Entscheidung 503 Präs 35/25m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
503Präs35/25m
Entscheidungsdatum
02.01.2026
Kopf
Der Präsident des Obersten Gerichtshofs fasst im Verfahren zur Erstellung eines Besetzungsvorschlags durch den Personalsenat (Außensenat) des Obersten Gerichtshofs für die mit Ermächtigung des Bundesministeriums für Justiz, kundgemacht auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes am 20. November 2025, durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien zu 611 Jv 336/25s ausgeschriebene Planstelle eines Vizepräsidenten/einer Vizepräsidentin des Landesgerichts St. Pölten den
Beschluss:
Spruch
Die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. * K* ist ausgeschlossen.
Text
Begründung:
Mit Schreiben vom 29.12.2025 zeigte Mag. * K* ihre Befangenheit im angeführten Verfahren mit der Begründung an, sie sei einem der Bewerber seit Jahren freundschaftlich eng verbunden.
Rechtliche Beurteilung
Hierzu war zu erwägen:
Von der Beratung und Abstimmung ist ein Mitglied des Personalsenates ausgeschlossen, wenn ein Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (§ 49 Abs 4 S 1 RStDG). Jeder Richter, der von einem Tagesordnungspunkt betroffen ist, kann das Vorliegen eines Ausschlussgrundes schriftlich geltend machen (§ 49 Abs 4 S 2 RStDG). Über die Ausgeschlossenheit von Mitgliedern des Personalsenats entscheidet der Vorsitzende (§ 49 Abs 4 S 3 RStDG).Von der Beratung und Abstimmung ist ein Mitglied des Personalsenates ausgeschlossen, wenn ein Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Paragraph 49, Absatz 4, S 1 RStDG). Jeder Richter, der von einem Tagesordnungspunkt betroffen ist, kann das Vorliegen eines Ausschlussgrundes schriftlich geltend machen (Paragraph 49, Absatz 4, S 2 RStDG). Über die Ausgeschlossenheit von Mitgliedern des Personalsenats entscheidet der Vorsitzende (Paragraph 49, Absatz 4, S 3 RStDG).
Private persönliche Beziehungen zu einer Verfahrenspartei, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit zu begründen, stellen einen Ausschließungsgrund dar (RS0045935). Im vorliegenden Fall macht Mag. K* derartige Gründe geltend, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:503PRA00035.25M.0102.000
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2026
Dokumentnummer
JJT_20260102_OGH0002_503PRA00035_25M0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung