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Entscheidung 5 Nc 5/26v×

Entscheidung 5 Nc 5/26v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Nc5/26v

Entscheidungsdatum

16.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag.Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers R*, gegen den Antragsgegner A*, wegen Unterhalts, über Vorlage des Aktes AZ 13 Fam 78/25s des Bezirksgerichts Telfs zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen diesem Gericht und dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Zur Führung des Verfahrens ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.

2. Der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 9. 7. 2025, GZ 2 Fam 27/24w-23, wird aufgehoben.

Text

Begründung:

[1]              Gegenstand des Verfahrens ist der dem Bezirksgericht Telfs übermittelte Antrag des in Lettland lebenden Vaters, seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem volljährigen Sohn herabzusetzen. Nach den Meldedaten aus dem Zentralen Melderegister lag der Wohnsitz des Antragsgegners schon zum Zeitpunkt der Antragstellung im Sprengel des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien.

[2]         Mit Beschluss vom 27. 5. 2025 erklärte sich das Bezirksgericht Telfs für unzuständig und überwies die Rechtssache gemäß Paragraph 44, JN an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

[3]         Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien stellte diesen Beschluss vorerst nicht zu, sondern erklärte sich mit Beschluss vom 9. 7. 2025 seinerseits für unzuständig und überwies die Rechtssache gemäß Paragraph 44, JN an das Bezirksgericht Telfs. Anschließend stellte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien sowohl seinen Beschluss vom 9. 7. 2025 als auch den Beschluss des Bezirksgerichts Telfs vom 27. 5. 2025 den Parteien zu. Beide Beschlüsse erwuchsen in Rechtskraft.

Rechtliche Beurteilung

[4]         Nach Eintritt der Rechtskraft stellte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien den Akt an das Bezirksgericht Telfs zurück. Dieses legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof nach Paragraph 47, Absatz eins, JN zur Entscheidung über den Zuständigkeitskonflikt vor.

[5]         1. Eine Entscheidung nach Paragraph 47, JN für Streitigkeiten zwischen in verschiedenen Oberlandes-, gerichtssprengeln liegenden Gerichten hat durch den Obersten Gerichtshof als einzigem übergeordnetem höherem Gericht zu erfolgen (Paragraph 47, Absatz eins, JN), und zwar gemäß Paragraph 6, OGHG im Fünfrichtersenat (RS0126085).

[6]         2. Voraussetzung für eine Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt iSd Paragraph 47, JN durch den Obersten Gerichtshof ist, dass zwei einander widersprechende, die Zuständigkeit verneinende rechtskräftige Beschlüsse vorliegen. Dies gilt auch in der – hier vorliegenden – Konstellation eines vom Adressatgericht nicht akzeptierten Überweisungsbeschlusses nach Paragraph 44, JN (5 Nc 1/25d [Rz 7] mwN). Diese Voraussetzung ist (nunmehr) erfüllt.

[7]         3. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN hat das unzuständige Gericht in den dort genannten Verfahren – also auch im vorliegenden Außerstreitverfahren – die Sache nach Möglichkeit an das zuständige Gericht zu überweisen. Nach ständiger Rechtsprechung bleibt der Überweisungsbeschluss für das Adressatgericht so lange maßgebend, als er nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wurde (RS0081664). Das Adressatgericht kann seine Unzuständigkeit also nicht mit der Begründung aussprechen, dass das überweisende Gericht zuständig sei (RS0002439; RS0046315). Das Gericht, an das überwiesen wurde, kann dieser Bindungswirkung auch nicht dadurch entgehen, dass es – wie das Bezirksgericht Innere Stadt Wien hier – seinen Unzuständigkeitsbeschluss vor Zustellung und/oder vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses fasst (RS0081664 [T1, T2]; RS0046315 [T3]; RS0046363). Bei der Entscheidung nach Paragraph 47, Absatz eins, JN ist auf eine Bindungswirkung des ersten Beschlusses auch dann Bedacht zu nehmen, wenn dieser im Zeitpunkt der Fassung des zweiten Unzuständigkeitsbeschlusses noch nicht in Rechtskraft erwachsen war (1 Nc 40/25k; RS0046391 [T6, T8]).

[8]              4. Der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, mit dem es seine Unzuständigkeit aussprach und die Familienrechtssache wiederum an das überweisende Gericht überwies, verletzte demnach die Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses des Bezirksgerichts Telfs. Dieser ist daher – ohne dass es auf die Frage dessen Richtigkeit ankäme (RS0002439 [T2]; RS0046391 [T10]) – ersatzlos zu beheben.

[9]              Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien ist damit zur Fortführung des Verfahrens zuständig.

Textnummer

E147971

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0050NC00005.26V.0616.000

Im RIS seit

01.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2026

Dokumentnummer

JJT_20260616_OGH0002_0050NC00005_26V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002439 Rechtssatz 05.07.1967Zivilrecht
Der rechtskräftige Überweisungsbeschluss gemäß § 44 JN bindet das Gericht, an das die Sache überwiesen wurde, zumindest insoferne, als letzteres Gericht seine Zuständigkeit nicht wegen der Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes verneinen kann. (Ob die Bi …
RS0046315 Rechtssatz 14.04.1977Zivilrecht
Wird die Überweisung an ein anderes Gericht ausgesprochen, liegt darin ein das andere Gericht bindender Beschluss. Andernfalls wären derartige Überweisungen sinnlos. Ebenso, wie im Fall der Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO oder nach § 474 Abs 1 ZPO das Geri …
RS0046363 Rechtssatz 06.07.1976Zivilrecht
Auch mangels Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Parteien bewirkt der Überweisungsbeschluss, dass ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Aktes mit der Urschrift des Beschlusses beim Gericht, an welches die Rechtssache überwiesen wurde, dieses die Bef …
RS0046391 Rechtssatz 12.03.1991Zivilrecht
Bei der Entscheidung nach § 47 Abs 1 JN ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses, auch wenn dieser vielleicht unrichtig war, Bedacht zu nehmen, haben doch die Vorschriften über die Bindung an rechtskräftige Entscheidungen über die Zust …
RS0081664 Rechtssatz 16.11.1995Zivilrecht
Im Falle der Überweisung gemäß § 44 Abs 1 JN bleibt der Überweisungsbeschluss für das Adressatgericht solange maßgebend, als dieser nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wird.
RS0126085 Rechtssatz 27.05.2010Zivilrecht
Die Entscheidung nach § 47 JN (anders in Delegierungs- und Ordinationssachen gemäß § 7 Abs 1 Z 1, 2, 4 und 5 OGHG) durch den Obersten Gerichtshof hat im Fünfersenat nach § 6 OGHG zu erfolgen.