Der gegen diese Entscheidung gerichtete ordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Die Beklagte bekämpft die Entscheidung des Rekursgerichtes als mangelhaft, weil das Erstgericht die von ihr genannten Auskunftspersonen nicht vernommen hat. Die Feststellung, daß die Beklagte das "Informationsprotokoll" als eine Art Voraviso dem jeweiligen Zahnarzt faxe und versuche, für auswärtige Patienten einen Termin zu vereinbaren, sei unrichtig. Zwischen der Beklagten und den Zahnärzten bestehe kein Wettbewerbsverhältnis; einziger Zweck ihrer Tätigkeit sei es, ihre Kunden über die Preise zahnärztlicher Leistungen zu informieren. Wie die Patienten diese Informationen verwerten, liege außerhalb ihres Einflußbereiches. Eine allfällige Wettbewerbsabsicht trete völlig in den Hintergrund. Die Beklagte übe eine reine Informationstätigkeit aus. Sie hebe die Bearbeitungsgebühr unabhängig davon ein, ob der Patient tatsächlich den ihm genannten Zahnarzt aufsucht. Die Werbebeschränkung des Ärztegesetzes sei auf die Tätigkeit der Beklagten nicht anwendbar, weil die Beklagte nicht für Ärzte werbe. § 25 Abs 1 ÄrzteG müsse verfassungskonform dahin ausgelegt werden, daß nützliche und sachliche Informationen zulässig sind. Art 3 lit c und der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" seien demnach verfassungswidrig; die darin enthaltenen Werbeverbote verstießen auch gegen Art 30 EGV.Die Beklagte bekämpft die Entscheidung des Rekursgerichtes als mangelhaft, weil das Erstgericht die von ihr genannten Auskunftspersonen nicht vernommen hat. Die Feststellung, daß die Beklagte das "Informationsprotokoll" als eine Art Voraviso dem jeweiligen Zahnarzt faxe und versuche, für auswärtige Patienten einen Termin zu vereinbaren, sei unrichtig. Zwischen der Beklagten und den Zahnärzten bestehe kein Wettbewerbsverhältnis; einziger Zweck ihrer Tätigkeit sei es, ihre Kunden über die Preise zahnärztlicher Leistungen zu informieren. Wie die Patienten diese Informationen verwerten, liege außerhalb ihres Einflußbereiches. Eine allfällige Wettbewerbsabsicht trete völlig in den Hintergrund. Die Beklagte übe eine reine Informationstätigkeit aus. Sie hebe die Bearbeitungsgebühr unabhängig davon ein, ob der Patient tatsächlich den ihm genannten Zahnarzt aufsucht. Die Werbebeschränkung des Ärztegesetzes sei auf die Tätigkeit der Beklagten nicht anwendbar, weil die Beklagte nicht für Ärzte werbe. Paragraph 25, Absatz eins, ÄrzteG müsse verfassungskonform dahin ausgelegt werden, daß nützliche und sachliche Informationen zulässig sind. Artikel 3, Litera c und der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" seien demnach verfassungswidrig; die darin enthaltenen Werbeverbote verstießen auch gegen Artikel 30, EGV.
Soweit die Beklagte den festgestellten Sachverhalt mit Mängel- und Beweisrüge bekämpft, ist sie darauf zu verweisen, daß der Oberste Gerichtshof auch im Provisorialverfahren nur Rechts- und nicht auch Tatsacheninstanz ist. Die Aussagekraft von Bescheinigungsmitteln kann in dritter Instanz nicht überprüft werden (MietSlg 33.754/28). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Rekursgericht verneint hat, können im Revisionsrekursverfahren nicht geltend gemacht werden (JBl 1989, 389 = RZ 1989/50).
Der Entscheidung ist demnach der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt zugrundezulegen. Danach wirbt die Beklagte für ihre Beratungstätigkeit mit Preisangaben für Zahnkronen, wobei die Beratungstätigkeit darin besteht, Patienten für die gewünschte Zahnbehandlung den Zahnarzt zu nennen, der die Leistung zum günstigsten Preis erbringt. Die Klägerin erblickt in diesem Verhalten einen Verstoß gegen § 25 ÄrzteG, gegen die Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" und gegen § 1 UWG.Der Entscheidung ist demnach der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt zugrundezulegen. Danach wirbt die Beklagte für ihre Beratungstätigkeit mit Preisangaben für Zahnkronen, wobei die Beratungstätigkeit darin besteht, Patienten für die gewünschte Zahnbehandlung den Zahnarzt zu nennen, der die Leistung zum günstigsten Preis erbringt. Die Klägerin erblickt in diesem Verhalten einen Verstoß gegen Paragraph 25, ÄrzteG, gegen die Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" und gegen Paragraph eins, UWG.
