Begründung:
Die Hauptmieterin Maria P*** hat in dem ausgedehnten Gebäudekomplex des Schottenstiftes in 1010 Wien, Freyung 6, Räumlichkeiten in Bestand. Für die 13 Stiegenhäuser der Baulichkeit sind 3 Wasserzähler vorhanden. Im Gebäude liegen vorwiegend Wohnungen. Es sind nicht sämtliche Bestandobjekte mit gesonderten Wasserzählern ausgestattet. Bis zum 31.Dezember 1983 (§ 47 Abs. 2 Satz 1 MRG) betrug der Betriebskostenanteil für das Bestandobjekt der Maria P*** 4,82.Die Hauptmieterin Maria P*** hat in dem ausgedehnten Gebäudekomplex des Schottenstiftes in 1010 Wien, Freyung 6, Räumlichkeiten in Bestand. Für die 13 Stiegenhäuser der Baulichkeit sind 3 Wasserzähler vorhanden. Im Gebäude liegen vorwiegend Wohnungen. Es sind nicht sämtliche Bestandobjekte mit gesonderten Wasserzählern ausgestattet. Bis zum 31.Dezember 1983 (Paragraph 47, Absatz 2, Satz 1 MRG) betrug der Betriebskostenanteil für das Bestandobjekt der Maria P*** 4,82.
Der Hausverwalter belastete mit diesem Anteil an den vom Vermieter aufgewendeten Kosten der Versorgung des Hauses mit Wasser aus der öffentlichen Wasserleitung auch die Hauptmieterin Maria P***.
Am 2. Jänner 1984 machte diese Hauptmieterin das Verfahren bei der Gemeinde mit ihrem Antrag anhängig, auszusprechen, daß die Vorschreibung von anteiligen Wassergebühren unzulässig ist - die übrigen Überprüfungsanträge sind nicht mehr Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens -, weil sie selbst für ihr gesamtes Bestandobjekt vereinbarungsgemäß wegen des besonderen Verbrauches über einen eigenen Wasserzähler verfüge, ihren Wasserverbrauch direkt bezahle und an den Kosten der Versorgung des übrigen Hauses mit Wasser nicht teilnehmen brauche (Schli 1/84 MBA f.d. 1. Bezirk). Die Entscheidung der Gemeinde, die Vorschreibung von anteiligen Wasserkosten für das Mietobjekt sei unzulässig, trat außer Kraft, weil der Vermieter rechtzeitig das Gericht anrief.
Im Verfahren vor dem Erstgericht stellte die Mieterin klar, daß die von ihr im Antrag bezeichnete Vorschreibung der Betriebskosten die Monate Oktober bis Dezember 1983 betraf. Für die Zeit nach der Umstellung auf den neuen Verteilungsschlüssel nach § 17 Abs. 1 MRG sei ein weiteres Verfahren anhängig (48 Msch 30/84 des Erstgerichtes).Im Verfahren vor dem Erstgericht stellte die Mieterin klar, daß die von ihr im Antrag bezeichnete Vorschreibung der Betriebskosten die Monate Oktober bis Dezember 1983 betraf. Für die Zeit nach der Umstellung auf den neuen Verteilungsschlüssel nach Paragraph 17, Absatz eins, MRG sei ein weiteres Verfahren anhängig (48 Msch 30/84 des Erstgerichtes).
Das Erstgericht wies den Antrag der Mieterin ab. Die Aufteilung der als Betriebskosten nach § 21 Abs. 1 Z 1 MRG überwälzbaren vom Vermieter aufgewendeten Kosten der Versorgung des Hauses mit Wasser aus der öffentlichen Wasserleitung habe der gesetzlichen Aufteilungsregel nach § 4 Abs. 1 MG entsprochen, die nach § 47 Abs. 2 MRG bis zum 31.Dezember 1983 weiter angewendet werden durfte. Gegenstand des Verfahrens sei die Vorschreibung der Betriebskosten für die Monate Oktober, November und Dezember 1983. Ein Fall des § 5 MG liege bei der Wasserversorgung des Hauses nicht vor. Daß die Antragstellerin die Kosten der Versorgung ihres (Kaffeehaus-)Betriebes mit Wasser selbst trage und diesen ihren durch den eigenen Wasserzähler meßbaren Verbrauch mit dem Wasserwerk abrechne, ändere nichts daran, daß dem Vermieter darüber hinaus, weil nicht alle Mieter über Wasserzähler verfügten, auch noch Kosten der Versorgung des Hauses mit Wasser entstehen, die nur nach dem Betriebskostenschlüssel auf alle Bestandobjekte des Hauses aufgeteilt werden könnten.Das Erstgericht wies den Antrag der Mieterin ab. Die Aufteilung der als Betriebskosten nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, MRG überwälzbaren vom Vermieter aufgewendeten Kosten der Versorgung des Hauses mit Wasser aus der öffentlichen Wasserleitung habe der gesetzlichen Aufteilungsregel nach Paragraph 4, Absatz eins, MG entsprochen, die nach Paragraph 47, Absatz 2, MRG bis zum 31.Dezember 1983 weiter angewendet werden durfte. Gegenstand des Verfahrens sei die Vorschreibung der Betriebskosten für die Monate Oktober, November und Dezember 1983. Ein Fall des Paragraph 5, MG liege bei der Wasserversorgung des Hauses nicht vor. Daß die Antragstellerin die Kosten der Versorgung ihres (Kaffeehaus-)Betriebes mit Wasser selbst trage und diesen ihren durch den eigenen Wasserzähler meßbaren Verbrauch mit dem Wasserwerk abrechne, ändere nichts daran, daß dem Vermieter darüber hinaus, weil nicht alle Mieter über Wasserzähler verfügten, auch noch Kosten der Versorgung des Hauses mit Wasser entstehen, die nur nach dem Betriebskostenschlüssel auf alle Bestandobjekte des Hauses aufgeteilt werden könnten.
Die Mieterin bekämpfte die Abweisung ihres Sachantrages, weil es unbillig sei, daß sie den Wasserverbrauch ihres Betriebes und darüber hinaus auch noch einen Anteil am Wasserverbrauch der anderen Benützer der Räumlichkeiten im Hause tragen solle.
Aus Anlaß dieses Rechtsmittels hob das Rekursgericht die erstrichterlcihe Entscheidung über den Antrag, soweit er sich auf die Vorschreibung der Wassergebühren bezog - ein weiterer Ausspruch über die Unzulässigkeit der Vorschreibung einer Manipulationsgebühr von monatlich 21 S wurde rechtskräftig, weil keine Anfechtung vorlag -, und das darüber abgeführte Verfahren als nichtig auf, verwies die Sache insoweit an das Erstgericht mit dem Auftrag, das gesetzmäßige (streitige) Verfahren über den Sachantrag einzuleiten, und setzten den Rechtskraftvorbehalt bei. Das Rekursgericht führte aus, es sei bei der Behandlung des Rekurses der Mieterin die Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens und die dadurch begründete Nichtigkeit des Verfahrens und der Entscheidung wahrzunehmen. Nach dem Inhalt des von ihr (zunächst bei der Gemeinde) gestellten Sachantrages stützte sich die Behauptung der Unrichtigkeit der Vorschreibung der anteiligen Wasserkosten auf eine Vereinbarung, nach der sie über einen eigenen Wasserzähler verfüge, mit dem Wasserlieferungsunternehmen direkt abrechne und an dieser Betriebskostenposition nicht teilzunehmen habe. Sie mache dann aber nicht eine Gesetzwidrigkeit der anteiligen Belastung mit den Wasserversorgungskosten im Sinne des § 37 Abs. 1 Z 12 MRG sondern die Vertragswidrigkeit der Einforderung dieses Betriebskostenanteils geltend. Ob eine Mietzinsvorschreibung (hier des Anteils an den Betriebskosten nach § 15 Abs. 1 Z 2 MRG) der Parteienvereinbarung entspricht, könne nur im Rechtsweg geprüft werden. Es sei daher die Überleitung des Sachantrages in das streitige Verfahren nach der Aufhebung des außerstreitigen Verfahrens und der dort ergangenen Entscheidung im Sinne der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes MietSlg. 33.547/19 und MietSlg. 34.708/18 und 5 Ob 74/84 vom 11. Dezember 1984 anzuordnen.Aus Anlaß dieses Rechtsmittels hob das Rekursgericht die erstrichterlcihe Entscheidung über den Antrag, soweit er sich auf die Vorschreibung der Wassergebühren bezog - ein weiterer Ausspruch über die Unzulässigkeit der Vorschreibung einer Manipulationsgebühr von monatlich 21 S wurde rechtskräftig, weil keine Anfechtung vorlag -, und das darüber abgeführte Verfahren als nichtig auf, verwies die Sache insoweit an das Erstgericht mit dem Auftrag, das gesetzmäßige (streitige) Verfahren über den Sachantrag einzuleiten, und setzten den Rechtskraftvorbehalt bei. Das Rekursgericht führte aus, es sei bei der Behandlung des Rekurses der Mieterin die Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens und die dadurch begründete Nichtigkeit des Verfahrens und der Entscheidung wahrzunehmen. Nach dem Inhalt des von ihr (zunächst bei der Gemeinde) gestellten Sachantrages stützte sich die Behauptung der Unrichtigkeit der Vorschreibung der anteiligen Wasserkosten auf eine Vereinbarung, nach der sie über einen eigenen Wasserzähler verfüge, mit dem Wasserlieferungsunternehmen direkt abrechne und an dieser Betriebskostenposition nicht teilzunehmen habe. Sie mache dann aber nicht eine Gesetzwidrigkeit der anteiligen Belastung mit den Wasserversorgungskosten im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG sondern die Vertragswidrigkeit der Einforderung dieses Betriebskostenanteils geltend. Ob eine Mietzinsvorschreibung (hier des Anteils an den Betriebskosten nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, MRG) der Parteienvereinbarung entspricht, könne nur im Rechtsweg geprüft werden. Es sei daher die Überleitung des Sachantrages in das streitige Verfahren nach der Aufhebung des außerstreitigen Verfahrens und der dort ergangenen Entscheidung im Sinne der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes MietSlg. 33.547/19 und MietSlg. 34.708/18 und 5 Ob 74/84 vom 11. Dezember 1984 anzuordnen.
Diesen Beschluß bekämpft nur der Vermieter mit seinem zulässigen rechtzeitigen Rekurs an den Obersten Gerichtshof.
Die Gegnerin hat eine Rechtsmittelgegenschrift nicht erstattet. Die übrigen Hauptmieter haben sich an dem gesamten Verfahren nicht beteiligt.