[4] Nach Eintritt der Rechtskraft stellte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien den Akt an das Bezirksgericht Telfs zurück. Dieses legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof nach § 47 Abs 1 JN zur Entscheidung über den Zuständigkeitskonflikt vor. Nach Eintritt der Rechtskraft stellte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien den Akt an das Bezirksgericht Telfs zurück. Dieses legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof nach Paragraph 47, Absatz eins, JN zur Entscheidung über den Zuständigkeitskonflikt vor.
[5] 1. Eine Entscheidung nach § 47 JN für Streitigkeiten zwischen in verschiedenen Oberlandes-
gerichtssprengeln liegenden Gerichten hat durch den Obersten Gerichtshof als einzigem übergeordnetem höherem Gericht zu erfolgen (§ 47 Abs 1 JN), und zwar gemäß § 6 OGHG im Fünfrichtersenat (RS0126085). 1. Eine Entscheidung nach Paragraph 47, JN für Streitigkeiten zwischen in verschiedenen Oberlandes-, gerichtssprengeln liegenden Gerichten hat durch den Obersten Gerichtshof als einzigem übergeordnetem höherem Gericht zu erfolgen (Paragraph 47, Absatz eins, JN), und zwar gemäß Paragraph 6, OGHG im Fünfrichtersenat (RS0126085).
[6] 2. Voraussetzung für eine Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt iSd § 47 JN durch den Obersten Gerichtshof ist, dass zwei einander widersprechende, die Zuständigkeit verneinende rechtskräftige Beschlüsse vorliegen. Dies gilt auch in der – hier vorliegenden – Konstellation eines vom Adressatgericht nicht akzeptierten Überweisungsbeschlusses nach § 44 JN (5 Nc 1/25d [Rz 7] mwN). Diese Voraussetzung ist (nunmehr) erfüllt. 2. Voraussetzung für eine Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt iSd Paragraph 47, JN durch den Obersten Gerichtshof ist, dass zwei einander widersprechende, die Zuständigkeit verneinende rechtskräftige Beschlüsse vorliegen. Dies gilt auch in der – hier vorliegenden – Konstellation eines vom Adressatgericht nicht akzeptierten Überweisungsbeschlusses nach Paragraph 44, JN (5 Nc 1/25d [Rz 7] mwN). Diese Voraussetzung ist (nunmehr) erfüllt.
[7] 3. Gemäß § 44 Abs 1 JN hat das unzuständige Gericht in den dort genannten Verfahren – also auch im vorliegenden Außerstreitverfahren – die Sache nach Möglichkeit an das zuständige Gericht zu überweisen. Nach ständiger Rechtsprechung bleibt der Überweisungsbeschluss für das Adressatgericht so lange maßgebend, als er nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wurde (RS0081664). Das Adressatgericht kann seine Unzuständigkeit also nicht mit der Begründung aussprechen, dass das überweisende Gericht zuständig sei (RS0002439; RS0046315). Das Gericht, an das überwiesen wurde, kann dieser Bindungswirkung auch nicht dadurch entgehen, dass es – wie das Bezirksgericht Innere Stadt Wien hier – seinen Unzuständigkeitsbeschluss vor Zustellung und/oder vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses fasst (RS0081664 [T1, T2]; RS0046315 [T3]; RS0046363). Bei der Entscheidung nach § 47 Abs 1 JN ist auf eine Bindungswirkung des ersten Beschlusses auch dann Bedacht zu nehmen, wenn dieser im Zeitpunkt der Fassung des zweiten Unzuständigkeitsbeschlusses noch nicht in Rechtskraft erwachsen war (1 Nc 40/25k; RS0046391 [T6, T8]). 3. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN hat das unzuständige Gericht in den dort genannten Verfahren – also auch im vorliegenden Außerstreitverfahren – die Sache nach Möglichkeit an das zuständige Gericht zu überweisen. Nach ständiger Rechtsprechung bleibt der Überweisungsbeschluss für das Adressatgericht so lange maßgebend, als er nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wurde (RS0081664). Das Adressatgericht kann seine Unzuständigkeit also nicht mit der Begründung aussprechen, dass das überweisende Gericht zuständig sei (RS0002439; RS0046315). Das Gericht, an das überwiesen wurde, kann dieser Bindungswirkung auch nicht dadurch entgehen, dass es – wie das Bezirksgericht Innere Stadt Wien hier – seinen Unzuständigkeitsbeschluss vor Zustellung und/oder vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses fasst (RS0081664 [T1, T2]; RS0046315 [T3]; RS0046363). Bei der Entscheidung nach Paragraph 47, Absatz eins, JN ist auf eine Bindungswirkung des ersten Beschlusses auch dann Bedacht zu nehmen, wenn dieser im Zeitpunkt der Fassung des zweiten Unzuständigkeitsbeschlusses noch nicht in Rechtskraft erwachsen war (1 Nc 40/25k; RS0046391 [T6, T8]).
[8] 4. Der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, mit dem es seine Unzuständigkeit aussprach und die Familienrechtssache wiederum an das überweisende Gericht überwies, verletzte demnach die Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses des Bezirksgerichts Telfs. Dieser ist daher – ohne dass es auf die Frage dessen Richtigkeit ankäme (RS0002439 [T2]; RS0046391 [T10]) – ersatzlos zu beheben.
[9] Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien ist damit zur Fortführung des Verfahrens zuständig.