Ein Gesetzesverstoß ist sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn er subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, dem gesetzwidrig Handelnden einen Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen (stRsp ua ecolex 1993, 758 = ÖBl 1994, 15 - Kontaktlinsen; ÖBl 1994, 17 - Contact, jeweils mwN). Ein Verstoß gegen § 1 UWG setzt voraus, daß der gesetzwidrig Handelnde zu Zwecken des Wettbewerbs handelt; das ist dann der Fall, wenn er seine Stellung im Wettbewerb irgendwie fördert und subjektiv diese Wirkung, wenn auch nicht ausschließlich, so doch nebenbei verfolgt. "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs" erfordert demnach in objektiver Hinsicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Beteiligten; ein Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinn besteht, daß der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht20 EinldUWG Rz 216 mwN; ÖBl 1994, 217 - Satellitenprogramm mwN).Ein Gesetzesverstoß ist sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG, wenn er subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, dem gesetzwidrig Handelnden einen Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen (stRsp ua ecolex 1993, 758 = ÖBl 1994, 15 - Kontaktlinsen; ÖBl 1994, 17 - Contact, jeweils mwN). Ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG setzt voraus, daß der gesetzwidrig Handelnde zu Zwecken des Wettbewerbs handelt; das ist dann der Fall, wenn er seine Stellung im Wettbewerb irgendwie fördert und subjektiv diese Wirkung, wenn auch nicht ausschließlich, so doch nebenbei verfolgt. "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs" erfordert demnach in objektiver Hinsicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Beteiligten; ein Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinn besteht, daß der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht20 EinldUWG Rz 216 mwN; ÖBl 1994, 217 - Satellitenprogramm mwN).
Um ein "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbes" annehmen zu können, muß die beanstandete Handlung aber nicht nur objektiv geeignet sein, den Absatz eines Unternehmens auf Kosten der Mitbewerber zu fördern, sondern auch subjektiv von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen werden (ÖBl 1987, 23 - Recyclingpapier; ÖBl 1994, 217 - Satellitenprogramm mwN). Daß eine bestimmte Handlung in der Absicht vorgenommen wurde, den Wettbewerb zu fördern, hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der daraus Rechte ableitet. Besteht ein Wettbewerbsverhältnis oder ist der objektive Charakter einer (typischen) Wettbewerbshandlung beherrschend, so erübrigt sich der besondere Nachweis einer (mit)bestimmenden Wettbewerbsabsicht (ÖBl 1991, 237 - Ski-Kindergarten; ÖBl 1994, 217 - Satellitenprogramm, jeweils mwN).
Zwischen der Beklagten und den Mitgliedern der Klägerin besteht kein Wettbewerbsverhältnis. Die Klägerin macht jedoch geltend, daß die Beklagte fremden Wettbewerb und zwar den Wettbewerb jener Zahnärzte fördere, die sie ihren Kunden als Anbieter der preisgünstigsten Leistung nennt. Die Tätigkeit der Beklagten sei damit typischerweise auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtet.
Diese Auffassung unterstellt, daß die Beklagte im Interesse jener Zahnärzte tätig werde, die ihre Leistungen zu günstigen Preisen anbieten. Die Beklagte übt aber mit der Beratung über die Preisgestaltung bei zahnärztlichen Leistungen eine Tätigkeit aus, an der offenbar ein allgemeiner Bedarf besteht. Diese Tätigkeit ist nicht typischerweise mit der Absicht verbunden, den Wettbewerb einer bestimmten Gruppe von Zahnärzten zu fördern, sondern die Beklagte wird ganz offenkundig im eigenen Interesse tätig; ihre Werbemaßnahmen sind darauf ausgerichtet, den eigenen und nicht fremden Wettbewerb zu fördern. Für die Informationstätigkeit der Beklagten spielt es auch keine Rolle, ob sich ihre Kunden tatsächlich für den ihnen genannten Zahnarzt entscheiden und wie erfolgreich dieser Zahnarzt ist; ihr Zweck besteht allein darin, dem Kunden gegen Entgelt eine Entscheidungshilfe zu bieten. Daß sich Kunden - regelmäßig? - von dem ihnen genannten Zahnarzt behandeln lassen werden, so daß die Beratungstätigkeit auch dem jeweiligen Zahnarzt nützt, bedeutet noch nicht, daß die Beklagte in der Absicht handelte, den Wettbewerb dieses Zahnarztes zu fördern.
