Der Revisionsrekurs ist zulässig (§ 37 Abs 3 Z 18 MRG, § 26 Abs 2 WEG), aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG, Paragraph 26, Absatz 2, WEG), aber nicht berechtigt.
In ihrem Revisionsrekurs wendet sich die Antragstellerin in erster Linie gegen die Ansicht der Vorinstanzen, die Festsetzung eines Verteilungsschlüssels entsprechend der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit im Sinne des § 19 Abs 2 Z 2 WEG sei ua hinsichtlich der Wasserzufuhr nicht möglich, sodaß die Betriebskosten für die Versorgung des Hauses mit Wasser von den Miteigentümern stets nach dem Verhältnis ihrer Liegenschaftsanteile oder einem einstimmig schriftlich vereinbarten Verteilungsbeschluß zu tragen seien. Diese Rechtsansicht stehe zwar im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, sie finde aber weder im Wortlaut des § 19 WEG Deckung noch entspreche sie dem sogenannten, auch das WEG beherrschenden Gleichbehandlungsgrundsatz. Ebensowenig ließe sich aus dem Gesetzestext ableiten, daß ein sachlicher Anknüpfungspunkt der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit der Anlage vorliegen müsse, wie dies von der einschlägigen Judikatur gefordert werde. Richtigerweise sei davon auszugehen, daß § 19 WEG zwischen "gewöhnlich in jedem Haus vorhandenen Ausgestaltungen" und sonstigen Anlagen nicht differenziere; § 19 Abs 1 WEG spreche nur ganz allgemein von Aufwendungen für Anlagen, die nicht allen Miteigentümern verhältnismäßig zugutekommen, wobei im besonderen Aufwendungen für einen Personenaufzug oder eine Zentralheizung angeführt würden. Aus dem Gesetzestext ließe sich auch nicht die Forderung der Judikatur, die unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit müsse objektiv gegeben sein, ableiten, in § 19 Abs 1 Z 1 WEG sei vielmehr nur die Rede von einer unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit, wobei offen bleibe, ob diese nun subjektiv oder objektiv zu beurteilen sei; diese Ansicht werde auch von Faistenberger-Barta-Call (522 Anm. 64) geteilt. Abgesehen davon, daß die Textierung des § 19 WEG die Berücksichtigung subjektiver Kriterien bei Beurteilung der Nutzungsmöglichkeit zuließe, gäbe es auch dann, wenn die Möglichkeit der Zuordnung der Aufwendungen entsprechend deren Anfall auf die Miteigentümer gegeben sei, keinen sachlichen Grund für die Differenzierung zwischen gewöhnlichen Anlagen und besonderen Anlagen. Da das Festhalten an der derzeitigen Spruchpraxis zur Folge hätte, daß die Antragstellerin mit der Vorschreibung von Wasserkosten zweimal belastet würde, widerspreche dies dem "Gleichbehandlungsgrundsatz". Die restriktive Auslegung des § 19 WEG laufe überdies den Intentionen des Gesetzgebers zuwider, der den Gerichten die Möglichkeit habe geben wollen, einen Verteilungsschlüssel festzusetzen, der auf den tatsächlichen Verbrauch der Betriebskosten einer Anlage durch die Miteigentümer Bedacht nehme und nicht bloß auf das Verhältnis der Miteigentumsanteile abstelle. Es sei daher nicht einsichtig, warum nicht die Kosten des Wasserverbrauches dem tatsächlichen Anfall entsprechend geregelt werden sollten. Diesen Ausführungen ist folgendes zu entgegnen:In ihrem Revisionsrekurs wendet sich die Antragstellerin in erster Linie gegen die Ansicht der Vorinstanzen, die Festsetzung eines Verteilungsschlüssels entsprechend der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, WEG sei ua hinsichtlich der Wasserzufuhr nicht möglich, sodaß die Betriebskosten für die Versorgung des Hauses mit Wasser von den Miteigentümern stets nach dem Verhältnis ihrer Liegenschaftsanteile oder einem einstimmig schriftlich vereinbarten Verteilungsbeschluß zu tragen seien. Diese Rechtsansicht stehe zwar im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, sie finde aber weder im Wortlaut des Paragraph 19, WEG Deckung noch entspreche sie dem sogenannten, auch das WEG beherrschenden Gleichbehandlungsgrundsatz. Ebensowenig ließe sich aus dem Gesetzestext ableiten, daß ein sachlicher Anknüpfungspunkt der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit der Anlage vorliegen müsse, wie dies von der einschlägigen Judikatur gefordert werde. Richtigerweise sei davon auszugehen, daß Paragraph 19, WEG zwischen "gewöhnlich in jedem Haus vorhandenen Ausgestaltungen" und sonstigen Anlagen nicht differenziere; Paragraph 19, Absatz eins, WEG spreche nur ganz allgemein von Aufwendungen für Anlagen, die nicht allen Miteigentümern verhältnismäßig zugutekommen, wobei im besonderen Aufwendungen für einen Personenaufzug oder eine Zentralheizung angeführt würden. Aus dem Gesetzestext ließe sich auch nicht die Forderung der Judikatur, die unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit müsse objektiv gegeben sein, ableiten, in Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG sei vielmehr nur die Rede von einer unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit, wobei offen bleibe, ob diese nun subjektiv oder objektiv zu beurteilen sei; diese Ansicht werde auch von Faistenberger-Barta-Call (522 Anmerkung 64) geteilt. Abgesehen davon, daß die Textierung des Paragraph 19, WEG die Berücksichtigung subjektiver Kriterien bei Beurteilung der Nutzungsmöglichkeit zuließe, gäbe es auch dann, wenn die Möglichkeit der Zuordnung der Aufwendungen entsprechend deren Anfall auf die Miteigentümer gegeben sei, keinen sachlichen Grund für die Differenzierung zwischen gewöhnlichen Anlagen und besonderen Anlagen. Da das Festhalten an der derzeitigen Spruchpraxis zur Folge hätte, daß die Antragstellerin mit der Vorschreibung von Wasserkosten zweimal belastet würde, widerspreche dies dem "Gleichbehandlungsgrundsatz". Die restriktive Auslegung des Paragraph 19, WEG laufe überdies den Intentionen des Gesetzgebers zuwider, der den Gerichten die Möglichkeit habe geben wollen, einen Verteilungsschlüssel festzusetzen, der auf den tatsächlichen Verbrauch der Betriebskosten einer Anlage durch die Miteigentümer Bedacht nehme und nicht bloß auf das Verhältnis der Miteigentumsanteile abstelle. Es sei daher nicht einsichtig, warum nicht die Kosten des Wasserverbrauches dem tatsächlichen Anfall entsprechend geregelt werden sollten. Diesen Ausführungen ist folgendes zu entgegnen:
