Entscheidung 504 Präs 52/20m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
504Präs52/20m
Entscheidungsdatum
11.12.2020
Spruch
Der Ablehnungsantrag des ***** gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz vom 22. November 2020 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in einer Sache des Ablehnungswerbers (vgl Lässig, WK-StPO Vorbem zu §§ 43 bis 47 Rz 4, § 45 Rz 7 mwN).Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in einer Sache des Ablehnungswerbers vergleiche Lässig, WK-StPO Vorbem zu Paragraphen 43 bis 47 Rz 4, Paragraph 45, Rz 7 mwN).
Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor: Der Präsident des Oberlandesgerichts Graz weist in seinem Vorlagebericht zutreffend darauf hin, dass sich der Antrag des Ablehnungswerbers auf den bereits am 17. November 2020 gefassten Beschluss (GZ 1 Ns 52/20s) bezieht, mit dem der Präsident des Oberlandesgerichts Graz über einen Antrag auf Ablehnung von Mitgliedern eines Rechtsmittelsenats des Oberlandesgerichts Graz entschieden hat. Eine aktuelle Entscheidungskompetenz des Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz in dem den Ablehnungswerber betreffenden Strafverfahren ist nicht ersichtlich: Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 29. September 2020 (AZ 14 Os 49/20t) hat das Oberlandesgericht Graz mit Urteil vom 2. Dezember 2020 (AZ 8 Bs 355/20x) den vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen nicht Folge gegeben.
Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:504PRA00052.20M.1211.000
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2021
Dokumentnummer
JJT_20201211_OGH0002_504PRA00052_20M0000_000