Zwecken des Handelns getroffenen Feststellungen sowie der offenkundigen Tatsachen zu beurteilen ist (ÖBl 1998, 335 - Notruftelefonsystem römisch zwei).
Der erkennende Senat hat in der (in einem Rechtsstreit zwischen den Parteien dieses Verfahrens) ergangenen Entscheidung 4 Ob 16/99b = RdM 2000, 147 ausgesprochen, dass die Beratung über die Preisgestaltung bei zahnärztlichen Leistungen als Tätigkeit, an der offenbar ein allgemeiner Bedarf bestehe, nicht typischerweise mit der Absicht verbunden sei, den Wettbewerb einer bestimmten Gruppe von Zahnärzten zu fördern. Wenn die Beklagte eine solche Tätigkeit ausübe, werde sie daher ganz offenkundig im eigenen Interesse tätig; ihre Werbemaßnahmen seien darauf ausgerichtet, den eigenen und nicht fremden Wettbewerb zu fördern. Dass ihre - entgeltliche - Beratungstätigkeit auch dem jeweiligen Zahnarzt nütze, den ein Kunde der Beklagten auf Grund der Beratung möglicherweise aufsuche, bedeute noch nicht, dass die Beklagte in der Absicht handle, den Wettbewerb dieses Zahnarztes zu fördern.
Im vorliegenden Fall steht - ergänzend zum Sachverhalt im genannten Vorverfahren - fest, dass die Beklagte Preiserhebungen für bestimmte zahnärztliche Leistungen bei allen im Großraum L***** niedergelassenen rund 120 Zahnärzten und Dentisten durchführt, von denen regelmäßig nur insgesamt drei bis fünf die Fragebögen der Beklagten ausgefüllt zurückschicken. Die Beklagte finanziert ihre Tätigkeit mit Hilfe von (nicht kostendeckenden) Einnahmen für erteilte Informationen, Zuschüssen der Geschäftsführerin der Beklagten aus ihrem Privatvermögen und finanziellen Zuwendungen jener Zahnärzte, die der Beklagten ihre Honorare bekanntgeben. Bei letzteren handelt es sich um freiwillige Zuwendungen, die in ihrer Höhe nicht davon abhängen, wie oft der betreffende Zahnarzt gegenüber einem Kunden der Beklagten im Rahmen von Preisinformationen genannt wird. Dr. Thomas P***** hat in den letzten Jahren seit 1999 die Beklagte auf diese Weise mit "ein paar hundertausend Schilling" unterstützt, welche Beträge er auch in seiner Steuererklärung ausweist und die bei der Beklagten als Betriebseinnahme gebucht werden; die Zuwendungen anderer Ärzte an die Beklagte sind von geringerer Höhe.
Dieser Sachverhalt weicht entscheidend von jenem ab, der der Entscheidung 4 Ob 16/99b = RdM 2000, 147 zugrunde lag. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte verfolge mit ihrer Beratungstätigkeit in erster Linie eigene wirtschaftliche Interessen, die Förderung des Wettbewerbs der ihren Kunden jeweils empfohlenen Zahnärzte sei dabei nur eine unvermeidliche Nebenwirkung, ein auf Förderung fremden Wettbewerbs gerichtetes Verhalten sei nicht erwiesen, trägt dem geänderten Sachverhalt nicht ausreichend Rechnung. Sie berücksichtigt insbesondere das ins Auge springende Ungleichgewicht zwischen der Anzahl der potentiell zur Teilnahme am Preisinformationssystem der Beklagten in Frage kommenden Personen (rund 120) und jenen 3 bis 5 Ärzten nicht, die tatsächlich der Beklagten ihre Honoraransätze zur Weiterverbreitung mitteilen: Beteiligen sich nämlich nur etwa 2,5% bis rund 4% der angeschriebenen Personen an der Preisbörse der Beklagten und ermöglicht gerade diese Hand voll Teilnehmer durch ihre freiwilligen Zahlungen an die Beklagte deren wirtschaftliches Überleben, liegen hinreichende Tatumstände vor, die auf eine überwiegende Absicht der Beklagten schließen lassen, mit ihrer Tätigkeit den Wettbewerb der - wenigen - an ihrem Informationssystem teilnehmenden Personen zu fördern; ein allfälliges eigenes wirtschaftliches Interesse der Beklagten tritt demgegenüber völlig in den Hintergrund.