Zu der von der Revisionsrekurswerberin vorerst aufgeworfenen Frage, für welche "Anlagen" die Regelung des § 19 Abs 1 Z 1 WEG gilt, hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner in MietSlg 35.639, EvBl 1984/34 und ImmZ 1984, 176 veröffentlichten Entscheidung vom 15.November 1983, 5 Ob 65/83, Stellung genommen, und zwar unter Berufung auf Faistenberger-Barta-Call, 523, Rz 65 zu § 19 dahin, daß unter diesen "Anlagen" nur solche technischen Einrichtungen zu verstehen sind, deren unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit erkennbar ist, so daß neben den im Gesetz genannten Beispielen wohl noch Gemeinschaftsgeräte wie Wasch- und Bügelmaschinen, Solarien, Schwimmbäder darunter fallen mögen, nicht aber die gewöhnlich in jedem Haus vorhandenen Ausgestaltungen wie Wasserzufuhr, Rauchabzüge, Stiegenhausbeleuchtung und Abfallbehälter. Das Erfordernis der Erkennbarkeit der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit als Kriterium für eine "Anlage" im Sinne des § 19 Abs 1 Z 1 WEG ergibt sich aus der Regierungsvorlage sowie dem Ausschußbericht zum WEG 1975 (AB 1681 BlgNR 13. GP, vgl. Meinhart, WEG 1975, 173). An diesem Anlagenbegriff hat der Oberste Gerichtshof auch in seiner in MietSlg 38.656/20 und ImmZ 1986, 457 veröffentlichten Entscheidung vom 27.Mai 1986, 5 Ob 56/86, festgehalten. Auch Würth vertritt unter Hinweis auf die erstgenannte Entscheidung die Ansicht, daß für den Bezug ua von Wasser, Strom und Gas die Möglichkeit der Festsetzung eines gesonderten Verteilungsschlüssels nicht besteht (Würth in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 19 WEG).Zu der von der Revisionsrekurswerberin vorerst aufgeworfenen Frage, für welche "Anlagen" die Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG gilt, hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner in MietSlg 35.639, EvBl 1984/34 und ImmZ 1984, 176 veröffentlichten Entscheidung vom 15.November 1983, 5 Ob 65/83, Stellung genommen, und zwar unter Berufung auf Faistenberger-Barta-Call, 523, Rz 65 zu Paragraph 19, dahin, daß unter diesen "Anlagen" nur solche technischen Einrichtungen zu verstehen sind, deren unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit erkennbar ist, so daß neben den im Gesetz genannten Beispielen wohl noch Gemeinschaftsgeräte wie Wasch- und Bügelmaschinen, Solarien, Schwimmbäder darunter fallen mögen, nicht aber die gewöhnlich in jedem Haus vorhandenen Ausgestaltungen wie Wasserzufuhr, Rauchabzüge, Stiegenhausbeleuchtung und Abfallbehälter. Das Erfordernis der Erkennbarkeit der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit als Kriterium für eine "Anlage" im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG ergibt sich aus der Regierungsvorlage sowie dem Ausschußbericht zum WEG 1975 Ausschussbericht 1681 BlgNR 13. GP, vergleiche Meinhart, WEG 1975, 173). An diesem Anlagenbegriff hat der Oberste Gerichtshof auch in seiner in MietSlg 38.656/20 und ImmZ 1986, 457 veröffentlichten Entscheidung vom 27.Mai 1986, 5 Ob 56/86, festgehalten. Auch Würth vertritt unter Hinweis auf die erstgenannte Entscheidung die Ansicht, daß für den Bezug ua von Wasser, Strom und Gas die Möglichkeit der Festsetzung eines gesonderten Verteilungsschlüssels nicht besteht (Würth in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 19, WEG).
Es entspricht auch schon der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die objektive und nicht die subjektive Nutzungsmöglichkeit den Maßstab für den bei Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 19 Abs 1 Z 1 WEG festzusetzenden Verteilungsschlüssel darstellt und es auf die subjektive Nutzungsmöglichkeit oder gar die tatsächliche Nutzung nicht ankommt (MietSlg 33.484, 35.641, 35.644, 37.641/44, 38.660/14; ImmZ 1986, 457; MietSlg 38.657/36; Würth, aaO, Rz 3 zu § 19 WEG). Dementsprechend wurde auch schon wiederholt entschieden, daß der einseitige Verzicht auf die objektiv vorhandene Nutzungsmöglichkeit, auf die ein Recht besteht, den Miteigentümer nicht von seiner Beitragspflicht befreit (MietSlg 37.641/44, 38.660/14, 38.657/36, 5 Ob 170/86; WBl 1988, 25). Da es sich bei der für die Versorgung eines Hauses mit Wasser üblicherweise vorhandene Einrichtung um eine solche handelt, die objektiv betrachtet allen Miteigentümern zur Nutzung zur Verfügung steht, bietet auch der vorliegende Fall keinen Anlaß, von der zu § 19 Abs 1 Z 1 WEG entwickelten Rechtsprechung abzugehen. Daß der tatsächliche Wasserbezug im Gewerbebetrieb der Antragstellerin meßbar ist, ist daher rechtlich unerheblich. Auch das von der Antragstellerin gebrachte Argument, es gäbe dann, wenn die Möglichkeit der Zuordnung der Aufwendungen entsprechend deren Anfall auf die Miteigentümer gegeben sei, keinen sachlichen Grund für die Differenzierung zwischen gewöhnlichen Anlagen und besonderen Anlagen, schlägt hier nicht durch, weil die Antragstellerin dabei unberücksichtigt läßt, daß im Haus auch für allgemeine Zwecke, wie etwa bei der Reinigung allgemeiner Teile desselben, bei der Rasenpflege oder in der Hausbesorgerwohnung Wasser verbraucht wird, diesbezüglich jedoch keine Messung des auf sie entfallenden Anteiles des Verbrauches erfolgt. Das für den Bezug von Wasser zu bezahlende Entgelt stellt somit keine Aufwendung für eine Anlage im Sinne des § 19 Abs 1 Z 1 WEG dar, die nach einem nach billigem Ermessen festzusetzenden Verteilungsschlüssel im Sinne des § 19 Abs 2 Z 2 WEG aufgeteilt werden kann.Es entspricht auch schon der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die objektive und nicht die subjektive Nutzungsmöglichkeit den Maßstab für den bei Gemeinschaftsanlagen im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG festzusetzenden Verteilungsschlüssel darstellt und es auf die subjektive Nutzungsmöglichkeit oder gar die tatsächliche Nutzung nicht ankommt (MietSlg 33.484, 35.641, 35.644, 37.641/44, 38.660/14; ImmZ 1986, 457; MietSlg 38.657/36; Würth, aaO, Rz 3 zu Paragraph 19, WEG). Dementsprechend wurde auch schon wiederholt entschieden, daß der einseitige Verzicht auf die objektiv vorhandene Nutzungsmöglichkeit, auf die ein Recht besteht, den Miteigentümer nicht von seiner Beitragspflicht befreit (MietSlg 37.641/44, 38.660/14, 38.657/36, 5 Ob 170/86; WBl 1988, 25). Da es sich bei der für die Versorgung eines Hauses mit Wasser üblicherweise vorhandene Einrichtung um eine solche handelt, die objektiv betrachtet allen Miteigentümern zur Nutzung zur Verfügung steht, bietet auch der vorliegende Fall keinen Anlaß, von der zu Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG entwickelten Rechtsprechung abzugehen. Daß der tatsächliche Wasserbezug im Gewerbebetrieb der Antragstellerin meßbar ist, ist daher rechtlich unerheblich. Auch das von der Antragstellerin gebrachte Argument, es gäbe dann, wenn die Möglichkeit der Zuordnung der Aufwendungen entsprechend deren Anfall auf die Miteigentümer gegeben sei, keinen sachlichen Grund für die Differenzierung zwischen gewöhnlichen Anlagen und besonderen Anlagen, schlägt hier nicht durch, weil die Antragstellerin dabei unberücksichtigt läßt, daß im Haus auch für allgemeine Zwecke, wie etwa bei der Reinigung allgemeiner Teile desselben, bei der Rasenpflege oder in der Hausbesorgerwohnung Wasser verbraucht wird, diesbezüglich jedoch keine Messung des auf sie entfallenden Anteiles des Verbrauches erfolgt. Das für den Bezug von Wasser zu bezahlende Entgelt stellt somit keine Aufwendung für eine Anlage im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG dar, die nach einem nach billigem Ermessen festzusetzenden Verteilungsschlüssel im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, WEG aufgeteilt werden kann.
