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Entscheidung 5 Nc 22/08t×

Entscheidung 5 Nc 22/08t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Nc22/08t

Entscheidungsdatum

04.11.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des Dietmar Robert L*****, zuletzt *****, über den Delegierungsantrag der Mutter Paula L*****, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Delegierung der Verlassenschaftssache an das Bezirksgericht Feldkirch wird abgelehnt.

Text

Begründung:

Dietmar Robert L***** ist am 7. 8. 2008 verstorben. Sein letzter Wohnsitz befand sich in ***** Wien, *****. Seine Mutter lebt in Feldkirch. Vom Gerichtskommissär zur Errichtung einer Todfallsaufnahme geladen, brachte sie vor, ihr Sohn habe keinerlei Vermögen, vielmehr habe er seit zwei Jahren die Forderungen aus einem Privatkonkurs abbezahlt. Sie beantragte daher, die Verlassenschaftsabhandlung vor dem Bezirksgericht Feldkirch zu führen.

Das Bezirksgericht Feldkirch lehnte eine Übernahme des Verlassenschaftsverfahrens ab. Das nach Paragraph 105, JN für die Verlassenschaftsabhandlung zuständige Bezirksgericht Döbling legte den Akt zur Entscheidung über die Zuständigkeit vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Dabei ist Voraussetzung der Delegation, dass damit eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit bewirkt wird vergleiche RIS-Justiz RS0053169 ua).

Gemäß Paragraph 145, AußStrG hat der Gerichtskommissär zur Errichtung der Todfallsaufnahme alle Umstände zu erheben, die für die Verlassenschaftsabhandlung erforderlich sind. Der Wert des hinterlassenen Vermögens ist auf einfache Weise, insbesondere durch Befragung von Auskunftspersonen und ohne weitere Erhebungen, tunlichst ohne Beiziehung eines Sachverständigen zu ermitteln. Es ist nicht notwendig, dass ein möglicher Erbe oder naher Verwandter zur Todfallsaufnahme persönlich erscheint. Auch andere Personen sind als Auskunftspersonen geeignet, wenn sie die Verhältnisse des Verstorbenen gut gekannt haben vergleiche Wruhs in Rechberger AußStrG Rz 2 zu Paragraph 146, AußStrG). Will also die Mutter des Verstorbenen den Weg zu dem nach Paragraph 105, JN zuständigen Bezirksgericht nicht zurücklegen, kann sie dem Gerichtskommissär auch andere geeignete Auskunftspersonen zur Errichtung der Todfallsaufnahme bekannt geben. Ein Begehren auf Delegierung und damit eine Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung ist daher im Anlassfall nicht zu begründen. Wesentliche Argumente, insbesondere, dass sich die Bestandteile der Verlassenschaft, woraus auch immer diese bestehen mag, im Sprengel des Bezirksgerichts Döbling befinden, sprechen gegen die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Feldkirch.

Es hat daher bei der gesetzlichen Zuständigkeitsanordnung des Paragraph 105, JN zu bleiben.

Anmerkung

E88825 5Nc22.08t

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EF-Z 2009/84 S 109 - EF-Z 2009,109 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050NC00022.08T.1104.000

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20081104_OGH0002_0050NC00022_08T0000_000

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