Rechtssatz RS0111953
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111953
Entscheidungsdatum
08.07.2003
Norm
RL "Arzt und Öffentlichkeit" der österreichischen Ärztekammer Art3 litd
Rechtssatz
Gegen die Richtlinie wird nur verstoßen, wenn der von einem bestimmten Arzt verlangte Preis, sei es durch den Arzt selbst oder durch einen Dritten, genannt und dessen Leistung damit in die Nähe einer austauschbaren Massenleistung gerückt wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 16/99b
Entscheidungstext OGH 09.03.1999 4 Ob 16/99b
- 4 Ob 112/03d
Entscheidungstext OGH 08.07.2003 4 Ob 112/03d
Vgl; Beisatz: Die Beklagte wirbt für ihre Beratungstätigkeit mit einem Preis von 5.500 S "all inclusive" für eine Porzellan-Krone. Sie gibt damit weder einen von ihr selbst verlangten Preis noch einen von einem bestimmten Zahnarzt verlangten Preis an. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111953
Dokumentnummer
JJR_19990309_OGH0002_0040OB00016_99B0000_003