Ist die Absicht der Beklagten, fremden Wettbewerb zu fördern, nicht bescheinigt, so verstieße die Beklagte selbst dann nicht gegen § 1 UWG, wenn sie mit ihrer Beratungstätigkeit der Werbebeschränkung des Ärztegesetzes und der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" zuwiderhandelte. Auch ein solcher Verstoß liegt jedoch nicht vor:Ist die Absicht der Beklagten, fremden Wettbewerb zu fördern, nicht bescheinigt, so verstieße die Beklagte selbst dann nicht gegen Paragraph eins, UWG, wenn sie mit ihrer Beratungstätigkeit der Werbebeschränkung des Ärztegesetzes und der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" zuwiderhandelte. Auch ein solcher Verstoß liegt jedoch nicht vor:
Die Werbebeschränkung des Ärztegesetzes ist nunmehr in § 53 ÄrzteG 1998 enthalten; die inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 25 ÄrzteG 1984 ist mit Inkrafttreten des Ärztegesetzes 1998 BGBl 169 außer Kraft getreten. Die Wirksamkeit der aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 25 Abs 4 ÄrzteG idF BGBl 1992/461 (= § 53 Abs 4 ÄrzteG 1998) erlassenen Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" wurde dadurch nicht berührt, weil die gesetzlichen Grundlagen auch nach Inkrafttreten des Ärztegesetzes 1998 gleich geblieben sind (s H. Mayer, B-VG**2, 123f).Die Werbebeschränkung des Ärztegesetzes ist nunmehr in Paragraph 53, ÄrzteG 1998 enthalten; die inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 25, ÄrzteG 1984 ist mit Inkrafttreten des Ärztegesetzes 1998 BGBl 169 außer Kraft getreten. Die Wirksamkeit der aufgrund der Verordnungsermächtigung des Paragraph 25, Absatz 4, ÄrzteG in der Fassung BGBl 1992/461 (= Paragraph 53, Absatz 4, ÄrzteG 1998) erlassenen Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" wurde dadurch nicht berührt, weil die gesetzlichen Grundlagen auch nach Inkrafttreten des Ärztegesetzes 1998 gleich geblieben sind (s H. Mayer, B-VG**2, 123f).
Nach § 53 Abs 1 ÄrzteG hat sich der Arzt jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten. Eine standeswidrige Information liegt (ua) bei Nennung des Preises für die eigenen privatärztlichen Leistungen in der Öffentlichkeit vor (Art 3 lit d erster Fall der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit"). § 53 Abs 2 ÄrzteG verbietet dem Arzt, Vergütungen für die Zuweisung von Kranken an ihn oder durch ihn sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern zu lassen. Die Vornahme der nach Abs 1 und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt (§ 53 Abs 3 ÄrzteG).Nach Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG hat sich der Arzt jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten. Eine standeswidrige Information liegt (ua) bei Nennung des Preises für die eigenen privatärztlichen Leistungen in der Öffentlichkeit vor (Artikel 3, Litera d, erster Fall der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit"). Paragraph 53, Absatz 2, ÄrzteG verbietet dem Arzt, Vergütungen für die Zuweisung von Kranken an ihn oder durch ihn sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern zu lassen. Die Vornahme der nach Absatz eins und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt (Paragraph 53, Absatz 3, ÄrzteG).
Die Beklagte wirbt für ihre Beratungstätigkeit in Inseraten mit einem Preis von 5.500 S "all inclusive" für eine Porzellan-Krone. Sie gibt damit weder einen von ihr selbst verlangten Preis noch einen von einem bestimmten Zahnarzt verlangten Preis an. Art 3 lit d erster Fall der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" erfaßt aber nur die Werbung durch "Nennung des Preises für die eigenen privatärztlichen Leistungen in der Öffentlichkeit". Gegen die Richtlinie wird daher nur verstoßen, wenn der von einem bestimmten Arzt verlangte Preis, sei es durch den Arzt selbst oder durch einen Dritten (§ 53 Abs 3 ÄrzteG), genannt und dessen Leistung damit in die Nähe einer austauschbaren Massenleistung gerückt wird (s RdM 1996, 57).Die Beklagte wirbt für ihre Beratungstätigkeit in Inseraten mit einem Preis von 5.500 S "all inclusive" für eine Porzellan-Krone. Sie gibt damit weder einen von ihr selbst verlangten Preis noch einen von einem bestimmten Zahnarzt verlangten Preis an. Artikel 3, Litera d, erster Fall der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" erfaßt aber nur die Werbung durch "Nennung des Preises für die eigenen privatärztlichen Leistungen in der Öffentlichkeit". Gegen die Richtlinie wird daher nur verstoßen, wenn der von einem bestimmten Arzt verlangte Preis, sei es durch den Arzt selbst oder durch einen Dritten (Paragraph 53, Absatz 3, ÄrzteG), genannt und dessen Leistung damit in die Nähe einer austauschbaren Massenleistung gerückt wird (s RdM 1996, 57).
