Rechtssatz RS0124148
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124148
Entscheidungsdatum
04.11.2008
Rechtssatz
Zur Errichtung der Todfallsaufnahme ist das persönliche Erscheinen möglicher Erben oder naher Verwandter nicht notwendig. Auch andere Personen sind als Auskunftspersonen geeignet, wenn sie die Verhältnisse des Verstorbenen gut gekannt haben. Will also die Errichtung einer Todfallsaufnahme geladene Person den Weg zu dem nach § 105 JN zuständigen Bezirksgericht nicht zurücklegen, kann sie dem Gerichtskommissär auch andere geeignete Auskunftspersonen zur Errichtung der Todfallsaufnahme bekannt geben.Zur Errichtung der Todfallsaufnahme ist das persönliche Erscheinen möglicher Erben oder naher Verwandter nicht notwendig. Auch andere Personen sind als Auskunftspersonen geeignet, wenn sie die Verhältnisse des Verstorbenen gut gekannt haben. Will also die Errichtung einer Todfallsaufnahme geladene Person den Weg zu dem nach Paragraph 105, JN zuständigen Bezirksgericht nicht zurücklegen, kann sie dem Gerichtskommissär auch andere geeignete Auskunftspersonen zur Errichtung der Todfallsaufnahme bekannt geben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124148
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20081104_OGH0002_0050NC00022_08T0000_001