Gegen den Beschluss des Pflegschaftsgerichtes, mit dem es einen Antrag auf Übertragung der Zuständigkeit ablehnt oder mit dem es seine Zuständigkeit auf Antrag oder von Amts wegen gemäß § 111 JN einem anderen Gericht überträgt, steht den Parteien ein Rechtsmittelrecht zu. Die Zustellung an die Beteiligten stellt also keinen "reinen Formalakt" dar, sondern ist Voraussetzung der Wirksamkeit der Übertragung gegenüber den Parteien. Der Übertragungsbeschluss ist allerdings nach § 111 Abs 2 JN erst dann wirksam, wenn das andere Gericht die Zuständigkeit (oder die übertragenen Geschäfte) übernimmt. Bis dahin bleibt es also in Schwebe, ob überhaupt ein Zuständigkeitswechsel eintritt, sodass es bis dahin auch keinen Rekurs dagegen und keine Rekursentscheidung darüber geben kann. Es erscheint daher sinnvoll, dass der anfechtbare Übertragungsbeschluss in Analogie zu § 44 Abs 2 JN erst von dem anderen Gericht, das die Zuständigkeit übernimmt, den Parteien zugestellt wird (6 Nd 510/94 = EFSlg 76.010; Mayr in Rechberger² § 111 JN Rz 6). Die gegenteilige ältere Rechtsprechung, dass ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht in Betracht komme (RIS-Justiz RS0047067), wird daher nicht aufrecht erhalten. Dem steht auch die Entscheidung 10 Nd 509/01 nicht entgegen, weil dort nur ausgesprochen wurde, dass dann, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit nicht gegeben sind, jedenfalls kein Hindernis bestehe, eine Entscheidung schon vor Zustellung und Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses zu treffen. Dass in allen anderen Fällen zwingend ein rechtskräftiger Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN Voraussetzung für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist, lässt sich dieser Entscheidung nicht entnehmen.Gegen den Beschluss des Pflegschaftsgerichtes, mit dem es einen Antrag auf Übertragung der Zuständigkeit ablehnt oder mit dem es seine Zuständigkeit auf Antrag oder von Amts wegen gemäß Paragraph 111, JN einem anderen Gericht überträgt, steht den Parteien ein Rechtsmittelrecht zu. Die Zustellung an die Beteiligten stellt also keinen "reinen Formalakt" dar, sondern ist Voraussetzung der Wirksamkeit der Übertragung gegenüber den Parteien. Der Übertragungsbeschluss ist allerdings nach Paragraph 111, Absatz 2, JN erst dann wirksam, wenn das andere Gericht die Zuständigkeit (oder die übertragenen Geschäfte) übernimmt. Bis dahin bleibt es also in Schwebe, ob überhaupt ein Zuständigkeitswechsel eintritt, sodass es bis dahin auch keinen Rekurs dagegen und keine Rekursentscheidung darüber geben kann. Es erscheint daher sinnvoll, dass der anfechtbare Übertragungsbeschluss in Analogie zu Paragraph 44, Absatz 2, JN erst von dem anderen Gericht, das die Zuständigkeit übernimmt, den Parteien zugestellt wird (6 Nd 510/94 = EFSlg 76.010; Mayr in Rechberger² Paragraph 111, JN Rz 6). Die gegenteilige ältere Rechtsprechung, dass ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach Paragraph 111, Absatz eins, JN eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht in Betracht komme (RIS-Justiz RS0047067), wird daher nicht aufrecht erhalten. Dem steht auch die Entscheidung 10 Nd 509/01 nicht entgegen, weil dort nur ausgesprochen wurde, dass dann, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit nicht gegeben sind, jedenfalls kein Hindernis bestehe, eine Entscheidung schon vor Zustellung und Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses zu treffen. Dass in allen anderen Fällen zwingend ein rechtskräftiger Übertragungsbeschluss nach Paragraph 111, Absatz eins, JN Voraussetzung für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist, lässt sich dieser Entscheidung nicht entnehmen.
Da das Bezirksgericht Wels in seiner Ablehnung zwar zum Ausdruck gebracht hat, grundsätzlich zur Übernahme der Pflegschaft wegen des Wohnsitzwechsels bereit zu sein, seine Ablehnung jedoch (nur) auf die mangelnde Zustellung des Beschlusses des übertragenden Gerichtes gestützt hat, war die Übernahme der Pflegschaft zu genehmigen. Diese Genehmigung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0047300; RS0046908).
Es wird im Sinne der obigen Ausführungen Sache des übernehmenden Gerichtes sein, für die Zustellung des nunmehr die Gerichte bindenden Übertragungsbeschlusses Sorge zu tragen, damit dieser auch gegenüber den Parteien wirksam wird.