Die strittige Gebührenbestimmung fällt in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Salzburg.
Gemäß § 39 Abs 1 GebAG 1975 ist die Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Das ist, folgt man dem Gesetzeswortlaut, eindeutig das Bezirksgericht Salzburg. Auch Zweckmäßigkeitserwägungen sprechen für diese Auslegung, da der Sachverständige - wie dies zB im gegenständlichen Fall geschehen ist - seinen Gebührenanspruch bei jenem Gericht geltend machen wird, das ihn zur Beweisaufnahme geladen, seine Dienste in Anspruch genommen und die zu entlohnende Leistung präsent hat.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, GebAG 1975 ist die Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Das ist, folgt man dem Gesetzeswortlaut, eindeutig das Bezirksgericht Salzburg. Auch Zweckmäßigkeitserwägungen sprechen für diese Auslegung, da der Sachverständige - wie dies zB im gegenständlichen Fall geschehen ist - seinen Gebührenanspruch bei jenem Gericht geltend machen wird, das ihn zur Beweisaufnahme geladen, seine Dienste in Anspruch genommen und die zu entlohnende Leistung präsent hat.
Die Rechtspraxis bestätigt im wesentlichen diese Auffassung (so wurden für eine zweite Gutachtenserörterung am 21. 10. 1997 die Gebühren des SV Dr. R***** gemäß § 39 Abs 1 GebAG 1975 durch das Bezirksgericht Salzburg bestimmt - ON 65). Ausnahmen von der Gebührenbestimmungspflicht des Rechtshilfegerichtes wurden, soweit ersichtlich, idR nur dann gemacht, wenn sich dessen Tätigkeit in der Weiterleitung der Akten bzw des Auftrages zur Gutachtenserstattung an den Sachverständigen erschöpfte (vgl E 11 ff zu § 39 GebAG MGA2). In der Entscheidung 5 N 503/93 (SV 1993 Nr. 2, 35) wurde die Bestellung des Sachverständigen durch das Rechtshilfegericht nur deshalb erwähnt, weil sich darin im Anlaßfall besonders deutlich dokumentierte, daß bei diesem Gericht und nicht etwa beim ersuchenden Gericht die Beweisaufnahme iSd § 39 Abs 1 GebAG 1975 stattgefunden hat. Eine Voraussetzung für die Kompetenz des Rechtshilfegerichts, die Gebühren des von ihm in einer Beweistagsatzung einvernommenen Sachverständigen zu bestimmen, ist darin nicht zu erblicken.Die Rechtspraxis bestätigt im wesentlichen diese Auffassung (so wurden für eine zweite Gutachtenserörterung am 21. 10. 1997 die Gebühren des SV Dr. R***** gemäß Paragraph 39, Absatz eins, GebAG 1975 durch das Bezirksgericht Salzburg bestimmt - ON 65). Ausnahmen von der Gebührenbestimmungspflicht des Rechtshilfegerichtes wurden, soweit ersichtlich, idR nur dann gemacht, wenn sich dessen Tätigkeit in der Weiterleitung der Akten bzw des Auftrages zur Gutachtenserstattung an den Sachverständigen erschöpfte vergleiche E 11 ff zu Paragraph 39, GebAG MGA2). In der Entscheidung 5 N 503/93 (SV 1993 Nr. 2, 35) wurde die Bestellung des Sachverständigen durch das Rechtshilfegericht nur deshalb erwähnt, weil sich darin im Anlaßfall besonders deutlich dokumentierte, daß bei diesem Gericht und nicht etwa beim ersuchenden Gericht die Beweisaufnahme iSd Paragraph 39, Absatz eins, GebAG 1975 stattgefunden hat. Eine Voraussetzung für die Kompetenz des Rechtshilfegerichts, die Gebühren des von ihm in einer Beweistagsatzung einvernommenen Sachverständigen zu bestimmen, ist darin nicht zu erblicken.
Es war daher gemäß § 47 JN wie im Spruch zu entscheiden.Es war daher gemäß Paragraph 47, JN wie im Spruch zu entscheiden.