Dieser Antrag ist nicht berechtigt.
Die vom Kläger angestrebte Ordination setzt die inländische Gerichtsbarkeit voraus, die wiederum auf einer ausreichenden Inlandsbeziehung basieren müsste (SZ 58/109 und 194; RdW 1988, 133; JBl 1988, 323; RdW 1989, 66 ua). Im gegenständlichen Fall sind die vom Kläger behaupteten Anknüpfungspunkte (Vertragsschluss im Inland, dazu noch sein inländischer Wohnsitz) so schwach, dass sie nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 28 Abs 1 Z 2 JN die inländische Jurisdiktion begründen könnten (vgl RdW 1986, 308; SZ 60/106; RdW 1988, 133). Die Rechtsverfolgung in der Türkei müsste also unmöglich oder unzumutbar sein. Letzteres behauptet der Kläger. Unzumutbar ist die Rechtsverfolung im Ausland dann, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich vollstreckt werden müsste, hier aber nicht anerkannt oder vollstreckt würde, eine dringende Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erreicht werden könnte, eine Prozessführung im Ausland wenigstens eine der Parteien politischer Verfolgung aussetzen würde oder die Kostspieligkeit des ausländischen Verfahrens die ausländische Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschwert (vgl Schwimann, § 28 JN und die Grenzen der inländischen Ziviljurisdiktion in Vermögens- und Wirtschaftsstreitigkeiten, ÖZW 1984, 107; Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 78; RdW 1988, 133; RdW 1989, 66). Die übermäßig lange Verfahrensdauer bei ausländischen Gerichten begründet daher für sich allein kein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis für das Tätigwerden österreichischer Gerichte. Dazu wird noch eine besondere Dringlichkeit der Rechtsverfolgung vorausgesetzt, die im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen ist. Geradezu unverständlich ist, warum das vermeintliche Fehlen eines Vollstreckungsvertrags mit der Türkei die inländische Jurisdiktion rechtfertigen soll, wo doch die Vollstreckung eines klagsstattgebenden Urteils - mangels inländischen Vermögens der beklagten Partei (sonst würde ja der besondere Gerichtsstand des § 99 JN zur Verfügung stehen) - in der Türkei erfolgen müsste. Abgesehen davon besteht ein Rechtshilfeübereinkommen mit der Türkei vom 22. 6. 1930 (BGBl 90/1932), das die Vollstreckung der in den Vertragsstaaten ergangenen Entscheidungen garantiert, sofern sie von der zuständigen Gerichtsbehörde gefällt wurden. Die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts wird dabei gemäß Art 18 Z 1 des Übereinkommens unter Anwendung des Rechts jenes Staats geprüft, in dem die Vollstreckbarerklärung begehrt wird (vgl JBl 1987, 734). Demnach wäre höchst fraglich, ob ein in Österreich erwirkter Exekutionstitel in der Türkei vollstreckt werden könnte. Auch darin liegt ein Grund, die begehrte Ordination zu versagen (vgl JBl 1988, 322 und 323; 7 Nd 502/88; 7 Nd 504/89).Die vom Kläger angestrebte Ordination setzt die inländische Gerichtsbarkeit voraus, die wiederum auf einer ausreichenden Inlandsbeziehung basieren müsste (SZ 58/109 und 194; RdW 1988, 133; JBl 1988, 323; RdW 1989, 66 ua). Im gegenständlichen Fall sind die vom Kläger behaupteten Anknüpfungspunkte (Vertragsschluss im Inland, dazu noch sein inländischer Wohnsitz) so schwach, dass sie nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN die inländische Jurisdiktion begründen könnten vergleiche RdW 1986, 308; SZ 60/106; RdW 1988, 133). Die Rechtsverfolgung in der Türkei müsste also unmöglich oder unzumutbar sein. Letzteres behauptet der Kläger. Unzumutbar ist die Rechtsverfolung im Ausland dann, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich vollstreckt werden müsste, hier aber nicht anerkannt oder vollstreckt würde, eine dringende Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erreicht werden könnte, eine Prozessführung im Ausland wenigstens eine der Parteien politischer Verfolgung aussetzen würde oder die Kostspieligkeit des ausländischen Verfahrens die ausländische Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschwert vergleiche Schwimann, Paragraph 28, JN und die Grenzen der inländischen Ziviljurisdiktion in Vermögens- und Wirtschaftsstreitigkeiten, ÖZW 1984, 107; Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 78; RdW 1988, 133; RdW 1989, 66). Die übermäßig lange Verfahrensdauer bei ausländischen Gerichten begründet daher für sich allein kein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis für das Tätigwerden österreichischer Gerichte. Dazu wird noch eine besondere Dringlichkeit der Rechtsverfolgung vorausgesetzt, die im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen ist. Geradezu unverständlich ist, warum das vermeintliche Fehlen eines Vollstreckungsvertrags mit der Türkei die inländische Jurisdiktion rechtfertigen soll, wo doch die Vollstreckung eines klagsstattgebenden Urteils - mangels inländischen Vermögens der beklagten Partei (sonst würde ja der besondere Gerichtsstand des Paragraph 99, JN zur Verfügung stehen) - in der Türkei erfolgen müsste. Abgesehen davon besteht ein Rechtshilfeübereinkommen mit der Türkei vom 22. 6. 1930 Bundesgesetzblatt 90 aus 1932,), das die Vollstreckung der in den Vertragsstaaten ergangenen Entscheidungen garantiert, sofern sie von der zuständigen Gerichtsbehörde gefällt wurden. Die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts wird dabei gemäß Artikel 18, Ziffer eins, des Übereinkommens unter Anwendung des Rechts jenes Staats geprüft, in dem die Vollstreckbarerklärung begehrt wird vergleiche JBl 1987, 734). Demnach wäre höchst fraglich, ob ein in Österreich erwirkter Exekutionstitel in der Türkei vollstreckt werden könnte. Auch darin liegt ein Grund, die begehrte Ordination zu versagen vergleiche JBl 1988, 322 und 323; 7 Nd 502/88; 7 Nd 504/89).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.