In diesem Sinne vertritt etwa der BGH (bei vergleichbarer Rechtslage) die Auffassung, verbraucherschützende Organisationen und Stiftungen handelten bei der Veröffentlichung von Preisvergleichen zwar grundsätzlich nicht in Wettbewerbsabsicht, es könnten aber im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung der verfolgten Absicht rechtfertigen, etwa wenn Anzeichen darauf hindeuteten, dass mit unsachlichen Mitteln oder Methoden - wie etwa der fehlerhaften Anlage eines Preisvergleichs - versucht werde, Einfluss auf den Wettbewerb, insbesondere die Preispolitik, zu nehmen (BGH GRUR 1981, 658 - Preisvergleich; vgl auch Baumbach/Hefermehl, dUWG22 EinlUWG Rz 244; Schünemann in Jacobs/Lindacher/Teplitzky, UWG Großkommentar Einl D 223).In diesem Sinne vertritt etwa der BGH (bei vergleichbarer Rechtslage) die Auffassung, verbraucherschützende Organisationen und Stiftungen handelten bei der Veröffentlichung von Preisvergleichen zwar grundsätzlich nicht in Wettbewerbsabsicht, es könnten aber im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung der verfolgten Absicht rechtfertigen, etwa wenn Anzeichen darauf hindeuteten, dass mit unsachlichen Mitteln oder Methoden - wie etwa der fehlerhaften Anlage eines Preisvergleichs - versucht werde, Einfluss auf den Wettbewerb, insbesondere die Preispolitik, zu nehmen (BGH GRUR 1981, 658 - Preisvergleich; vergleiche auch Baumbach/Hefermehl, dUWG22 EinlUWG Rz 244; Schünemann in Jacobs/Lindacher/Teplitzky, UWG Großkommentar Einl D 223).
Im Streitfall wäre das Preisinformationssystem der Beklagten seiner Idee nach zwar grundsätzlich geeignet, Verbrauchern einen repräsentativen Marktüberblick über die Kosten von zahnärztlichen Leistungen im Raum Linz zu verschaffen; in seiner konkreten Ausgestaltung kann es jedoch infolge der verschwindend geringen Rücklaufquote der ausgesandten Umfragebögen das angestrebte Ziel nicht erreichen. Dass die Beklagte - wie sie behauptet - an den Ursachen hiefür möglicherweise kein Verschulden trifft, ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ihrer Tätigkeit ohne Bedeutung. Es liegt damit ein Sachverhalt vor, aus dem die Absicht der Beklagten zu erschließen ist, den Wettbewerb der an ihrem Auskunftssystem beteiligten Ärzte zu fördern.
Es wäre unter den vorliegenden Umständen an der Beklagten gelegen, den Nachweis zu führen, dass der wesentliche Beweggrund ihres unternehmerischen Handelns gerade nicht mit der Vermittlung von Patienten an die von ihr genannten Ärzte in Zusammenhang steht und dass sie nicht beabsichtige, mittels unsachlicher Methoden gezielt zugunsten einzelner Ärzte in den Wettbewerb einzugreifen; einen solchen Beweis hat sie jedoch nicht erbracht. Ihre Wettbewerbsabsicht ist demnach nach dem nunmehr vorliegenden Sachverhalt zu bejahen.
Die von Wettbewerbsabsicht getragene Tätigkeit der Beklagten verstößt, soweit sie die Vermittlung von Patienten an Dr. P***** betrifft, gegen § 53 ÄrzteG. Diese Bestimmung verbietet Vergütungen für die Zuweisung von Kranken, nicht aber auch die unentgeltliche Vermittlung von Patienten an Ärzte. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung liegt demnach nur vor, wenn der Arzt oder ein Dritter (§ 53 Abs 3 ÄrzteG) sich oder einem anderen für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt versprechen, geben, nehmen oder zusichern lässt. Beurteilt man die Vermittlungstätigkeit der Beklagten nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt, so weist sie ausschließlich den wenigen Ärzten, die ihren Betrieb durch finanzielle Leistungen ermöglichen, Patienten zu. Die ihr von den Ärzten zufließenden materiellen Mittel stehen (zumindest mittelbar) mit ihrer zuweisenden Tätigkeit in Zusammenhang, sind daher unzulässige Vergütungen iSd § 53 Abs 2 ÄrzteG. Das auf § 1 UWG gestützte Unterlassungsbegehren erweist sich insofern als berechtigt.Die von Wettbewerbsabsicht getragene Tätigkeit der Beklagten verstößt, soweit sie die Vermittlung von Patienten an Dr. P***** betrifft, gegen Paragraph 53, ÄrzteG. Diese Bestimmung verbietet Vergütungen für die Zuweisung von Kranken, nicht aber auch die unentgeltliche Vermittlung von Patienten an Ärzte. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung liegt demnach nur vor, wenn der Arzt oder ein Dritter (Paragraph 53, Absatz 3, ÄrzteG) sich oder einem anderen für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt versprechen, geben, nehmen oder zusichern lässt. Beurteilt man die Vermittlungstätigkeit der Beklagten nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt, so weist sie ausschließlich den wenigen Ärzten, die ihren Betrieb durch finanzielle Leistungen ermöglichen, Patienten zu. Die ihr von den Ärzten zufließenden materiellen Mittel stehen (zumindest mittelbar) mit ihrer zuweisenden Tätigkeit in Zusammenhang, sind daher unzulässige Vergütungen iSd Paragraph 53, Absatz 2, ÄrzteG. Das auf Paragraph eins, UWG gestützte Unterlassungsbegehren erweist sich insofern als berechtigt.
