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Entscheidung 10 Nd 509/01×

Entscheidung 10 Nd 509/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nd509/01

Entscheidungsdatum

10.07.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Lydia K*****, geboren 8. Mai 1989, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Beschluss des Bezirksgerichts V***** vom 5. Februar 2001, GZ 3 P 2048/95y-105, gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht S***** wird nicht genehmigt.

Text

Begründung:

Nachdem die Mutter der Minderjährige im Juli 1998 verstorben ist, hat das Bezirksgericht V***** mit Beschluss vom 27. 7. 1998 (ON 74) den Jugendwohlfahrtsträger Land Kärnten, vertreten durch den Magistrat V***** - Jugendamt, zum Sachwalter für die Minderjährige und ihre am 28. 9. 1994 geborene Halbschwester bestellt, und zwar mit dem Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden, insbesondere zur Beantragung von Reisedokumenten betreffend Lydia K*****. Am 12. 8. 1998 beantragte der außereheliche Vater Wolfgang Reinhold S***** mit der Begründung, die Minderjährige befinde sich seit praktisch einem Jahr bei ihm in Pflege und Erziehung, die Übertragung der Obsorge auf ihn. Mit Ablauf des August 1998 wurden die für die Minderjährige gewährten Unterhaltsvorschüsse eingestellt, weil sie sich seit August 1998 im gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner Wolfgang Reinhold S***** befinde (ON 86).

Über den Obsorge-Antrag des Vaters ist bislang nicht entschieden worden, wobei zu bemerken ist, dass das Bezirksgericht V***** nach Vorlage eines Sozialberichts der Bezirkshauptmannschaft V***** (ON 87) einen in K***** ansässigen Sachverständigen aus dem Bereich Kinderneuropsychiatrie bestellte; der Vater hat jedoch mehrere ihn selbst und die Minderjährige betreffende Untersuchungstermine nicht wahrgenommen.

Mittlerweile ist der Vater von Kärnten nach S***** gezogen (ON 100, 104, 108). Die Minderjährige hält sich während der Woche im 5-Tage-Internat der S*****schule in *****K*****, BRD, auf und zum Wochenende mit ihrem Vater bei der väterlichen Großmutter in ***** S***** (ON 100, 108). Weder der Vater noch die Minderjährige sind in S***** gemeldet; der Vater wohnt bei seiner Mutter, deren Schwester die Leitung des Internats in K*****, BRD, innehat (ON 108). Der Vater beabsichtigt, in S***** eine Wohnung zu suchen und dort zu leben (ON 108).

Mit Beschluss vom 5. 2. 2001 (ON 105) hat das Bezirksgericht V***** die Pflegschaftssache gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN an das Bezirksgericht S***** übertragen, da sowohl die Minderjährige als auch ihr Vater dort ihren Wohnsitz hätten und eine Beurteilung darüber, ob die Übertragung der Obsorge an den Vater dem Kindeswohl entspreche, vor Ort zweckdienlicher möglich sei. Das Bezirksgericht S***** hat die Übernahme - ohne förmliche Beschlussfassung abgelehnt, zumal über den Antrag auf Übertragung der Obsorge noch nicht entschieden sei; außerdem sei der nunmehrige dauernde Lebensmittelpunkt der Minderjährigen noch völlig offen. Letztlich stehe auch die bisher eingehende Betrauung des Bezirksgerichts V***** mit der Pflegschaftssache, insbesondere die durchgeführten Erhebungen zum Obsorgeantrag, einer Zuständigkeitsübertragung an das Bezirksgericht S***** entgegen (ON 106).

Weder der Beschluss, mit dem das Bezirksgericht V***** gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN seine Zuständigkeit als Pflegschaftsgericht dem Bezirksgericht S***** übertrug, noch die Note, mit der die Übernahme der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, Absatz 2, Satz 1 JN verweigert wurde, wurden den Parteien zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Bei Kompetenzkonflikten im Sinne des Paragraph 47, JN vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass er erst dann zur Entscheidung berufen sein kann, wenn beide konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über die Zuständigkeit abgesprochen haben, weil - so lange nicht beide die Zuständigkeit der Gerichte verneinenden Entscheidungen rechtskräftig sind - die Frage der Zuständigkeit noch im Rechtsmittelweg erledigt werden könne. Die Rechtslage nach Paragraph 111, Absatz 2, JN ist jedoch eine andere (RZ 1980/49). Der Übertragungsbeschluss ist jedenfalls in dem Fall, dass eine Übertragung von Amts wegen oder auf einseitigen Antrag beschlossen wurde, den Parteien zuzustellen und kann von ihnen angefochten werden. Die Parteien können sich nur nicht mehr beschwert erachten, wenn das Gericht, an das die Pflegschaftssache übertragen werden soll, bereits die Übernahme der Geschäfte ablehnte, weil dann ohnehin das beiden Gerichten gemeinsame Oberlandesgericht oder der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat (RZ 1980/49). Es besteht somit für den Obersten Gerichtshof zumindest dann, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit nicht gegeben sind, kein Hindernis, eine Entscheidung schon vor Zustellung und Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses zu treffen, weil es dann ein nicht sachgerechter, das Verfahren nur verzögernder Formalismus wäre, den Parteien durch Zustellung dieses Beschlusses die Gelegenheit zu geben, dessen Beseitigung im Rechtsmittelweg zu erreichen. Ein solcher Fall liegt hier aber vor:

Nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich befördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache dem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt (EF 66.880, 69.749, 72.819, 75.979, 85.185 uva). Offene Anträge sprechen im allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung (EF 85.186). Im Einzelfall kann jedoch eine Entscheidung durch das schon bisher zuständige Gericht zweckmäßiger sein, insbesondere wenn dem Gericht eine besondere Sachkenntnis bei der Entscheidung zukommt (EF 85.187) oder wenn sich das Gericht bereits eingehend mit den offenen Anträgen befasst und Vernehmungen durchgeführt hat (EF 85.188). Solange über eine Obsorgezuteilung nicht entschieden ist, wird in der Regel eine Zuständigkeitsübertragung für unzweckmäßig gehalten (EF 82.131).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Wohnverhältnisse des Vaters, der sich derzeit bei seiner Mutter in ***** S***** aufhält, aber auf Wohnungssuche ist, haben sich noch in dem Maße konsolidiert, dass bereits vor der Entscheidung über den Obsorgeantrag - nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens und der gepflogenen Erhebungen - bereits davon ausgegangen werden könnte, dass nunmehr der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes im Sprengel des Bezirksgerichts S***** läge und durch eine Übertragung der Zuständigkeit dem Wohl des Kindes entsprochen würde.

Der Beschluss des Bezirksgerichts V***** auf Übertragung der Zuständigkeit ist daher nicht zu genehmigen.

Anmerkung

E62277 10J05091

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0100ND00509.01.0710.000

Dokumentnummer

JJT_20010710_OGH0002_0100ND00509_0100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0046354 Rechtssatz 19.09.1956Zivilrecht
Ein Zuständigkeitsstreit im Sinne des § 47 JN ist erst gegeben, wenn rechtskräftige, die Zuständigkeit verneinende Beschlüsse der für die Zuständigkeit in Betracht kommenden Gerichte vorliegen (Slg 2087) (vgl auch 1 Nd 184/56, 1 Nd 13/56).
RS0046981 Rechtssatz 27.06.1984Zivilrecht
Ein Übertragungsbeschluss im Sinne des § 111 JN ist den Parteien zuzustellen, denen dagegen das Rechtsmittel des Rekurses zusteht.
RS0047032 Rechtssatz 04.11.1992Zivilrecht
Offene Anträge (hier: bezüglich Zuteilung der Obsorge beziehungsweise Änderung des Besuchsrechtes) sprechen im Allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung, es sei denn, dem übertragenden Gericht käme zur Entscheidung eine besondere Sachkenntnis zu.
RS0047067 Rechtssatz 23.04.1981Zivilrecht
Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN kommt eine Entscheidung des OGH (nach § 111 Abs 2 JN) nicht in Betracht (6 Nd 539/78, 6 Nd 542/78).
RS0047094 Rechtssatz 04.01.1956Zivilrecht
Die Vorschrift des § 111 Abs 2 JN bezieht sich bloß auf das Wirksamwerden des Beschlusses gegenüber dem Gericht, an das die Zuständigkeit übertragen wurde und nicht darauf, wann den Parteien gegenüber der Übertragungsbeschluß wirksam geworden ist; ihnen geg …
RS0047300 Rechtssatz 11.07.1972Zivilrecht
Der Aufenthalt des Pflegebefohlenen mit der erziehungsberechtigten Mutter in einem anderen Gerichtssprengel muss nicht in allen Fällen die Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 1 JN zur Folge haben. Doch wird es in der Regel den Interessen des pflege …
RS0112956 Rechtssatz 13.01.2000Zivilrecht
Die Parteien können sich nicht mehr beschwert erachten, wenn das Gericht, an das die Pflegschaftssache übertragen werden soll, bereits die Übernahme der Geschäfte ablehnte, weil dann ohnehin das beiden Gerichten gemeinsame Oberlandesgericht oder der Oberste …