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Entscheidung 504 Präs 4/22f×

Entscheidung 504 Präs 4/22f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

504Präs4/22f

Entscheidungsdatum

25.02.2022

Kopf

Beschluss:

                            

Spruch

Der Ablehnungsantrag des B* gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz (AZ 1 Ns 5/22g) vom 21. Dezember 2021 wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Beim Landesgericht Leoben ist zu AZ 34 Hv 119/17y ein Strafverfahren gegen den Ablehnungswerber und andere Angeklagte ua wegen der Verbrechen der Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 15, StGB anhängig.

                            Der Präsident des Oberlandesgerichts Graz ist für die Entscheidung über einen weiteren, vom Ablehnungswerber am 21. Dezember 2021 gestellten Ablehnungsantrag gegen die Präsidentin des Landesgerichts Leoben zuständig. Mit diesem Antrag lehnte der Ablehnungswerber neben weiteren Richtern des Landesgerichts Leoben und des Oberlandesgerichts Graz auch den Präsidenten selbst ab. Der Antrag wiederholt die bereits im Beschluss vom 11. Jänner 2022, AZ 504 Präs 1/22i behandelten Vorwürfe; insofern wird auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen. Für den weiteren Vorwurf, der nun abgelehnte Präsident habe sich dem auch gegen ihn gerichteten Ablehnungsantrag zu AZ 504 Präs 1/22i (AZ 1 Ns 26/21y des OLG Graz) „rechtswidrig“ unter Hinweis auf eine Tagung entzogen, fehlen jegliche Anhaltspunkte.

Rechtliche Beurteilung

                            Der Ablehnungsantrag gegen den Präsidenten, der sich für nicht befangen erklärt, ist daher als unbegründet abzuweisen.

Textnummer

E134096

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:504PRA00004.22F.0225.000

Im RIS seit

31.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2022

Dokumentnummer

JJT_20220225_OGH0002_504PRA00004_22F0000_000