Begründung:
Das Bezirksgericht Waidhofen a.d. Thaya als Verlassenschaftsgericht ersuchte am 14. 12. 2000 (ON 333 in Band IV; in der angefochtenen Rekursentscheidung unrichtig datiert mit "14. 2. 2000") das Bezirksgericht Krems um Schätzung und Errichtung des Teilinventars hinsichtlich mehrerer im Sprengel des letztgenannten Gerichtes gelegener Liegenschaften. Dieses betraute hierauf damit einen öffentlichen Notar in Gföhl (ON 334/IV), welcher die Teilinventare laut Protokoll vom 17. 7. 2001 zu 3 Hc 2/01a erstattete (ON 359/IV). Mit Beschluss vom 3. 8. 2001 nahm das Rechtshilfegericht das Teilinventar mit einem Aktivstand und zugleich Reinnachlass von S 22,951.641 zu Gericht an (Punkt 1. der Entscheidung), bestimmte im Weiteren die Gebühren der bestellten Sachverständigen und des bestellten Gerichtskommissärs und traf die entsprechenden Zahlungsanweisungen an den Rechnungsführer (Punkte 2. bis 5.); schließlich wurde der Akt dem Abhandlungsgericht nach Erledigung des Rechtshilfeersuchens wiederum rückgemittelt (Punkt 6., sämtliche in ON 363/IV). Die Zustellung dieses Beschlusses erfolgte an den nunmehrigen Rechtsmittelwerber (ältester Sohn des Erblassers, Noterbe und Legatar) am 6. 8. 2001. Zum Zwecke der Rekurserhebung beantragte der Genannte zunächst fristgerecht beim Rechtshilfegericht die (erneute: vgl ON 311 iVm 345/IV) Bewilligung der Verfahrenshilfe (ON 364 und 366/IV), später auch ergänzt um einen Antrag auf Wiedereinsetzung (gerichtet auf nachträgliche Teilnahme an den Schätzungshandlungen wegen nicht rechtzeitiger Terminverständigung hievon; ON 367/IV). Nach abermaliger Bewilligung der Verfahrenshilfe (ON 371 iVm ON 376/IV) wurde der bekämpfte Beschluss des Rechtshilfegerichtes dem bestellten Verfahrenshelfer (ON 372/IV) am 17. 12. 2001 durch persönliche Ausfolgung zugestellt (ON 380/IV). Der dagegen am 31. 12. 2001 beim Abhandlungsgericht eingebrachte "Nichtigkeitsrekurs" (ON 383/IV) wurde vom Rekursgericht zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs hinsichtlich Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses (Annahme des Teilinventars) wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig, im Übrigen jedenfalls unzulässig sei (§ 14 Abs 2 Z 1 AußStrG) und der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige. Das Rekursgericht erachtete das Rechtsmittel als verspätet, weil es nicht gemäß § 9 Abs 1 AußStrG bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wurde (also beim Bezirksgericht Krems), sondern fälschlicherweise beim Bezirksgericht Waidhofen a. d. Thaya eingebracht worden sei, wo es erst am 8. 2. 2002 (ON 387/IV), also längst verspätet eingelangt sei. Ein Fall des § 11 Abs 2 AußStrG liege nicht vor (ON 389/IV).Das Bezirksgericht Waidhofen a.d. Thaya als Verlassenschaftsgericht ersuchte am 14. 12. 2000 (ON 333 in Band römisch vier; in der angefochtenen Rekursentscheidung unrichtig datiert mit "14. 2. 2000") das Bezirksgericht Krems um Schätzung und Errichtung des Teilinventars hinsichtlich mehrerer im Sprengel des letztgenannten Gerichtes gelegener Liegenschaften. Dieses betraute hierauf damit einen öffentlichen Notar in Gföhl (ON 334/IV), welcher die Teilinventare laut Protokoll vom 17. 7. 2001 zu 3 Hc 2/01a erstattete (ON 359/IV). Mit Beschluss vom 3. 8. 2001 nahm das Rechtshilfegericht das Teilinventar mit einem Aktivstand und zugleich Reinnachlass von S 22,951.641 zu Gericht an (Punkt 1. der Entscheidung), bestimmte im Weiteren die Gebühren der bestellten Sachverständigen und des bestellten Gerichtskommissärs und traf die entsprechenden Zahlungsanweisungen an den Rechnungsführer (Punkte 2. bis 5.); schließlich wurde der Akt dem Abhandlungsgericht nach Erledigung des Rechtshilfeersuchens wiederum rückgemittelt (Punkt 6., sämtliche in ON 363/IV). Die Zustellung dieses Beschlusses erfolgte an den nunmehrigen Rechtsmittelwerber (ältester Sohn des Erblassers, Noterbe und Legatar) am 6. 