Weshalb die Beklagte hingegen durch ihre öffentliche Werbetätigkeit, in der sie keine Namen von Ärzten nennt, gegen § 53 Abs 2 ÄrzteG verstoßen soll, ist nicht nachvollziehbar. Wie der erkennende Senat in der Entscheidung 4 Ob 16/99b = RdM 2000, 147 ausgesprochen hat, erfasst Art 3 lit d erster Fall der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" nur die Werbung durch "Nennung des Preises für die eigenen privatärztlichen Leistungen in der Öffentlichkeit". Gegen die Richtlinie wird daher nur verstoßen, wenn der von einem bestimmten Arzt verlangte Preis, sei es durch den Arzt selbst oder durch einen Dritten (§ 53 Abs 3 ÄrzteG), genannt und dessen Leistung damit in die Nähe einer austauschbaren Massenleistung gerückt wird (s RdM 1996, 57). Die Beklagte wirbt für ihre Beratungstätigkeit mit einem Preis von 5.500 S "all inclusive" für eine Porzellan-Krone. Sie gibt damit weder einen von ihr selbst verlangten Preis noch einen von einem bestimmten Zahnarzt verlangten Preis an. Da das durch die Ankündigung angesprochene Publikum ohne Zusatzinformationen - wie etwa Inanspruchnahme der Beratungstätigkeit der Beklagten - keinen Zusammenhang zwischen dem beworbenen Preis und einem bestimmten Zahnarzt herstellen kann, liegt kein Verstoß gegen die Werbebeschränkung des § 53 Abs 1 ÄrzteG vor. Das Unterlassungsbegehren erweist sich insoweit als unberechtigt.Weshalb die Beklagte hingegen durch ihre öffentliche Werbetätigkeit, in der sie keine Namen von Ärzten nennt, gegen Paragraph 53, Absatz 2, ÄrzteG verstoßen soll, ist nicht nachvollziehbar. Wie der erkennende Senat in der Entscheidung 4 Ob 16/99b = RdM 2000, 147 ausgesprochen hat, erfasst Artikel 3, Litera d, erster Fall der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" nur die Werbung durch "Nennung des Preises für die eigenen privatärztlichen Leistungen in der Öffentlichkeit". Gegen die Richtlinie wird daher nur verstoßen, wenn der von einem bestimmten Arzt verlangte Preis, sei es durch den Arzt selbst oder durch einen Dritten (Paragraph 53, Absatz 3, ÄrzteG), genannt und dessen Leistung damit in die Nähe einer austauschbaren Massenleistung gerückt wird (s RdM 1996, 57). Die Beklagte wirbt für ihre Beratungstätigkeit mit einem Preis von 5.500 S "all inclusive" für eine Porzellan-Krone. Sie gibt damit weder einen von ihr selbst verlangten Preis noch einen von einem bestimmten Zahnarzt verlangten Preis an. Da das durch die Ankündigung angesprochene Publikum ohne Zusatzinformationen - wie etwa Inanspruchnahme der Beratungstätigkeit der Beklagten - keinen Zusammenhang zwischen dem beworbenen Preis und einem bestimmten Zahnarzt herstellen kann, liegt kein Verstoß gegen die Werbebeschränkung des Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG vor. Das Unterlassungsbegehren erweist sich insoweit als unberechtigt.
Der Revision ist teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung ist in § 43 ZPO iVm § 50 Abs 1 ZPO begründet. Die teilweise Abweisung des Klagebegehrens bewirkt einen im Zweifel gleichteilig zu bemessenden Prozesserfolg.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 43, ZPO in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO begründet. Die teilweise Abweisung des Klagebegehrens bewirkt einen im Zweifel gleichteilig zu bemessenden Prozesserfolg.