Hat das Rekursgericht - wie hier - nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht gemäß § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR (RIS-Justiz RS0125732) übersteigt oder nicht. An einen solchen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof gebunden, soferne er nicht von zwingenden gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen abweicht (vgl RIS-Justiz RS0042450; RS0042437), was hier von der Rechtsmittelwerberin gar nicht geltend gemacht wird. Übersteigt demnach der Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR nicht und hat das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt, so ist ein dagegen erhobener außerordentlicher Revisionsrekurs als Zulassungsvorstellung iSd § 63 Abs 1 AußStrG zu werten und dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Hat das Rekursgericht - wie hier - nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR (RIS-Justiz RS0125732) übersteigt oder nicht. An einen solchen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof gebunden, soferne er nicht von zwingenden gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen abweicht vergleiche RIS-Justiz RS0042450; RS0042437), was hier von der Rechtsmittelwerberin gar nicht geltend gemacht wird. Übersteigt demnach der Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR nicht und hat das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt, so ist ein dagegen erhobener außerordentlicher Revisionsrekurs als Zulassungsvorstellung iSd Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG zu werten und dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.