8. 2001. Zum Zwecke der Rekurserhebung beantragte der Genannte zunächst fristgerecht beim Rechtshilfegericht die (erneute: vergleiche ON 311 in Verbindung mit 345/IV) Bewilligung der Verfahrenshilfe (ON 364 und 366/IV), später auch ergänzt um einen Antrag auf Wiedereinsetzung (gerichtet auf nachträgliche Teilnahme an den Schätzungshandlungen wegen nicht rechtzeitiger Terminverständigung hievon; ON 367/IV). Nach abermaliger Bewilligung der Verfahrenshilfe (ON 371 in Verbindung mit ON 376/IV) wurde der bekämpfte Beschluss des Rechtshilfegerichtes dem bestellten Verfahrenshelfer (ON 372/IV) am 17. 12. 2001 durch persönliche Ausfolgung zugestellt (ON 380/IV). Der dagegen am 31. 12. 2001 beim Abhandlungsgericht eingebrachte "Nichtigkeitsrekurs" (ON 383/IV) wurde vom Rekursgericht zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs hinsichtlich Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses (Annahme des Teilinventars) wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig, im Übrigen jedenfalls unzulässig sei (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG) und der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige. Das Rekursgericht erachtete das Rechtsmittel als verspätet, weil es nicht gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wurde (also beim Bezirksgericht Krems), sondern fälschlicherweise beim Bezirksgericht Waidhofen a. d. Thaya eingebracht worden sei, wo es erst am 8. 2. 2002 (ON 387/IV), also längst verspätet eingelangt sei. Ein Fall des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG liege nicht vor (ON 389/IV).
Ausdrücklich und ausschließlich gegen Punkt 1. des rekursgerichtlichen Beschlusses richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des erblasserischen Sohnes Philipp Georg G***** aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, diesen dahingehend abzuändern, dass dem Rekurs Folge gegeben werde; hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt. Das Rechtsmittelvorbringen lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass das für die Rechtzeitigkeit des erhobenen Rechtsmittels maßgebliche Erstgericht ausschließlich das Abhandlungs- und nicht das von diesem ersuchte Rechtshilfegericht gewesen sei, sodass sein Rekurs nicht als verspätet zurückgewiesen hätte werden dürfen; hiezu fehle es auch an Rechtsprechung. Auch könne der Argumentation des Rekursgerichtes nicht gefolgt werden, dass § 11 Abs 1 AußStrG hier nicht zur Anwendung komme, bestehe doch "ein ganz allgemeines Interesse nach richtiger, objektiver Bewertung des Teilinventars" im Sinne der Grundsätze des Liegenschaftsbewertungsgesetzes (LBG), sodass eine Abänderung "ohne Nachteile eines Dritten" sehr wohl möglich wäre.Ausdrücklich und ausschließlich gegen Punkt 1. des rekursgerichtlichen Beschlusses richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des erblasserischen Sohnes Philipp Georg G***** aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, diesen dahingehend abzuändern, dass dem Rekurs Folge gegeben werde; hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt. Das Rechtsmittelvorbringen lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass das für die Rechtzeitigkeit des erhobenen Rechtsmittels maßgebliche Erstgericht ausschließlich das Abhandlungs- und nicht das von diesem ersuchte Rechtshilfegericht gewesen sei, sodass sein Rekurs nicht als verspätet zurückgewiesen hätte werden dürfen; hiezu fehle es auch an Rechtsprechung. Auch könne der Argumentation des Rekursgerichtes nicht gefolgt werden, dass Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG hier nicht zur Anwendung komme, bestehe doch "ein ganz allgemeines Interesse nach richtiger, objektiver Bewertung des Teilinventars" im Sinne der Grundsätze des Liegenschaftsbewertungsgesetzes (LBG), sodass eine Abänderung "ohne Nachteile eines Dritten" sehr wohl möglich wäre.