Wenn die Antragstellerin sich unter den gegebenen Umständen dadurch beschwert erachtet, daß sie infolge der Vorschreibung von Wassergebühren nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile gegenüber anderen Miteigentümern mehr belastet wäre, so übersieht sie, daß sie diesen Umstand sich selbst zuzuschreiben hat, zumal sie die von ihr in ihrem Antrag erwähnte Regelung mit den Wiener Wasserwerken offensichtlich getroffen hat, ohne vorher mit den übrigen Wohnungseigentümern Kontakt aufzunehmen und eine einvernehmliche Regelung im Sinne des § 19 Abs 1 Z 2 WEG zu treffen. Aus der von der Antragstellerin angesprochenen zusätzlichen wirtschaftlichen Belastung in Ansehung der von ihr zu tragenden Wassergebühren läßt sich daher unter dem Gesichtspunkt der Festsetzung eines gesonderten Verteilungsschlüssels zur Tragung dieser Aufwendungen nichts gewinnen.Wenn die Antragstellerin sich unter den gegebenen Umständen dadurch beschwert erachtet, daß sie infolge der Vorschreibung von Wassergebühren nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile gegenüber anderen Miteigentümern mehr belastet wäre, so übersieht sie, daß sie diesen Umstand sich selbst zuzuschreiben hat, zumal sie die von ihr in ihrem Antrag erwähnte Regelung mit den Wiener Wasserwerken offensichtlich getroffen hat, ohne vorher mit den übrigen Wohnungseigentümern Kontakt aufzunehmen und eine einvernehmliche Regelung im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, WEG zu treffen. Aus der von der Antragstellerin angesprochenen zusätzlichen wirtschaftlichen Belastung in Ansehung der von ihr zu tragenden Wassergebühren läßt sich daher unter dem Gesichtspunkt der Festsetzung eines gesonderten Verteilungsschlüssels zur Tragung dieser Aufwendungen nichts gewinnen.
Die Abweisung des auf Festsetzung eines gesonderten Verteilungsschlüssels der Betriebskosten bezüglich der Aufwendungen hinsichtlich der Wassergebühren dahingehend, daß der Antragstellerin von der Hausverwaltung diesbezüglich keine Kosten angelastet werden, durch die Vorinstanzen entspricht daher der Sach- und Rechtslage. Erweist sich aber der zulässigerweise im besonderen Verfahren außer Streitsachen nach § 37 MRG im Zusammenhang mit § 26 WEG gestellte Antrag als nicht berechtigt, so fehlt auch dem von der Antragstellerin unter Punkt 2. gestellten, auf Schaffung eines Rückforderungstitels im Sinne des § 37 Abs 4 MRG, § 26 Abs 2 WEG gerichteten Antrag die entsprechende rechtliche Grundlage. Dem auf Stattgebung der gestellten Anträge gerichteten Revisionsrekurs konnte somit kein Erfolg beschieden sein.Die Abweisung des auf Festsetzung eines gesonderten Verteilungsschlüssels der Betriebskosten bezüglich der Aufwendungen hinsichtlich der Wassergebühren dahingehend, daß der Antragstellerin von der Hausverwaltung diesbezüglich keine Kosten angelastet werden, durch die Vorinstanzen entspricht daher der Sach- und Rechtslage. Erweist sich aber der zulässigerweise im besonderen Verfahren außer Streitsachen nach Paragraph 37, MRG im Zusammenhang mit Paragraph 26, WEG gestellte Antrag als nicht berechtigt, so fehlt auch dem von der Antragstellerin unter Punkt 2. gestellten, auf Schaffung eines Rückforderungstitels im Sinne des Paragraph 37, Absatz 4, MRG, Paragraph 26, Absatz 2, WEG gerichteten Antrag die entsprechende rechtliche Grundlage. Dem auf Stattgebung der gestellten Anträge gerichteten Revisionsrekurs konnte somit kein Erfolg beschieden sein.