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Entscheidung 8 Nc 25/08f×

Entscheidung 8 Nc 25/08f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Nc25/08f

Entscheidungsdatum

13.01.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Spenling und die Hofrätin Dr. Lovrek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Stefanie S*****, derzeit wohnhaft *****, über die Vorlage zur Genehmigung der Übertragung gemäß Paragraph 111, JN an das Bezirksgericht Neunkirchen, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht St. Johann im Pongau zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Nach der überwiegenden neueren Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0047067; 4 Nc 21/08p; 8 Nc 2/08y; 2 Nc 1/08g; 7 Nc 5/07f) setzt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 111, Absatz 2, JN einen rechtskräftigen Übertragungsbeschluss gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN voraus. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie auch hier - das für die Entscheidung über den Rekurs gegen den Übertragsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN berufenen Gericht nicht identisch ist. Andernfalls könnte eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit eintreten, weil mangels Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof bestünde (8 Nc 2/08y; 7 Nc 5/08g). Die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses ist somit Voraussetzung für eine Genehmigung der Übertragung durch das den beiden Gerichten übergeordnete gemeinsame höhere Gericht nach Paragraph 111, Absatz 2, JN. Eine Partei, die sich gegen die Übertragung zur Wehr setzen will, kann den Übertragungsbeschluss mit Rekurs anfechten.

Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an und folgt den gegenteiligen Entscheidungen 9 Nc 22/04s und 9 Nc 14/08w nicht. Das Bezirksgericht St. Johann im Pongau wird daher seinen Übertragungsbeschluss - den es bisher nur der Mutter zustellte - auch dem Vater zuzustellen haben. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 111, Absatz 2, JN kommt erst nach Eintritt der Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses in Betracht.

Anmerkung

E89565 8Nc25.08f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0080NC00025.08F.0113.000

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2009

Dokumentnummer

JJT_20090113_OGH0002_0080NC00025_08F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung