Hierzu war zu erwägen:
Nach § 43 Abs 1 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst oder einer seiner Angehörigen im Verfahren Staatsanwalt, Privatankläger, Privatbeteiligter, Beschuldigter, Verteidiger oder Vertreter ist oder war oder durch die Straftat geschädigt worden sein könnte (Z 1), er außerhalb seiner Dienstverrichtungen Zeuge der in Frage stehenden Handlung gewesen oder in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist oder vernommen werden soll (Z 2) oder andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.Nach Paragraph 43, Absatz eins, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst oder einer seiner Angehörigen im Verfahren Staatsanwalt, Privatankläger, Privatbeteiligter, Beschuldigter, Verteidiger oder Vertreter ist oder war oder durch die Straftat geschädigt worden sein könnte (Ziffer eins,), er außerhalb seiner Dienstverrichtungen Zeuge der in Frage stehenden Handlung gewesen oder in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist oder vernommen werden soll (Ziffer 2,) oder andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.
Ein Richter, dem ein Ausschließungsgrund bekannt wird, hat diesen sogleich dem Vorsteher oder Präsidenten des Gerichts, dem er angehört, der Vorsteher eines Bezirksgerichts und der Präsident eines Landesgerichts oder Oberlandesgerichts dem Präsidenten des jeweils übergeordneten Gericht anzuzeigen (§ 44 Abs 2 StPO). Über die Ausschließung hat nach § 45 Abs 1 StPO der Richter zu entscheiden, dem sie nach § 44 Abs 2 StPO anzuzeigen ist.Ein Richter, dem ein Ausschließungsgrund bekannt wird, hat diesen sogleich dem Vorsteher oder Präsidenten des Gerichts, dem er angehört, der Vorsteher eines Bezirksgerichts und der Präsident eines Landesgerichts oder Oberlandesgerichts dem Präsidenten des jeweils übergeordneten Gericht anzuzeigen (Paragraph 44, Absatz 2, StPO). Über die Ausschließung hat nach Paragraph 45, Absatz eins, StPO der Richter zu entscheiden, dem sie nach Paragraph 44, Absatz 2, StPO anzuzeigen ist.
Im vorliegenden Fall liegt beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz ein Ausschließungsgrund nach § 43 Abs 1 Z 1 und Z 3 StPO vor, bei allen anderen Richtern des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz (zumindest) der Ausschließungsgrund des § 43 Abs 1 Z 3 StPO. Der Umstand, dass sich die inkriminierten Vorwürfe gegen Richter des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz richtet, ist geeignet, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung der am Landesgericht für Strafsachen Graz tätigen Richterinnen und Richter zu wecken. Aus diesen Erwägungen wurde auch das Ermittlungsverfahren nicht von der Staatsanwaltschaft Graz, sondern von der Staatsanwaltschaft Innsbruck geführt.Im vorliegenden Fall liegt beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz ein Ausschließungsgrund nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, StPO vor, bei allen anderen Richtern des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz (zumindest) der Ausschließungsgrund des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO. Der Umstand, dass sich die inkriminierten Vorwürfe gegen Richter des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz richtet, ist geeignet, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung der am Landesgericht für Strafsachen Graz tätigen Richterinnen und Richter zu wecken. Aus diesen Erwägungen wurde auch das Ermittlungsverfahren nicht von der Staatsanwaltschaft Graz, sondern von der Staatsanwaltschaft Innsbruck geführt.
Die Übertragungskompetenz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs gründet sich darauf, dass den auf die Entscheidung über die Anzeige der Ausgeschlossenheit und über den Antrag auf Ablehnung bezogenen Vorschriften der StPO, nicht anders als diese insgesamt, die Annahme einer hierarchischen Gerichtsstruktur zugrunde liegt, womit die Zuständigkeit eines Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richtern eines anderen Oberlandesgerichts ausscheidet. Diese fällt daher dem insoweit übergeordneten Präsidenten des Obersten Gerichtshofs zu, dem folgerichtig auch die Übertragung der Sache selbst und nicht bloß der darauf bezogenen Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richtern zukommt (504 Präs 50/24y; 504 Präs 31/25f; 1 Präs 2690–3149/15x; RS0125943). Die Übertragung des Verfahrens an das Landesgericht Innsbruck erscheint zweckmäßig, weil die Staatsanwaltschaft Innsbruck die Ermittlungen geführt und den Strafantrag erhoben hat.