Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann auf Antrag einer Partei eine Delegierung an ein Gericht gleicher Gattung erfolgen, wobei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (vgl JBl 1986, 53; EFSlg 69.711; Mayr in Rechberger Rz 4 zu § 31 JN) eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen soll und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden soll. Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung knüpft zugunsten des Beklagten in der Frage der örtlichen Zuständigkeit an seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Niederlassung an (§§ 65, 66 JN), der allgemeine Gerichtsstand ist also regelmäßig mit der Person des Beklagten als Passivgerichtsstand verknüpft.Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann auf Antrag einer Partei eine Delegierung an ein Gericht gleicher Gattung erfolgen, wobei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung vergleiche JBl 1986, 53; EFSlg 69.711; Mayr in Rechberger Rz 4 zu Paragraph 31, JN) eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen soll und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden soll. Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung knüpft zugunsten des Beklagten in der Frage der örtlichen Zuständigkeit an seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Niederlassung an (Paragraphen 65, 66, JN), der allgemeine Gerichtsstand ist also regelmäßig mit der Person des Beklagten als Passivgerichtsstand verknüpft.
Ganz grundsätzlich geht die Rechtsprechung daher davon aus, daß dann, wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit einer Delegation nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen läßt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, diese abzulehnen ist (vgl 6 Nd 502/86 uva). Die in § 31 JN vorgesehene Delegierungsmöglichkeit aus Gründen der Zweckmäßigkeit setzt überhaupt voraus, daß die Übertragung der Sache vom zuständigen an ein anderes Gericht im Interesse aller am Verfahren Beteiligten liegt.Ganz grundsätzlich geht die Rechtsprechung daher davon aus, daß dann, wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit einer Delegation nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen läßt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, diese abzulehnen ist vergleiche 6 Nd 502/86 uva). Die in Paragraph 31, JN vorgesehene Delegierungsmöglichkeit aus Gründen der Zweckmäßigkeit setzt überhaupt voraus, daß die Übertragung der Sache vom zuständigen an ein anderes Gericht im Interesse aller am Verfahren Beteiligten liegt.
Zur Beurteilung dieser Frage ist allerdings erforderlich, daß das Gewicht des Widerspruches einer Partei dadurch für die zu treffende Ermessensentscheidung gewertet werden kann, daß sich nicht die widersprechende Partei auf die Tatsache des Widerspruchs zurückzieht, sondern Gründe anzugeben in der Lage ist, die gegen die vom Gegner dargestellte Zweckmäßigkeit sprechen. Dies hat die Beklagte im vorliegenden Fall nicht getan. Sie hat sich - nur auf den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz zurückgezogen -, daß bei Widerspruch einer Partei eine Delegation grundsätzlich nicht in Frage komme. Weil im Zeitpunkt der Entscheidung über den Delegationsantrag auf die Sach- und Rechtslage in diesem Moment abzustellen ist, können zukünftige Ereignisse, wie etwa die Frage, ob und welche Zeugen die Beklagte zum Beweis ihres Bestreitungsvorbringens namhaft machen werde, nicht in Erwägung gezogen werden.
Im vorliegenden Fall, wo sich die Beklagte auf einen bloßen Widerspruch zurückgezogen hat, liegen substantielle Behauptungen über die Zweckmäßigkeit einer Delegierung nur auf Seiten der Klägerin vor. Andere Argumente können dagegen nicht abgewogen werden, weil solche nicht vorgetragen wurden.
Sprechen daher alle vorgetragenen Argumente für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung, so kommt es nicht mehr darauf an, wer sie vorgetragen hat, sodaß eine Delegierung diesfalls auch gegen den begründungslosen Widerspruch einer Partei erfolgen kann.
Es war daher anstelle des angerufenen Landesgerichtes Wels das Landesgericht Klagenfurt als für die gegenständliche Rechtssache zuständiges Gericht zu bestimmen.