Nach dem klaren Wortlaut des § 39 Abs 1 GebAG ist die Gebühr des Sachverständigen von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Sachverständigenbeweis haben auch im außerstreitigen Verfahren Bedeutung, wenn auch eine ausdrückliche Verweisung fehlt (Dolinar, Außerstreitverfahrensrecht, 122). Wird die Aufnahme des Beweises durch Sachverständige notwendig, hat nach § 351 Abs 1 ZPO das erkennende Gericht einen Sachverständigen zu bestellen. Dies kann unter den Voraussetzungen des § 352 Abs 1 ZPO dem mit der Beweisaufnahme betrauten ersuchten Richter überlassen werden. Der mit der Leitung der Beweisaufnahme betraute Richter kann nach § 357 ZPO auch die schriftliche Begutachtung anordnen. In diesem Fall ist der Sachverständige verpflichtet, auf Verlangen über das schriftliche Gutachten mündliche Aufklärungen zu geben.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 39, Absatz eins, GebAG ist die Gebühr des Sachverständigen von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Sachverständigenbeweis haben auch im außerstreitigen Verfahren Bedeutung, wenn auch eine ausdrückliche Verweisung fehlt (Dolinar, Außerstreitverfahrensrecht, 122). Wird die Aufnahme des Beweises durch Sachverständige notwendig, hat nach Paragraph 351, Absatz eins, ZPO das erkennende Gericht einen Sachverständigen zu bestellen. Dies kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 352, Absatz eins, ZPO dem mit der Beweisaufnahme betrauten ersuchten Richter überlassen werden. Der mit der Leitung der Beweisaufnahme betraute Richter kann nach Paragraph 357, ZPO auch die schriftliche Begutachtung anordnen. In diesem Fall ist der Sachverständige verpflichtet, auf Verlangen über das schriftliche Gutachten mündliche Aufklärungen zu geben.
Daraus folgt, daß die Beweisaufnahme durch die Einholung des Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen durch den ersuchten Richter stattgefunden hat und dieser daher zur Bestimmung der Gebühren des von ihm bestellten Sachverständigen nach § 39 Abs 1 GebAG, der durch Neufassungen des § 2 Abs 2 GEG durch Art II GGG bzw § 3 Abs 2 GEG idF nach Art XI ZVN 1983 unberührt blieb, zuständig ist.Daraus folgt, daß die Beweisaufnahme durch die Einholung des Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen durch den ersuchten Richter stattgefunden hat und dieser daher zur Bestimmung der Gebühren des von ihm bestellten Sachverständigen nach Paragraph 39, Absatz eins, GebAG, der durch Neufassungen des Paragraph 2, Absatz 2, GEG durch Artikel römisch zwei, GGG bzw Paragraph 3, Absatz 2, GEG in der Fassung nach Artikel römisch elf, ZVN 1983 unberührt blieb, zuständig ist.
Die Entscheidungen 11 und 12 in Krammer - Schmidt GebAG2 MGA 18. Band zu § 39 GebAG betreffen einen anders gelagerten Sachverhalt. In diesen Fällen war durch den ersuchten Richter nur eine Aktenübermittlung erfolgt. Bestellt der ersuchte Richter den Sachverständigen und holt selbst das schriftliche Gutachten ein, so findet vor ihm die Beweisaufnahme statt. Durch die Weigerung des nach § 39 Abs 1 GebAG zur Gebührenbestimmung berufenen Richters ist entgegen dem Gesetzesauftrag eine ungebührliche Verzögerung in der Bestimmung und Auszahlung der Sachverständigengebühren eingetreten. Daran ändert eine allenfalls nicht dem § 39 Abs 1 GebAG Rechnung tragende Rechtsprechung des dem Bezirksgericht Salzburg übergeordneten Gerichtshofes nichts, weil eine gesetzwidrige Rechtsprechung vom Erstgericht nicht zum Anlaß einer Rechtsverweigerung genommen werden darf.Die Entscheidungen 11 und 12 in Krammer - Schmidt GebAG2 MGA 18. Band zu Paragraph 39, GebAG betreffen einen anders gelagerten Sachverhalt. In diesen Fällen war durch den ersuchten Richter nur eine Aktenübermittlung erfolgt. Bestellt der ersuchte Richter den Sachverständigen und holt selbst das schriftliche Gutachten ein, so findet vor ihm die Beweisaufnahme statt. Durch die Weigerung des nach Paragraph 39, Absatz eins, GebAG zur Gebührenbestimmung berufenen Richters ist entgegen dem Gesetzesauftrag eine ungebührliche Verzögerung in der Bestimmung und Auszahlung der Sachverständigengebühren eingetreten. Daran ändert eine allenfalls nicht dem Paragraph 39, Absatz eins, GebAG Rechnung tragende Rechtsprechung des dem Bezirksgericht Salzburg übergeordneten Gerichtshofes nichts, weil eine gesetzwidrige Rechtsprechung vom Erstgericht nicht zum Anlaß einer Rechtsverweigerung genommen werden darf.
Die gegensätzliche Auffassung über die Pflicht zur Gebührenbestimmung ist nach den Regeln des § 47 JN zum Gegenstand einer Entscheidung des den beiden Gerichten gemeinsam übergeordneten Obersten Gerichtshofs zu machen, die nur dahin lauten kann, daß der um die Beweisaufnahme durch die Einholung des Sachverständigengutachtens ersuchte Richter die Sachverständigengebühr zu bestimmen hat.Die gegensätzliche Auffassung über die Pflicht zur Gebührenbestimmung ist nach den Regeln des Paragraph 47, JN zum Gegenstand einer Entscheidung des den beiden Gerichten gemeinsam übergeordneten Obersten Gerichtshofs zu machen, die nur dahin lauten kann, daß der um die Beweisaufnahme durch die Einholung des Sachverständigengutachtens ersuchte Richter die Sachverständigengebühr zu bestimmen hat.