Die vom Bezirksgericht Klagenfurt verfügte Übertragung der Zuständigkeit ist gerechtfertigt.
Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich befördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache dem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt (EFSlg 75.979, 72.819, 69.749, 66.880, 1 Nd 501/95 uva). Auch offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis (EFSlg 75.992, 72.832, 69.764, 66.885; 1 Nd 501/95 uva; Mayr in Rechberger, Rz 4 zu § 111 JN mwN); es hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab, ob die Entscheidung über einen solchen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist (EFSlg 75.993, 66.886, 54.970; 1 Nd 501/95 uva).Nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich befördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache dem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt (EFSlg 75.979, 72.819, 69.749, 66.880, 1 Nd 501/95 uva). Auch offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis (EFSlg 75.992, 72.832, 69.764, 66.885; 1 Nd 501/95 uva; Mayr in Rechberger, Rz 4 zu Paragraph 111, JN mwN); es hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab, ob die Entscheidung über einen solchen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist (EFSlg 75.993, 66.886, 54.970; 1 Nd 501/95 uva).
Die hier noch offene Anträge sind kein Hindernis für eine Übertragung der Zuständigkeit. Es handelt sich um Anträge des Magistrates der Stadt Linz auf Entscheidung über den Ersatz der Kosten einer Erziehungsmaßnahme und auf Erhöhung des vom - ebenfalls in Linz wohnhaften - Vater des Minderjährigen zu leistenden Unterhalts. Es ist in keiner Weise erkennbar, weshalb insofern dem übertragenden Gericht mehr Sachkenntnis zukommen sollte, als dem übernehmenden Gericht. Ein besonderer Vorteil ist unter diesen Umständen aus der Sachbearbeitung durch das bisherige Gericht nicht zu erwarten (vgl 5 Nd 502/95). Im Hinblick auf die Verlegung des ständigen Aufenthalts (und damit des Lebensmittelpunkts) des Pflegebefohlenen nach Linz entspricht daher die Übertragung der Zuständigkeit dem nach ständiger Rechtsprechung (EFSlg 75.980, 72.818; 1 Nd 501/95 uva) allein maßgeblichen Kindeswohl.Die hier noch offene Anträge sind kein Hindernis für eine Übertragung der Zuständigkeit. Es handelt sich um Anträge des Magistrates der Stadt Linz auf Entscheidung über den Ersatz der Kosten einer Erziehungsmaßnahme und auf Erhöhung des vom - ebenfalls in Linz wohnhaften - Vater des Minderjährigen zu leistenden Unterhalts. Es ist in keiner Weise erkennbar, weshalb insofern dem übertragenden Gericht mehr Sachkenntnis zukommen sollte, als dem übernehmenden Gericht. Ein besonderer Vorteil ist unter diesen Umständen aus der Sachbearbeitung durch das bisherige Gericht nicht zu erwarten vergleiche 5 Nd 502/95). Im Hinblick auf die Verlegung des ständigen Aufenthalts (und damit des Lebensmittelpunkts) des Pflegebefohlenen nach Linz entspricht daher die Übertragung der Zuständigkeit dem nach ständiger Rechtsprechung (EFSlg 75.980, 72.818; 1 Nd 501/95 uva) allein maßgeblichen Kindeswohl.
Dass der Übertragungsbeschluss des BG Klagenfurt den Parteien nach der Aktenlage noch nicht zugestellt wurde, steht der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht entgegen (8 Nc 15/03b). Das BG Linz wird den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen haben.