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Rechtssatz RS0111953

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111953

Geschäftszahl

4Ob16/99b; 4Ob112/03d

Entscheidungsdatum

08.07.2003

Norm

RL "Arzt und Öffentlichkeit" der österreichischen Ärztekammer Art3 litd

Rechtssatz

Gegen die Richtlinie wird nur verstoßen, wenn der von einem bestimmten Arzt verlangte Preis, sei es durch den Arzt selbst oder durch einen Dritten, genannt und dessen Leistung damit in die Nähe einer austauschbaren Massenleistung gerückt wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 16/99b
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 4 Ob 16/99b
  • 4 Ob 112/03d
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 4 Ob 112/03d
    Vgl; Beisatz: Die Beklagte wirbt für ihre Beratungstätigkeit mit einem Preis von 5.500 S "all inclusive" für eine Porzellan-Krone. Sie gibt damit weder einen von ihr selbst verlangten Preis noch einen von einem bestimmten Zahnarzt verlangten Preis an. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111953

Dokumentnummer

JJR_19990309_OGH0002_0040OB00016_99B0000_003