Rechtssatz RS0059260
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059260
Entscheidungsdatum
15.01.2003
Rechtssatz
Hat die Beweisaufnahme durch die Einholung des Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen durch den ersuchten Richter stattgefunden, ist dieser zur Bestimmung der Gebühren des von ihm bestellten Sachverständigen zuständig.
Entscheidungstexte
- 5 N 503/93
Entscheidungstext OGH 16.04.1993 5 N 503/93
- 5 Nd 507/99
Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Nd 507/99
Vgl auch
- 7 Ob 297/02f
Entscheidungstext OGH 15.01.2003 7 Ob 297/02f
Vgl auch; Beisatz: Über ein hiegegen erhobenes Rechtsmittel hat der diesem und nicht dem ersuchenden Gericht übergeordnete Gerichtshof zu entscheiden. Dies hat auch für ein - sonstiges - Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Rechtshilfegerichtes zu gelten. Damit muss auch klar sein, dass ein gegen dessen Beschluss erhobenes Rechtsmittel (ausschließlich) an das Rechtshilfegericht im Sinne des §9 Abs1 AußStrG zu richten und bei diesem einzubringen ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059260
Dokumentnummer
JJR_19930416_OGH0002_00500N00503_9300000_001