§ 53 Abs 2 ÄrzteG verbietet Vergütungen für die Zuweisung von Kranken, nicht aber auch die unentgeltliche Vermittlung von Patienten an Ärzte. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung liegt demnach nur vor, wenn der Arzt oder ein Dritter (§ 53 Abs 3 ÄrzteG) sich oder einem anderen für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt versprechen, geben, nehmen oder zusichern läßt. Die Beklagte vermittelt zwar Ärzte an Patienten; das von ihr verlangte Entgelt von 350 S ist aber keine Vergütung des Arztes oder ein den Arzt iSd § 53 Abs 2 ÄrzteG, sondern ein Entgelt für die Beratungsleistung der Beklagten. Diese erläutert ja dem Patienten anhand einer Broschüre mit Fotos und Modellen die Qualitätsunterschiede der von den verschiedenen Zahnärzten angebotenen Leistungen; sie ermittelt die Preise und nennt dem Kunden für die von diesem jeweils gewünschte Behandlung den Zahnarzt, der diese Leistung am günstigsten anbietet. Damit erbringt die Beklagte eine Beratungsleistung, die sie sich von ihren Kunden mit 350 S abgelten läßt. Mit dem von § 53 Abs 2 ÄrzteG verpönten "Patientenkauf" hat die Beratungstätigkeit der Beklagten nichts zu tun.Paragraph 53, Absatz 2, ÄrzteG verbietet Vergütungen für die Zuweisung von Kranken, nicht aber auch die unentgeltliche Vermittlung von Patienten an Ärzte. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung liegt demnach nur vor, wenn der Arzt oder ein Dritter (Paragraph 53, Absatz 3, ÄrzteG) sich oder einem anderen für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt versprechen, geben, nehmen oder zusichern läßt. Die Beklagte vermittelt zwar Ärzte an Patienten; das von ihr verlangte Entgelt von 350 S ist aber keine Vergütung des Arztes oder ein den Arzt iSd Paragraph 53, Absatz 2, ÄrzteG, sondern ein Entgelt für die Beratungsleistung der Beklagten. Diese erläutert ja dem Patienten anhand einer Broschüre mit Fotos und Modellen die Qualitätsunterschiede der von den verschiedenen Zahnärzten angebotenen Leistungen; sie ermittelt die Preise und nennt dem Kunden für die von diesem jeweils gewünschte Behandlung den Zahnarzt, der diese Leistung am günstigsten anbietet. Damit erbringt die Beklagte eine Beratungsleistung, die sie sich von ihren Kunden mit 350 S abgelten läßt. Mit dem von Paragraph 53, Absatz 2, ÄrzteG verpönten "Patientenkauf" hat die Beratungstätigkeit der Beklagten nichts zu tun.
Der Anspruch der Klägerin ist demnach unabhängig davon nicht begründet, ob das Verhalten der Beklagten auch nach § 1 UWG zu beurteilen ist. Auf die verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Bedenken der Beklagten braucht nicht mehr eingegangen zu werden; der erkennende Senat hat es im übrigen schon wiederholt abgelehnt, die Werbebeschränkung des Ärztegesetzes und die Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" als verfassungswidrig anzufechten (RdM 1998, 156 mwN; zuletzt 4 Ob 337/98g).Der Anspruch der Klägerin ist demnach unabhängig davon nicht begründet, ob das Verhalten der Beklagten auch nach Paragraph eins, UWG zu beurteilen ist. Auf die verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Bedenken der Beklagten braucht nicht mehr eingegangen zu werden; der erkennende Senat hat es im übrigen schon wiederholt abgelehnt, die Werbebeschränkung des Ärztegesetzes und die Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" als verfassungswidrig anzufechten (RdM 1998, 156 mwN; zuletzt 4 Ob 337/98g).
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.