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Entscheidung 504 Präs 17/22t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

504Präs17/22t (504Präs18/22i, 504Präs19/22m)

Entscheidungsdatum

15.06.2022

Kopf

Die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs fasst in den Disziplinarsachen gegen Dr. * Rechtsanwältin * AZ D 7/21, D 15/21 und D 16/21 des Disziplinarrats * Rechtsanwaltskammer, über die Anträge auf Ausschließung des Präsidenten des Disziplinarrats * Rechtsanwaltskammer wegen Befangenheit den

Beschluss:

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit bisher noch nicht vorgelegten Anträgen jeweils vom 13. September 2021 lehnte die Disziplinarbeschuldigte den Präsidenten und Vorsitzenden * Rechtsanwaltskammer in weiteren drei gegen sie anhängigen Disziplinarverfahren neuerlich ab vergleiche Beschluss des OGH vom 15. September 2021 im Verfahren AZ 504 Präs 33/21v betreffend das Disziplinarverfahren D 29/21 und Beschluss zu AZ 504 Präs 35/21p betreffend die Disziplinarverfahren D 37/20 und D 23/21 vom 8. Oktober 2021).

Sie macht erneut geltend, der abgelehnte Präsident habe in allen gegen sie anhängigen Disziplinarverfahren denselben Rechtsanwalt als Untersuchungskommissär bestellt. Das verstoße nicht nur gegen die Statuten der RAO, sondern auch gegen alle erdenklichen Grundrechte der Disziplinarbeschuldigten. Der Präsident wolle sie von der „Bildfläche der Rechtsanwälte“ streichen, nachdem sie die Machenschafter zweier Rechtsanwaltskollegen aufgezeigt habe, wobei der nun abgelehnte Präsident auch mit einem weiteren Kollegen zusammenarbeite, der in „Konkurse involviert“ sei. Gegen die Disziplinarbeschuldigte würden fadenscheinige Verfahren aus ganz Österreich zusammengezogen; auch das Gericht habe „sich bereit erklärt, hier mitzuhelfen.“ Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass der Präsident (ebenso wie der Untersuchungskommissär) befangen sei.

Der abgelehnte Präsident erklärte sich in seiner Übersendungsnote für nicht befangen. In den erwähnten Vorverfahren führte er ua aus, sein beruflicher Tätigkeitsbereich beziehe sich nicht auf Insolvenzen.

Der Ablehnungsantrag, über den gemäß Paragraph 26, Absatz 5, Satz 2 DSt die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat, ist unberechtigt.

Gegen welche Bestimmung der RAO oder gegen welches Grundrecht die Bestellung desselben Untersuchungskommissärs in mehreren gegen den Disziplinarbeschuldigten anhängigen Verfahren verstoßen soll, ist nicht ersichtlich. Der Disziplinarbeschuldigten steht es frei, eine behauptete Befangenheit des bestellten Untersuchungskommissärs geltend zu machen. Der weiteren Behauptung in der Anzeige, der abgelehnte Präsident wolle sie aus unsachlichen Motiven „von der Bildfläche der Rechtsanwälte streichen“, fehlt es an jedem konkreten Tatsachensubstrat. Schon aus diesem Grund bestehen nach wie vor keine Anhaltspunkte für die behauptete subjektive Befangenheit des abgelehnten Präsidenten. Gründe für eine Anscheinsbefangenheit wurden ebenfalls nicht vorgebracht.

Die Anträge sind daher abzuweisen.

Textnummer

E135312

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:504PRA00017.22T.0615.000

Im RIS seit

21.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2022

Dokumentnummer

JJT_20220615_OGH0002_504PRA00017_22T0000_000