Auf Basis dieser Angaben ist der Ordinationsantrag gemäß Art 13 Abs 1 Z 3 und Abs 2 sowie Art 14 Abs 1 und Art 53 Abs 1 des bereits anwendbaren Brüsseler Übereinkommens vom 27. 9. 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - EuGVÜ (näheres dazu bei Boric, Internationales Privatrecht und Zivilverfahrensrecht, 385; Klauser, EuGVÜ und EVÜ, 33; 2 Nd 510/99) iVm § 28 Abs 1 Z 1 JN - berechtigt (Schoibl, Die Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach europäischem Zivilverfahrensrecht des Brüsseler und des Luganer Übereinkommens, JBl 1998, 700 [771 f]). In Art 14 Abs 1 EuGVÜ ist nämlich nur die internationale und nicht die örtliche Zuständigkeit geregelt, sodass - im gegenständlichen Fall über § 28 Abs 1 Z 1 JN - eine örtliche Ersatzzuständigkeit eingreifen muss (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6, Rz 1 zu Art 14 EuGVÜ mwN; vgl 2 Nd 510/99). Einzugehen ist angesichts der klaren Rechtslage nur auf die Frage, ob iSd Art 13 Abs 1 EuGVÜ eine "Klage aus einem Vertrag" vorliegt.Auf Basis dieser Angaben ist der Ordinationsantrag gemäß Artikel 13, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, sowie Artikel 14, Absatz eins und Artikel 53, Absatz eins, des bereits anwendbaren Brüsseler Übereinkommens vom 27. 9. 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - EuGVÜ (näheres dazu bei Boric, Internationales Privatrecht und Zivilverfahrensrecht, 385; Klauser, EuGVÜ und EVÜ, 33; 2 Nd 510/99) in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN - berechtigt (Schoibl, Die Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach europäischem Zivilverfahrensrecht des Brüsseler und des Luganer Übereinkommens, JBl 1998, 700 [771 f]). In Artikel 14, Absatz eins, EuGVÜ ist nämlich nur die internationale und nicht die örtliche Zuständigkeit geregelt, sodass - im gegenständlichen Fall über Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN - eine örtliche Ersatzzuständigkeit eingreifen muss (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6, Rz 1 zu Artikel 14, EuGVÜ mwN; vergleiche 2 Nd 510/99). Einzugehen ist angesichts der klaren Rechtslage nur auf die Frage, ob iSd Artikel 13, Absatz eins, EuGVÜ eine "Klage aus einem Vertrag" vorliegt.
Auch das ist zu bejahen. Dieser vertragsautonom auszulegende Begriff entspricht im Wesentlichen dem in Art 5 Abs 1 EuGVÜ verwendeten Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Rz 11 zu Art 13 EuGVÜ ua). Er erfasst demnach auch Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzungen (Czernich/Tiefenthaler aaO, Rz 5 zu Art 5 EuGVÜ; vgl Schoibl aaO, 704 f; Schlosser, EuGVÜ, Rz 3 zu Art 5 ua). Ein solcher Anspruch ist Gegenstand der Klage, für die der Kläger gemäß Art 14 Abs 1 EuGVÜ die inländische Zuständigkeit in Anspruch nimmt.Auch das ist zu bejahen. Dieser vertragsautonom auszulegende Begriff entspricht im Wesentlichen dem in Artikel 5, Absatz eins, EuGVÜ verwendeten Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Rz 11 zu Artikel 13, EuGVÜ ua). Er erfasst demnach auch Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzungen (Czernich/Tiefenthaler aaO, Rz 5 zu Artikel 5, EuGVÜ; vergleiche Schoibl aaO, 704 f; Schlosser, EuGVÜ, Rz 3 zu Artikel 5, ua). Ein solcher Anspruch ist Gegenstand der Klage, für die der Kläger gemäß Artikel 14, Absatz eins, EuGVÜ die inländische Zuständigkeit in Anspruch nimmt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.