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Entscheidung 5 Nc 24/09p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Nc24/09p

Entscheidungsdatum

27.01.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj L***** S*****, geboren am 16. August 1997, AZ 4 PU 385/09b (vormals 4 PU 365/09m) des Bezirksgerichts Innsbruck, infolge Vorlage zur Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, JN an das Bezirksgericht Villach den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Innsbruck zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Innsbruck übertrug mit Beschluss vom 9. November 2009 die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN an das Bezirksgericht Villach, welches die Übernahme mit Beschluss vom 23. November 2009 ablehnte. Das übertragende Gericht legte aufgrund dieser Weigerung den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordnetem Gericht zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor. Der Übertragungsbeschluss ON 43 wurde nach der Aktenlage den Parteien bisher nicht zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist daher verfrüht.

Nach der nunmehr herrschenden Rechtsprechung kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 111, Absatz 2, JN ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0047067; Mayr in Rechberger ZPO³ Paragraph 111, JN Rz 6). Die Wahrung der funktionellen Zuständigkeit erfordert dies jedenfalls dann, wenn - wie auch hier - das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN berufenen Gericht nicht identisch ist. Sollte nämlich das Rekursgericht - im Falle einer Rechtsmittelbelehrung - dem Übertragungsbeschluss die Bestätigung versagen, bestünde gar keine Grundlage mehr für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof vergleiche 8 Nc 25/08f; 10 Nc 3/09m; 8 Nc 12/09w ua).

Anmerkung

E93078 5Nc24.09p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050NC00024.09P.0127.000

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2010

Dokumentnummer

JJT_20100127_OGH0002_0050NC00024_09P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung