Die Übertragung der Zuständigkeit ist nicht gerechtfertigt.
1.
Nach § 111 Abs 1 JN kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse eines Minderjährigen oder sonst Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird.Nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse eines Minderjährigen oder sonst Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird.
2. Ausschlaggebendes Kriterium für die Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN ist immer das Kindeswohl (RS0047074 [T1]). Dabei nimmt die Rechtsprechung an, dass der pflegschaftsgerichtliche Schutz in der Regel am besten durch jenes Gericht gewährleistet wird, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält (RS0047300 [T1, T23]; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 111 JN Rz 11; Fucik in Fasching/Konecny³ I § 111 JN Rz 3; Mayr in Rechberger, ZPO4 § 111 JN Rz 2). Eine Zuständigkeitsübertragung ist daher grundsätzlich zu genehmigen, wenn der Lebensmittelpunkt des Kindes in den Sprengel eines anderen als des bisher zuständigen Bezirksgerichts verlagert wird (6 Nc 5/16m mwN; RS0047300 [T11]).2. Ausschlaggebendes Kriterium für die Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 111, JN ist immer das Kindeswohl (RS0047074 [T1]). Dabei nimmt die Rechtsprechung an, dass der pflegschaftsgerichtliche Schutz in der Regel am besten durch jenes Gericht gewährleistet wird, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält (RS0047300 [T1, T23]; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG Paragraph 111, JN Rz 11; Fucik in Fasching/Konecny³ römisch eins Paragraph 111, JN Rz 3; Mayr in Rechberger, ZPO4 Paragraph 111, JN Rz 2). Eine Zuständigkeitsübertragung ist daher grundsätzlich zu genehmigen, wenn der Lebensmittelpunkt des Kindes in den Sprengel eines anderen als des bisher zuständigen Bezirksgerichts verlagert wird (6 Nc 5/16m mwN; RS0047300 [T11]).
3. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil die Minderjährigen gar keinen Aufenthaltsort in Österreich haben und Anhaltspunkte für eine in absehbarer Zeit bevorstehende Rückkehr fehlen. Der einzige auf den Sprengel des Bezirksgerichts Dornbirn bezughabende Umstand ist der dort befindliche Wohnsitz des (für die Verwaltung des ererbten Vermögens zur Obsorge berechtigen) Großvaters der beiden Minderjährigen. Allein der Umstand, dass diesem angesichts der Entfernung seines Wohnorts persönliche Vorsprachen beim derzeitigen Erstgericht erschwert sind und in diesem Sinn die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Verrichtungen schriftlich oder im Rechtshilfeweg abgewickelt werden müssen, rechtfertigt die Übertragung der Zuständigkeit nicht (vgl 8 Nc 4/06i; 2 Nc 7/06m). Dies unabhängig davon, ob die Übertragung lediglich die Besorgung der Vermögensverwaltung oder die Führung der gesamten Pflegschaftssache umfassen soll. Seinem insoweit unklaren Wortlaut nach umfasst der Übertragungsbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien „diese Pflegschaftssache“. Seit der Einführung des Außerstreitgesetzes ist der (gesamte) Pflegschaftsakt aber in mehrere Teilakte (Unterhalt, Vermögensverwaltung, sonstige Angelegenheiten) unterteilt und § 111 JN sieht auch eine Teilübertragung der Pflegschaftssache vor (6 Nc 16/18g).3. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil die Minderjährigen gar keinen Aufenthaltsort in Österreich haben und Anhaltspunkte für eine in absehbarer Zeit bevorstehende Rückkehr fehlen. Der einzige auf den Sprengel des Bezirksgerichts Dornbirn bezughabende Umstand ist der dort befindliche Wohnsitz des (für die Verwaltung des ererbten Vermögens zur Obsorge berechtigen) Großvaters der beiden Minderjährigen. Allein der Umstand, dass diesem angesichts der Entfernung seines Wohnorts persönliche Vorsprachen beim derzeitigen Erstgericht erschwert sind und in diesem Sinn die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Verrichtungen schriftlich oder im Rechtshilfeweg abgewickelt werden müssen, rechtfertigt die Übertragung der Zuständigkeit nicht vergleiche 8 Nc 4/06i; 2 Nc 7/06m). Dies unabhängig davon, ob die Übertragung lediglich die Besorgung der Vermögensverwaltung oder die Führung der gesamten Pflegschaftssache umfassen soll. Seinem insoweit unklaren Wortlaut nach umfasst der Übertragungsbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien „diese Pflegschaftssache“. Seit der Einführung des Außerstreitgesetzes ist der (gesamte) Pflegschaftsakt aber in mehrere Teilakte (Unterhalt, Vermögensverwaltung, sonstige Angelegenheiten) unterteilt und Paragraph 111, JN sieht auch eine Teilübertragung der Pflegschaftssache vor (6 Nc 16/18g).