Entscheidung 504 Präs 50/20t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
504Präs50/20t
Entscheidungsdatum
26.11.2020
Kopf
Die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs fasst in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 62/20 des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige des Präsidenten des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer wegen Ausgeschlossenheit den
Beschluss:
Spruch
Der Präsident des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer ist im Verfahren AZ D 62/20 des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer ausgeschlossen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kammeranwalt beim Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer beantragte zu K 58/20 die Bestellung eines Untersuchungskommissärs wegen mehrerer, gegen den Angezeigten erhobener Vorwürfe. Über diese Bestellung hat der Präsident des Disziplinarrats zu entscheiden, der aus den bereits zu 504 Präs 44/20k genannten Gründen (mehrfache Anzeigen des Angezeigten gegen ihn, Selbstanzeige des Präsidenten bei der Staatsanwaltschaft Linz) seine Ausgeschlossenheit anzeigte. Es bestehe daher nicht nur der Anschein der Befangenheit, er halte sich auch selbst für befangen.
Die Anzeige der Ausgeschlossenheit, über die gemäß § 26 Abs 5 Satz 2 DSt die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat, ist berechtigt. Die Anzeige der Ausgeschlossenheit, über die gemäß Paragraph 26, Absatz 5, Satz 2 DSt die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat, ist berechtigt.
Zur Annahme einer Befangenheit genügt grundsätzlich schon der Anschein, Organe des Disziplinarrats könnten an die von ihnen zu entscheidende Sache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantreten. Ein solcher Anschein setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass konkrete Umstände dargetan werden, die aus der Sicht eines objektiven Beurteilers bei diesem den Eindruck erwecken, das Entscheidungsorgan könnte sich aus persönlichen Gründen bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen. Befangenheit ist entweder eine tatsächliche Hemmung der unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive oder aber eine besondere Fallgestaltung, die einen unbefangenen Außenstehenden begründeter Weise an der unparteiischen Entscheidungsfindung zweifeln lassen können (23 Ns 1/16y mwN).
Im vorliegenden Fall wurden konkrete Umstände dargetan, die schon aus der Sicht eines objektiven Beurteilers bei diesem den Eindruck erwecken könnten, der Präsident des Disziplinarrats könnte sich von anderen als bloß sachlichen Erwägungen leiten lassen. Da überdies hier auch der Vorsitzende selbst von seiner Befangenheit ausgeht, ist seine Ausgeschlossenheit festzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:504PRA00050.20T.1126.000
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2020
Dokumentnummer
JJT_20201126_OGH0002_504PRA00050_20T0000_000