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Entscheidung 5 Nc 3/04t×

Entscheidung 5 Nc 3/04t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Nc3/04t

Entscheidungsdatum

18.02.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Sabrina Caroline K*****, wegen Paragraph 111, Absatz 2, JN, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Übertragung der Zuständigkeit vom Bezirksgericht Salzburg an das Bezirksgericht Mödling wird genehmigt.

Text

Begründung:

Das Stadtjugendamt Salzburg stellte am 19. 12. 2003 den Antrag, anstelle des Jugendwohlfahrtsträgers Land Salzburg (Stadtjugendamt Salzburg) den Jugendwohlfahrtsträger Land Niederösterreich (Bezirkshauptmannschaft Mödling) zum Obsorgeträger zu bestellen, weil die Minderjährige seit 3. 9. 2003 mit ihrem Vater in Vösendorf wohnhaft ist (ON 121). Mit Beschluss vom 12. 1. 2004 (ON 122) übertrug das Bezirksgericht Salzburg seine Zuständigkeit im Hinblick auf den Wohnort der Minderjährigen gemäß Paragraph 111, JN an das Bezirksgericht Mödling. Am 15. 1. 2004 lehnte das Bezirksgericht Mödling die Übernahme des Aktes ab, weil der Obsorgeumbestellungsantrag ON 121 noch offen sei (ON 124). Darauf legte das Bezirksgericht Salzburg den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes eines Pflegebefohlenen rechtfertigt im Allgemeinen eine Zuständigkeitsübertragung gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN. Offene Anträge hindern die Übertragung grundsätzlich nicht. Dass im Einzelfall aus Gründen des Kindeswohles eine Entscheidung durch das Bezirksgericht Salzburg zweckmäßig wäre, ist nicht erkennbar, zumal sich dieses mit dem offenen Antrag noch gar nicht befasst hat vergleiche Mayr in Rechberger2 Paragraph 111, JN Rz 2 und 4 mwN; RIS-Justiz RS0047032, RS0047076, RS0046895). Die Zuständigkeitsübertragung war daher gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN zu genehmigen.

Anmerkung

E72231 5Nc3.04t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0050NC00003.04T.0218.000

Dokumentnummer

JJT_20040218_OGH0002_0050NC00003_04T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung