Entscheidung 5 Nc 28/04v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.09.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch in der Delegationssache der klagenden Partei Mag. Günther R*****, vertreten durch Mag. Günther Reiffenstuhl und Mag. Wolfgang Reiffenstuhl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei D*****, wegen EUR 17.395,81 sA den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Landesgericht Wels mit dem Hinweis auf § 31 Abs 3 JN zurückgestellt.Die Akten werden dem Landesgericht Wels mit dem Hinweis auf Paragraph 31, Absatz 3, JN zurückgestellt.
Rechtliche Beurteilung
Aus § 31 Abs 3 letzter Satz JN ergibt sich, welche Stellungnamen zum Delegationsantrag einzuholen sind (vgl auch Mayr in Rechberger ZPO 2. Aufl Rz 5 zu § 31 JN). Anschließend wird der Akt dem Obersten Gerichtshof wieder zur Entscheidung vorzulegen sein.Aus Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz JN ergibt sich, welche Stellungnamen zum Delegationsantrag einzuholen sind vergleiche auch Mayr in Rechberger ZPO 2. Aufl Rz 5 zu Paragraph 31, JN). Anschließend wird der Akt dem Obersten Gerichtshof wieder zur Entscheidung vorzulegen sein.
Anmerkung
E74545
5Nc28.04v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0050NC00028.04V.0928.000
Dokumentnummer
JJT_20040928_OGH0002_0050NC00028_04V0000_000